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Zunftordnung der Zunft der heiligen Cosmas und Damian zu Prag
Unter dem Schutz der heiligen Brüder Cosmas und Damian haben sich in dieser Zunft die Prager Barbiere, Bader und Wundärzte zusammengefunden. Dies nun soll die Ordnung sein, nach der die Meister, Gesellen und Lehrlinge ihren Handwerken nachgehen sollen.
I. Allgemeines
- Auf dem Wappen der Zunft sollen die Heiligen Cosmas und Damian über einem Äskulapstab zu sehen sein.
- Als Zunftkirche dient die Kirche St. Cosmas und Damian in der Neustadt, hier mögen sich alle Zunftmitglieder um das Heil ihrer Seele bemühen und stets auch für das Heil aller Zunftbrüder und ihrer Familien beten./li>
- Am Gedenktage der heiligen Cosmas und Damian, dem 26. September, möge sich die Zunft zum jährlichen Zunftmahl zusammenfinden.
II. Über die Mitglieder der Zunft
- Die Zunftmeister sind jene, die gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung ihre Meisterprüfung vor den Meistern ihres Berufes abgelegt haben.
- Die Gesellen sind jene, die gemäß der Bestimmungen dieser Ordnung ihre Gesellenprüfung vor den Meistern ihres Berufes abgelegt haben.
- Die Lehrlinge sind jene, die zum Zwecke der Ausbildung von einem Meister aufgenommen wurden.
III. Von der Leitung der Zunft
- Der Zunft soll der Zunftrat vorstehen. Dieser soll zu jeder Zeit aus drei Meistern bestehen. Es sollen dies sein, ein Badermeister, ein Barbiermeister, und ein Meister der Wundärzte. Sie sollen Obermeister genannt werden.
- Die Meister jedes Berufes sollen in jedem Jahr einen der ihren auswählen um als ihr Obermeister zu fungieren.
- Die Obermeister haben die Aufgabe innerhalb der Zunft die Interessen ihres Berufes zu vertreten, ohne dabei das Wohl der Zunft zu vernachlässigen. Nach außen aber seien sie stets einig, denn sie repräsentieren die gesamte Zunft der heiligen Cosmas und Damian.
- Desweiteren ist es an den Obermeistern die Disziplin und die Moral der Zunftmitglieder zu überwachen und anzumahnen. Ihnen obliegt somit auch der Vorsitz über das Zunftgericht und die Bestrafung von Verstößen gegen die Ordnung der Zunft.
IV. Über die Aufnahme in die Zunft
- In die Zunft kann nur aufgenommen werden, wer ehrlicher und ehelicher Geburt und christlichen Glaubens ist.
- Es kann nur aufgenommen werden, wer unbestraft ist und wer frei über sein Leben verfügen kann.
- Um ein volles Mitglied der Zunft zu werden, ist es notwendig, Bürger der Stadt Prag zu sein.
- Frauen soll es erlaubt sein als Baderinnen der Zunft als Vollmitgliederanzugehören, es soll ihnen jedoch nicht gestattet sein zum Obermeister erwählt zu werden.
V. Von den Lehrjahren
- Es möge jedem jungen Menschen, der die Bedingungen für die Aufnahme in die Zunft erfüllt, die Möglichkeit gegeben sein, sich um eine Lehre bei einem der Zunftmeister zu bemühen. Es soll ihm eine Probezeit von vier Wochen gewährt werden in der er seine Eignung beweisen soll. Wenn er für fähig befunden wird, soll er in die Zunft aufgenommen werden.
- Die Aufnahme erfolgt nach Zahlung des Einschreib-Guldens. Dann wird der Lehrling in das Zunftbuch eingeschrieben.
- Der Lehrling soll in die Familie des Meisters aufgenommen werden, bei diesem wohnen, ernährt werden und gehorsam jene Aufgaben im Haushalt erfüllen, die der Meister für ihn vorsieht. Im Gegenzug obliegt es dem Meister neben dem Unterhalt auch die Obsorge und die Vormundschaft über den Lehrling zu übernehmen. Ausserdem hat der Meister das Recht zur väterlichen Zucht, so dies notwendig ist.
- Die Lehrzeit eines Baderlehrlings beträgt 2 Jahre.
- Die Lehrzeit eines Barbierlehrlings beträgt 2 Jahre.
- Die Lehrzeit eines Wundarztlehrlings beträgt 3 Jahre.
- Dem Lehrmeister ist durch die Familie des Lehrlings ein jährliches Lehrgeld zu entrichten.
- Dieses beträgt für einen Bader 1200 Prager Groschen im Jahr.
- Für einen Barbier beträgt es 1200 Prager Groschen im Jahr.
- Für eine Wundarztlehre sind 1200 Prager Groschen im Jahr zu entrichten.
- Sollte das Lehrgeld nicht gezahlt werden können, kann dies auch abgearbeitet werden. Hierdurch kann sich die Lehrzeit verlängern.
- Am Ende der Lehrjahre legt ein Lehrling seine Gesellenprüfung ab. Diese wird von den versammelten Meister ihres Berufes beurteilt.
- Die angehenden Gesellen aller Berufe haben ihre Fähigkeiten beim Aderlass und der Zahnbehandlung zu zeigen.
- Ein angehender Badergeselle führt darüber hinaus ohne Anleitung vier Mal seine Fertigkeiten in der Körperpflege vor.
- Ein angehender Barbiergeselle soll zusätzlich an zehn Männern Bart- und Haarpflege demonstrieren.
- Ein angehender Wundarztgeselle hat zu demonstrieren, dass er Gelenke einrenken und Knochenbrüche behandeln kann. Dies hat unter der Aufsicht eines studierten Medicus zu geschehen.
VI. Von den Gesellenjahren
- Nach bestandener Gesellenprüfung soll der Lehrling in die Reihen der Gesellen aufgenommen werden.
- Die Gesellenzeit soll in allen Berufen der Zunft 4 Jahre betragen.
- Den Gesellen seien 2 Wanderjahre nahegelegt. In diesen Jahren sollen sie sich im Umkreis von 5 Tagesritten um Prag aufhalten und in anderen Städten ihre handwerklichen Fähigkeiten erweitern. Die Wanderjahre sind den Gesellen freigestellt. Es mögen nur jene wandern, die dies wünschen.
- Jene Gesellen, die sich gegen eine Wanderung entscheiden, mögen die Gesellenjahre bei ihrem Lehrmeister absolvieren. Jene, die wandern, sollen nach ihrer Rückkehr bei einem Meister unterkommen, dem ein Geselle fehlt.
- Der Geselle erhält neben Unterhalt auch einen Lohn von seinem Lehrmeister. Der Lohn soll in allen Berufen der Zunft bei 4 Prager Groschen am Tag liegen.
- Am Ende seiner Gesellenzeit soll der Geselle die Gelegenheit erhalten eine Meisterprüfung abzulegen.
- Die Meisterprüfung wird vor den Meistern des Berufes und unter Aufsicht eines studierten Medicus abgelegt.
- Der angehende Badermeister hat neben seinen Fertigkeiten bei der Körperpflege, auch seine medizinischen Fähigkeiten beim Aderlass, dem Schröpfen, der Zahnbehandlung, der Versorgung von Wunden und kleinen Knochenbrüchen, sowie falls möglich beim Ausbrennen von Pestbeulen zu beweisen.
- Der angehende Babiermeister beweist ausser den Fertigkeiten in der Haar- und Bartpflege ebenfalls seine Fähigkeiten beim Aderlass, der Zahnbehandlung, der Wundversorgung und der Verabreichung von Klistieren.
- Der angehende Wundarztmeister zeigt sein handwerkliches Geschick bei der Versorgung von großen Knochenbrüchen, führt eine Amputation durch und fertigt dazu eine passende Prothese.
VII. Von den Meistern
- Um in die Reihen der Meister der Zunft aufgenommen zu werden, muss die abgelegte Meisterprüfung den Ansprüchen der Berufsmeister genügen.
- Darüber hinaus muss der Meister das Prager Bürgerrecht nachweisen.
- Desweiteren ist es die Pflicht des Meisters sich einen eigenen Harnisch herstellen zu lassen.
- Für die Zunftkirche hat der Meister 3 Pfund Wachskerzen zu kaufen.
- Ein Meister muss ein Haus in Prag besitzen.
- Zur Aufnahme in die Zunft muss ein neuer Meister ein großes Mahl für alle Meister der Zunft spenden.
- Ein Meister der Zunft hat das Recht, in Prag einen Betrieb seines Berufes zu führen.
- Ein Meister hat das Recht und die Pflicht, sein Wissen zur Ausbildung von Lehrlingen und Gesellen zu nutzen.
- Die Meister der Zunft haben einen Teil ihrer Einnahmen zum Unterhalt der Zunft zu geben. Der konkrete Anteil an den Einnahmen wird jährlich von den Obermeistern festgelegt.
VIII. Über die Betriebe
- Die Betriebe der Cosmas und Damian-Zunft müssen von einem zünftigen Meister geführt werden.
- Jeder zünftige Betrieb darf zwei Gesellen und einen Lehrling zur gleichen Zeit ausbilden.
- Alle Betriebe der Zunft haben zu den gleichen Zeiten zu öffnen. Die Öffnungszeiten werden monatlich durch die Obermeister bestimmt und öffentlich bekanntgegeben.
- Alle Betriebe eines Berufes haben ihre Dienste zu den gleichen Preisen anzubieten. Die Preise werden monatlich durch die Obermeister bestimmt und öffentlich bekanntgegeben.
- Alle Betriebe eines Berufes haben die gleichen Methoden zu verwenden und Dienste von gleicher Qualität anzubieten. Die Einführung neuer Methoden bedarf der Zustimmung aller Meister eines Berufes.
IX. Über die soziale Sicherheit der Zunftmitglieder
- Die Zunft unterhält eine Zunftkasse innerhalb der auch eine Begräbniskasse unterhalten wird. Aus der Begräbniskasse mögen die anfallenden Begräbnisse aller Zunftmitglieder und ihrer Ehegatten und minderjährigen Kinder bezahlt werden.
- Beim Tod eines Meisters wird aus der Zunftkasse für die Dauer von höchstens 4 Jahren der Unterhalt der Witwe gesichert. In diesen Jahren soll die Witwe den Betrieb ihres Mannes führen und sich darum bemühen, den Betrieb entweder zu verkaufen oder einen ledigen Meister zu ehelichen, auf dass dieser den Betrieb übernehme.
X. Über die Disziplin, Ordnung und Harmonie innerhalb der Zunft und das Zunftgericht
- Alle Mitglieder der Zunft, egal ob Meister, Gesellen oder Lehrlinge haben sich zu jeder Zeit den Regeln der Zunft entsprechend zu verhalten.
- Darüber hinaus soll jedes Mitglied der Zunft ein gesetzestreues und gottgefälliges Leben führen.
- Verstöße gegen die Ordnung der Zunft führen zu zunftinternen Strafen, die bis zu einem Ausstoß aus der Zunft reichen können.
- Verstöße gegen die Gesetze der Stadt Prag oder des Königreiches Böhmen führen zu einer Überstellung an die städtische Justiz. Im Falle einer Verurteilung können weitere zunftinterne Strafen folgen.
- Über das Verhalten der Zunftmitglieder richtet bei Verstößen gegen die Zunftordnung das Zunftgericht. Ferner obliegt es dem Zunftgericht im Falle eines Streites zwischen Zunftmitgliedern zu schlichten.
- Dem Zunftgericht stehen die Obermeister vor. Ihnen sitzen die beiden ältesten Zunftmeister bei.
- Die Strafen für Verstöße gegen die Zunftordnung umfassen Zahlungen an die Zunftkasse, Verlust der Privilegien innerhalb der Zunft und im schlimmsten Fall der Ausschluss aus der Zunft.
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