Kaiserliches Gesetzbuch,
genannt "Goldene Bulle"


Einleitung: Über die Erhaltung der Eintracht unter den Kurfürsten


Im Namen der heiligen unteilbaren Dreifaltigkeit. Heil und Segen. Amen.

Wir, Karl der Vierte, durch göttliche Gunst und Milde Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs und König von Böhmen, zu ewigem Gedenken. Ein jedes Reich, das der Zwietracht verfällt, wird in sich zusammenbrechen, weil seine Fürsten sich zu Gefährten von Räubern und Dieben gemacht haben. Gott der Herr hat sie mit dem Geist der Finsternis erfüllt, so daß sie am hellen Tage dahintappen wie in dunkler Nacht, und ihnen das Licht genommen, auf daß sie Blinde sind und Blindenführer; denn wer da wandelt in der Finsternis, taumelt von Stein zu Stein, und wer blinden Geistes ist, tut Böses in Zwietracht und Streit.
Sag an, du Hochmut, wie wolltest du in der Art des Luzifer geherrscht haben, wenn du die Zwietracht nicht zum Gehilfen gehabt hättest? Sag an, du häßlicher Satan, wie wolltest du den Adam aus dem Paradies vertrieben haben, wenn du ihn nicht zum Ungehorsam verleitet hättest? Sag an, du Zorn, wie hättest du Römische Republik ins Verderben gestürzt, wenn du Pompeius und Julius nicht mit grimmigen Schwertern zu innerlichen heftigen Kriegen erweckt hättest? Sag an, du Unkeuschheit, wie hättest du die Stadt Troja zerstört, wenn du Helena nicht von ihrem Mann entfremdet hättest?
Auch du Neid und Hass, hast das christliche Kaisertum, obwohl von Gott und der Heiligen unteilbaren Dreifaltigkeit mit den göttlichen Tugenden des Glaubens, der Hoffnung und Liebe gestärkt, auf dessen Grundfesten das Reich und die Macht beruhen, mit Gift verunreinigt, welches du als Schlange in den Zweigen des Heiligen Reiches boßhaft ausgegossen hast, damit die Säulen zerschlagen werden und der ganze Bau zum Einsturz gebracht wird.
Gleichermaßen hast du zwischen den sieben Kurfürsten des Heiligen Reiches, durch die als sieben Leuchten das Heilige Reich in Einigkeit des siebenförmigen Geistes erleuchtet werden sollte, mancherlei Zerstörung angerichtet.
Da Wir nun kraft Unseres Amtes, das Wir mit Unserer kaiserlichen Würde auf Uns genommen haben, die Verpflichtung in Uns fühlen, künftigen Ursachen von Streit und Zwietracht unter den Kurfürsten, zu denen Wir als König von Böhmen – wie allen bekannt – auch gehören, Einhalt zu gebieten, haben Wir – sowohl wegen Unseres hohen kaiserlichen Amtes als auch wegen der uns auferlegten Wahl –, um die Eintracht unter den Kurfürsten zu fördern und die Einmütigkeit der Königswahl zu sichern, ferner um den vorerwähnten schmählichen Zwistigkeiten und den mannigfachen aus ihnen erwachsenen Gefahren ein Ende zu bereiten, auf Unserem feierlichen Hoftag in Nürnberg in Gegenwart aller geistlichen und weltlichen Kurfürsten und einer großen Zahl von Fürsten, Grafen, Herren, Adligen und Städten, auf dem Throne sitzend, angetan mit den kaiserlichen Infuln [Bezeichnung für eine mit zwei Bändern (Infuln) versehene Mitra], Insignien und der Krone nach vorheriger, sorgfältiger Beratung die nachfolgend geschriebenen Gesetze mit kaiserlicher Gewalt zu erlassen, auszufertigen und zu bestätigen geruht im Jahr des Herrn 1356, der vierten Indiktion am vierten Idus oder neunten Tag des Monats Januar, im zehnten Jahr Unserer Regierung als König und im ersten Unseres Kaisertums.


I. Kapitel: Vom kurfürstlichen Geleit

§ 1. Einem Kurfürsten steht auf dem Weg zur Wahl sicheres Geleit durch Gebiete der anderen Kurfürsten zu.
§ 2. Dies gilt bei Strafe auch für Gebiete anderer Fürsten und Stände.
§ 3. Die Verköstigung der Kurfürsten nebst Anhang ist durch alle Städte sicherzustellen.
§ 4. Das sichere Geleit für die Kurfürsten gilt ebenso für deren Rückweg, ungeachtet jedweder Zwistigkeiten untereinander oder mit anderen Fürsten.
§ 5. Bezüglich der Begleitung der Kurfürsten sei folgendes gesagt:
Den König von Böhmen als des Heiligen Römischen Reiches Erzmundschenk sollen begleiten der Erzbischof von Mainz, die Bischöfe von Bamberg und Würzburg, die Burggrafen von Nürnberg, ferner die Grafen von Hohenlohe, Wertheim, Brauneck und Hanau, ebenso die Städte Nürnberg, Rothenburg und Windsheim.
Den Erzbischof von Köln als des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Italien sollen begleiten die Erzbischöfe von Mainz und Trier, der Pfalzgraf bei Rhein und der Landgraf von Hessen, die Grafen von Katzenellenbogen, Nassau und Diez, ebenso die von Eisenburg, Westerburg, Runkel, Limburg und Falkenstein, auch die Städte Wetzlar, Gelnhausen und Friedberg.
Den Erzbischof von Trier, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Gallien und das Königreich Arelat, sollen begleiten der Erzbischof von Mainz, der Pfalzgraf bei Rhein, ferner die Grafen von Sponheim und Veldenz, ebenso die Raugrafen und Wildgrafen, die Grafen von Nassau, Eisenburg, Westerburg, Runkel, Limburg, Diez, Katzenellenbogen, Erbenstein, Falkenstein sowie die Stadt Mainz.
Den Pfalzgrafen bei Rhein, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchseß, soll begleiten der Erzbischof von Mainz.
Den Herzog von Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall, sollen begleiten der König von Böhmen, die Erzbischöfe von Mainz und Magdeburg, die Bischöfe von Bamberg und Würzburg, die Markgrafen von Meißen sowie der Landgraf von Hessen, ferner die Äbte von Fulda und Hersfeld, die Burggrafen von Nürnberg, ferner die Grafen von Hohenlohe, Wertheim, Brauneck, Hanau und Falkenstein sowie die Städte Erfurt, Mühlhausen, Nürnberg, Rothenburg und Windsheim.
Alle hiervor genannte sollen auch den Markgrafen von Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer, begleiten.
§ 6. Jeder Kurfürst, der ein solches Geleit haben möchte, hat die davon Betroffenen frühzeitig zu informieren, auf daß sie dasselbe stellen können.
§ 7. Der Erzbischof von Mainz hat den übrigen Kurfürsten die Wahl durch seine Boten mit offenen Briefen anzuzeigen. In diesen Briefen sollen der Tag und die Frist angegeben werden, binnen derer diese Briefe jedem der Kurfürsten aller Wahrscheinlichkeit nach zugestellt sein können.
§ 8. Von diesem bestimmten Tag an innerhalb der nächsten drei Monate haben sich sämtliche Kurfürsten zur Wahl des Römischen Königs und künftigen Kaisers in Frankfurt am Main zu versammeln oder zum selben Tag und an denselben Ort ihre mit gesiegelten Vollmachtsurkunden ausgestatteten Gesandten zu entsenden.
§ 9. Die Art und Weise, auf welche diese Briefe abgefaßt werden sollen und welche Formvorschriften unabdingbar zu beachten sind, auf welche Weise die Kurfürsten ihre Gesandten für eine derartige Wahl bestellten und ihnen Vollmacht, Auftrag und Ermächtigung erteilen sollen, ist in den Kapiteln XVIII und XIX eingehend beschrieben und deutlich gemacht.
§ 10. Sowie der Tod des Römischen Kaisers und Königs im Erzbistum Mainz bekannt wird, soll der Erzbischof von Mainz innerhalb eines Monats von dem Tag des Bekanntwerdens an gerechnet allen Kurfürsten den Tod und die Wahlausschreibung, wie vorerwähnt, in offenen Briefen mitteilen. Sollte der Erzbischof sich nachlässig oder säumig zeigen, dann sollen die Kurfürsten aus eigenem Antrieb auch ohne Ladung in Erfüllung ihrer Pflicht und Treue, die sie dem Reiche schulden, binnen drie Monaten in Frankfurt zusammenkommen, um den Römischen König und künftigen Kaiser zu wählen.
§ 11. Jedem Kurfürsten sind beim Einzug in Frankfurt 200 Berittene erlaubt, von denen aber maximal 50 bewaffnet sein dürften.
§ 12. Kommt ein Kurfürst weder persönlich noch durch Abgesandte vertreten oder verläßt er oder sein Gesandter den Wahlort vorzeitig, so geht er für dieses Mal der Wahlstimme verlustig.
§ 13. Die Bürger von Frankfurt sind verpflichtet, die Kurfürsten zu beschirmen.
§ 14. Ferner dürfen sie niemanden, egal, welche Würden er bekleidet und welchen Stand er hat, während der Wahl in die Stadt einlassen.
§ 15. Kommen sie dem nicht nach, so drohen ihnen Strafen.


II. Kapitel: Von der Wahl eines Römischen Königs

§ 1. Vor der Wahl soll in der St. Bartholomäus-Kirche zu Frankfurt der Beistand des Heiligen Geistes erbeten werden.
§ 2. Danach sollen die Kurfürsten die Eidesformel schwören, die zunächst der Erzbischof von Mainz vorspricht. Die übrigen Kurfürsten oder ihre Gesandten haben diese hernach zu wiederholen. Sie lautet wie folgt:
„Ich N., Erzbischof von Mainz, des Heiligen Reiches Erzkanzler in Deutschland und Kurfürst, schwöre bei diesen hier gegenwärtig vor mir liegenden heiligen Evangelien Gottes, gemäß der Treue, zu der ich gegen Gott und das Heilige Römische Reich verpflichtet bin, nach bestem Wissen und Gewissen und mit Gottes Hilfe der Christenheit ein weltliches Oberhaupt, einen Römischen König und künftigen Kaiser, der zu diesem hohen Amte geeignet ist, soweit mein Verstand, meine Einsicht und meine Treue mir dies einzugeben vermögen, zu wählen, meine Stimme abzugeben und meine Entscheidung zu treffen, ohne jede geheime Abrede, Belohnung, Entgelt oder Versprechen oder wie immer dergleichen genannt werden mag. So wahr mir Gott helfe und im Namen aller Heiligen.“
§ 3. Nach geleistetem Eid sollen die Kurfürsten oder ihre Gesandten zur Wahl schreiten.
§ 4. Ist die Wahl nicht binnen dreißig Tagen vollzogen, so sollen sie fortan nur mehr Brot essen und Wasser trinken.
§ 5. Die Mehrheit der Stimmen reicht aus zur gültigen Wahl. Diese gilt in jedem Falle als einhellig, auch wenn nicht alle Stimmen für einen Kandidaten vergeben wurden.
§ 6. Sobald der Römische König erwählt wurde, soll er den Kurfürsten ihre Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheiten und Vergünstigungen, alte Gewohnheiten, Titel und Würden, und alles, was sie vom Reich zum Wahltag empfangen und innehaben, unverzüglich und ohne Widerspruch mit Urkunde und Siegel bestätigen, anerkennen und erneuern.


III. Kapitel: Wo die geistlichen Kurfürsten Platz nehmen sollen

§ 1. Die Einigkeit unter den Kurfürsten ist nach der Wahl zu wahren.
§ 2. Der Erzbischof von Trier soll dem Kaiser direkt gegenüber sitzen; der Erzbischof von Mainz aber soll an der rechten Seite des Römischen Kaisers sitzen, wenn er sich in seinem Erzbistum oder deren Provinzen befindet, aber auch außerhalnb derer im gesamten deutschen Kanzellariat, ausgenommen das Erzbistum Köln; und der Erzbischof von Köln soll ebenfalls zur Rechten des Kaisers sitzen, wenn er sich in seinem Erzbistum oder deren Provinzen befindet, aber auch außerhalb derer in den gesamten italienischen Landen und in Gallien.


IV. Kapitel: Über die Kurfürsten allgemein

§ 1. Bei jedem Hoftag und allen sonstigen Zusammenkünften zwischen Römischen Kaiser oder König und Kurfürsten soll zur Rechten des Kaisers oder Römischen Königs, unmittelbar neben dem Erzbischof von Mainz oder dem von Köln, je nach Tagungsort, der König von Böhmen sitzen. Unmittelbar nach ihm soll der Pfalzgraf bei Rhein sitzen. Zur Linken des Kaisers aber, unmittelbar neben dem jeweiligen Erzbischof, der direkt neben dem Kaiser links sitzt, soll der Herzog von Sachsen sitzen, und direkt neben ihm der Markgraf von Brandenburg.
§ 2. Bei allen Thronvakanzen soll künftig der Erzbischof von Mainz das von alters her zustehende Recht haben, sämtliche übrigen Kurfürsten zur Wahl durch Briefe zu laden.
§ 3. Wenn sich alle oder diejenigen, die teilnehmen können oder wollen, am Wahltag versammelt haben, soll der obgenannte Erzbischof von Mainz und kein anderer von seinen Mitkurfürsten einzeln und in folgender Reihenfolge die Stimmen erfragen:
Zuerst soll er den Erzbischof von Trier, dem von jeher die erste Stimme zustand, fragen.
Als Zweiten den Erzbischof von Köln, der dem Römischen König die Krone aufsetzen darf.
Als Dritten den König von Böhmen, welcher der erste unter den weltlichen Kurfürsten ist.
Als Vierten den Pfalzgrafen bei Rhein.
Als Fünften den Herzog von Sachsen.
Als Sechsten den Markgrafen von Brandenburg.
Nachdem der Erzbischof von Mainz in der oben angegeben Reihenfolge alle Stimmen erfragt hat, soll er selbst seinen Willen kundtun und seine Stimme abgeben.
§ 5. Bei der Abhaltung von Hoftagen soll der Markgraf von Brandenburg dem Römischen Kaiser oder König das Wasser zum Waschen der Hände reichen. Der König von Böhmen soll dem Kaiser den ersten Trunk reichen, ohne daß er dazu verpflichtet wäre, dabei die Königskrone zu tragen, es sei denn, es geschähe aus freiem Willen. Der Pfalzgraf bei Rhein hat die Speisen aufzutragen und der Herzog von Sachsen soll das Marschallsamt wahrnehmen, wie es seit alters üblich ist.


V. Kapitel: Von den Rechten des Pfalzgrafen und des Herzogs von Sachsen

§ 1. Beim Tode des Kaisers oder Königs soll der Pfalzgraf bei Rhein, des Heiligen Reiches Erztruchseß, im Namen und in Vertretung des künftigen Römischen Königs kraft seines Kurfürsentums und gemäß dem Privileg der Pfalzgrafschaft, der Reichsverweser in den rheinischen und schwäbischen Landen sowie im Gebiet des fränkischen Rechts zu sein, und zwar mit der Befugnis, Gericht zu halten, das Präsentationsrecht für die kirchlichen Pfründen auszuüben, Einkünfte und Gefälle einzuheben, Belehnungen vorzunehmen und den Treueid im Namen und in Vertretung des Heiligen Römischen Reiches entgegenzunehmen, was freilich später durch den erwählten Römischen König erneuert werden muß; auch die Treueide müssen neuerlich abgelegt werden. Von allen ausgenommen sind nur die Fahnlehen der weltlichen Fürsten, deren Übertragung und Einsetzung einzig und allein dem Kaiser und Römischen König vorbehalten ist. Jedwede Art der Veräußerung oder Verpfändung von Reichsgut während der Dauer des Reichsvikariats ist ausdrücklich verboten.
§ 2. Der Herzog von Sachsen, des Heiligen Reiches Erzmarschall, soll das Recht des Reichsvikars in jenen Landen ausüben, in denen das sächsische Recht gilt, und dies in derselben Art und Weise und zu denselben Bedingungen, wie sie oben für den Pfalzgrafen dargelegt worden sind.
§ 3. Bei etwaigen Rechtsverstößen des Kaisers und Römischen Königs hat sich dieser, wie es angeblich Gewohnheitsrecht ist, allenfalls auf dem Hoftag persönlich zu verantworten.


VI. Kapitel: Vom Verhältnis der Kurfürsten zu den anderen Fürsten

§ 1. Bei Hoftagen gehen die Kurfürsten sämtlichen anderen Fürsten voran.
§ 2. Dies gilt ebenso für den König von Böhmen, der zudem bei jedem Hoftag vor jedem anderen König hervorgehoben sein soll.


VII. Kapitel: Von der Erbfolge der Kurfürsten

§ 1. Die Eintracht unter den Kurfürsten soll gewahrt werden.
§ 2. Beim Tode eines weltlichen Kurfürsten sollen Wahlrecht, Stimme und Befugnis zur Wahl auf seinen rechtmäßigen erstgeborenen Sohn übergehen, sofern er dem weltlichen Stand angehört. Wenn dieser nicht mehr am Leben sein sollte, soll all dies auf dessen erstgeborenen Sohn, wenn weltlichen Standes, übergehen.
§ 3. Sollte aber der Erstgeborene ohne rechtmäßigen männlichen Erben weltlichen Standes von dieser Welt gehen, so sollen Wahlrecht, Stimme und Befugnis zur Wahl auf seinen ältesten, aus echter väterlicher Linie abstammenden Bruder weltlichen Standes, sodann auf dessen Erstgeborenen weltlichen Standes übergehen.
§ 4. Ist der rechtmäßige Erbe des Kurfürsten minderjährig, das heißt unter 18 Jahre alt, so soll der älteste Bruder des erstgeborenen Sohnes Verweser sein, von diesem Amte aber unverzüglich zurücktreten, sowie der Kurfürst volljährig wird.


VIII. Kapitel: Von den Freiheiten des Königs von Böhmen und der Bewohner seines Reiches

§ 1. Kein Bewohner des Königreiches Böhmen soll vor ein ausländisches Gericht gezogen werden.
§ 2. Gegen ein Urteil des Königs von Böhmen oder seiner Richter kann an kein anderes Gericht außerhalb des Königreiches Böhmen appeliert werden.


IX. Kapitel: Von Gold-, Silber- und anderen Bergwerken

§ 1. Die Privilegien bezüglich des Besitzes und der Nutzung aller Gold- und Silbergruben wie auch aller Bergwerke für Kupfer, Zinn, Blei, Eisen, Stahl und beliebige andere Metalle, ferner auch für Salz, werden bestätigt. Dies gilt auch für die Aufnahme von Juden und die Einnahme von Zöllen.


X. Kapitel: Vom Münzrecht

§ 1. Den Königen von Böhmen sei es gestattet, überall in ihrem Reich und den dazu gehörigen Gebieten Gold- und Silbermünzen zu schlagen und schlagen zu lassen. Ferner sollen die Könige von Böhmen berechtigt sein, von jeglichen Fürsten, Grafen, Herren und anderen Personen jegliche Ländereien, Schlösser, Besitzungne und Güter zu erwerben oder aber als Geschenk aus wichtigem Grunde oder wegen einer Bündnisverpflichtung anzunehmen, jedoch mit den rechtlichen Vorgaben dieser Ländereien, Schlösser und Besitzungen, also daß ein freier Grundbesitz als freier Grundbesitz und Lehen als Lehen zu erwerben sind. Auch die Könige von Böhmen sollen an diese üblichen Rechtspflichten dem Heiligen Reich gegenüber gebunden sein, wenn sie solche Güter erworben, erlangt und dem Königreich Böhmen zugeschlagen haben.
§ 2. Dies soll auch für die übrigen Kurfürsten, seien sie geistlich oder weltlich, ihre Nachfolger und gesetzlichen Erben im zuvor erwähnten Umfang gelten.


XI. Kapitel: Von den Freiheiten der Kurfürsten

§ 1. Die Untertanen der geistlichen Kurfürsten mögen vor kein anderes Gericht geladen werden.
§ 2. Noch sollen sie an ein anderes Gericht appelieren.
§ 3. Dies soll sich auch auf die Untertanen der weltlichen Kurfürsten erstrecken.


XII. Kapitel: Von den Versammlungen der Kurfürsten

§ 1. Aufgrund der zahllosen Sorgen über den Zustand des Gemeinwesens erachten Wir es für notwendig, daß die Kurfürsten des Heiligen Reiches häufiger als bisher zusammenkommen.
§ 2. Jährlich einmal sollen die Kurfürsten vier Wochen nach Ostern in einer Stadt des Heiligen Reiches zusammenkommen, in diesem Jahr aber in der Stadt Metz. Hier soll der Ort für das folgende Jahr beschlossen werden.
§ 3. Keinem Fürsten sei es erlaubt, allgemeine Einladungen auszusprechen, solange die vorerwähnten Versammlungen andauern. Die besonderen aber, die für die anstehenden Geschäfte und Handlungen nicht hinderlich oder nachteilige sind, sollen in Maßen erlaubt sein.


XIII. Kapitel: Vom Widerruf der Privilegien

§ 1. Sämtliche Privilegien, Urkunden und Briefe, die jemand, gleich welchen Standes, von Uns oder Unseren Vorfahren erhalten hat, welche die Freiheiten, Rechte, Würden und Ehren, die Gerichtsbarkeit und Herrschaft der Kurfürsten des Heiligen Reiches, ob geistlich oder weltlich, in irgendeiner Weise einschränken und berühren, selbst wenn in diesen Privilegien, Urkunden und Briefen ausdrücklich niedergelegt ist, daß sie in Zukunft nicht wirksam widerrufen werden können, es sei denn, ein solcher Widerruf ist in besonderen Gründen und in angemessener Form ausdrücklich vorgesehen, sollen aufgehoben werden und ungültig sein.


XIV. Kapitel: Von denen, welchen ihre Lehen und Güter wegen Unwürdigkeit entzogen werden

§ 1. Ministerialen, die gegenüber ihren Herren ihre Lehen und Güter treulos aufkündigen, sollen unverzüglich diese Lehen und Güter verlieren. Sie verfallen zudem der Reichsacht und sollen auch künftig keine Lehen mehr erwerben dürfen. Geschieht dennoch eine Lehenseinsetzung, so soll diese keine Gültigkeit haben.


XV. Kapitel: Von Verschwörungen

§ 1. Alle verdächtigen Bündnisse seien verboten, ausgenommen jene zur Sicherung des Landfriedens.
§ 2. Jeder, der solche Vereinigungen unterstützt, soll eine Strafe von zehn Pfund Gold bezahlen. Eine Stadt oder Gemeinde aber soll zur Strafr hundert Pfund Gold bezahlen und auch alle ihre Freiheiten und kaiserlichen Privilegien verlieren. Die vorgenannte Geldstrafe soll zur Hälfe an die kaiserliche Kammer und zur anderen Hälfte an den Landesherren fallen, gegen den die Bündnisse und Versammlungen gerichtet waren.


XVI. Kapitel: Von den Pfahlbürgern

§ 1. Bürger und Untertanen, die versuchen, das Joch der ordentlichen gebühlichen Untertänigkeit abzuwerfen, indem sie in anderen Städten Unterkunft finden und dort als Bürger aufgenommen werden, solches auch oftmals erreichen, obwohl sie in den Gebieten ihrer früheren Herren weiterhin ihren persönlichen Aufenthalt haben und formal damit auch dort das Bürgerrecht besitzen, sich aber der Freiheiten der Gemeinden, in die sie gezogen sind, erfreuen, Leute, die man gemeinhin Pfahlbürger nennt, sollen von diesem Tage an die Rechte und Freiheiten der Gemeinden, als deren Bürger sie sich unter solchem Betruge aufnehmen lassen, in keiner Weise erlangen, es sei denn, daß sie persönlich mit ihrer Habe in diese Gemeinden übersiedeln, dort tatsächlich und wahrhaftig ihren Wohnsitz begründen und auch die gewöhnlichen Lasten wie Dienste und Stadtrechte, Abgaben, Steuern und ähnliche Verpflichtungen auf sich nehmen und befolgen. Wer aber gegen den Tenor dieses Gesetzes bereits als Bürger angenommen worden ist oder in Zukunft angenommen wird, bei dem soll die Einbürgerung keine Gültigkeit haben.
§ 2. Allen Fürsten, Herren und anderen, die durch die vorbezeichneten Umstände geschädigt worden sind oder noch geschädigt werden, sollen ihre Rechte gegen diese entwichenen Untertanen und deren Güter vorbehalten sein. Auch diejenigen, welche fremde Bürger und Untertanen als Bürger aufnehmen und ihnen Unterkunft gewähren oder dies früher getan haben und sie nicht innerhalb eines Monats nach Verkündigung dieses Gesetzes entlassen, sollen wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz 100 Mark Gold als Strafe bezahlen, wovon die Hälfte an die kaiserliche Kammer, die andere Hälfte aber an den Herren desjenigen zu zahlen ist, der in einer anderen Gemeinde als Bürger aufgenommen worden ist.


XVII. Kapitel: Von Fehdeerklärungen

§ 1. Diejenigen, die in Zukunft unter dem Vorwand, einen Rechtsgrund zur Ansage einer Fehde zu haben, ihren Fehdegegnern an Orten, wo diese keine Wohnung haben oder sich gewöhnlich nicht aufhalten, zur Unzeit die Fehde ansagen, können keine rechtmäßige Fehde mit Schädigung durch Brand, Raub oder Beutemachen führen.
§ 2. Fehden sind unwirksam, wenn sie nicht drei volle Tage zuvor dem Fehdegegner persönlich oder an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz hat, öffentlich angesagt worden sind und dies durch unbescholtene und glaubwürdige Zeugen zuverlässig bewiesen werden kann. Wer dies mißachtet und die Fehde nicht ansagt und unmittelbar angreift, soll der Ehrlosigkeit verfallen, eine Fehdeansage dieser Art als nicht geschehen betrachtet werden und darüber hinaus bestimmt werden, daß der Fehdeführer als ein Verräter von jedem Richter mit gesetzlichen Strafen zu belegen ist.
§ 3. Wir verurteilen alle unrechtmäßigen Fehden und bewaffneten Auseinandersetzungen sowie alle unrechtmäßigen Brandschatzungen, Raub- und Beutezüge, alle unrechtmäßigen Zoll- und Geleitsrechte sowie alle hierfür unrechtmäßig eingehobenen Abgaben.


XVIII. Kapitel: Vom Inhalt eines Verkündungsbriefes

§ 1. Dem hochgeborenen Fürsten, Herrn N., Markgrafen von Brandenburg, Erzkämmerer des Heiligen Reiches, Unserem Mitkurkürsten und liebsten Freund teilen wir hierdurch die Notwendigkeit der Wahl eines Römischen Königs mit und fordern Euch pflichtgemäß auf, zu dieser Wahl wie vorgeschrieben innerhalb von drei Monaten von dem Tag dieser Verkündigung an gerechnet persönlich oder vertreten durch einen oder mehrere, mit ausreichender Vollmacht versehene Botschafter oder Anwälte in der ausgewählten Stadt zu erscheinen, entsprechend den Vorschriften der einschlägigen Gesetze zu handeln, mit den anderen Kurfürsten zu beraten und gemeinsam mit ihnen über die Wahl eines Römischen Königs und künftigen Kaisers zu verhandeln und bereit zu sein, dort bis zum Ende dieser Wahl zu bleiben und sich so zu verhalten, wie es in den heiligen Gesetzen sorgfältig niedergeschrieben ist. Im Falle Eures Nichterscheinens würden Wir und Unsere Mitkurkürsten abschließend so verfahren, wie es in den Gesetzen vorgesehen ist.


XIX. Kapitel: Vom Inhalt einer kurfürstlichen Vollmacht zur Wahl

§ 1. Wir ... von Gottes Gnaden etc. verkünden hiermit jedermann: Da aus vernünftigen Gründen die Wahl eines Römischen Königs bevorsteht, weshalb Wir auf die Ehre und den Zustand des Heiligen Reiches mit angemessener Sorgfalt Rücksicht nehmen möchten, damit es nicht durch schwere Mängel handlungsunfähig ist, haben Wir mit großem Vertrauen Unsere lieben getreuen A. und B., beide gemeinsam oder einen der beiden allein (der Erstgenannte soll nicht als der Geeignetere gelten, sondern was durch den einen angefangen wurde, soll durch den anderen in der allerbesten Art und Weise beenden werden) zu Unseren wahren und gewissenhaften bevollmächtigen Anwälten und besonderen Botschaftern ernannt und abgeordnet, um mit Unseren anderen Mitkurfürsten, geistlichen und weltlichen, gemeinsam zu handeln, zu beraten und einvernehmlich zu einem Ergebnis zu kommen, damit eine Person, die als Römischer König geeignet und tüchtig ist, gewählt werden möge: Und Wir ermächtigen sie, an der Wahl für Uns und an Unserer Stelle teilzunehmen, in Unserem Namen einen Kandidaten zu benennen und in ihn einzuwilligen, einen Römischen König und dem Heiligen Reich einen Kaiser zu wählen und jeden notwendigen und gewöhnlichen Eid auf Unsere Seele zu schwören: Und Wir ermächtigen sie, auch in diesen Sachen einen oder mehrere Anwälte zu bevollmächtigen, die Vollmachten zu widerrufen und alles zu unternehmen, was in den vorbezeichneten Sachen zum Abschluss der erforderlichen Verhandlungen, Ernennungen, Beratungen und der Wahl notwendig und nützlich ist, selbst wenn besondere Befugnisse vonnöten wären, wenn etwas Größeres und Wichtigeres zu verrichten wäre, vorausgesetzt, Wir hätten selbst handeln können, wenn Wir persönlich zugegen gewesen wären. Und Wir versprechen hiermit, daß Wir alles als gültig ansehen werden, was Unsere obengenannten Anwälte und Botschafter sowie ihre nachgeordneten Vertreter gemeinsam oder einzeln in den vorbezeichneten Sachen ausgehandelt, angeordnet und vollzogen haben.


XX. Kapitel: Von der Unteilbarkeit der kurfürstlichen Erblande und der mit diesen verbundenen Rechten

§ 1. Sämtliche Kurfürstentümer sollen ungeteilt und beisammen vereint bleiben.


XXI. Kapitel: Von der Rangordnung der Erzbischöfe bei feierlichen Aufzügen

§ 1. Bei allen Versammlungen des Kaisers und Römischen Königs mit den Kurfürsten sollen dem Kaiser und König die Reichskleinordien bei einem feierlichen Umzug vorangetragen werden. Der Erzbischof von Trier soll direkt vor dem Kaiser und König einherschreiten, und zwischen ihnen sollen nur diejenigen gehen, die die kaiserlichen und königlichen Kleinodien tragen.
§ 2. Sollte aber der Kaiser und König ohne diese Kleinodien einherschreiten, so soll der Erzbischof von Trier dem Kaiser auf die vorerwähnte Weise vorangehen, ohne daß sich jemand zwischen ihnen befindet. Die beiden anderen geistlichen Kurfürsten aber sollen ihre Plätze entsprechend ihrer jeweiligen Kircheprovinzen, wie früher in Bezug auf die Sitzordnung dargelegt wurde (III. Kapitel), auch bei feierlichen Aufzügen beibehalten.


XXII. Kapitel: Von der Rangordnung der weltlichen Kurfürsten bei feierlichen Aufzügen und durch wen die Reichskleinordien vorangetragen werden

§ 1.Bei feierlichen Aufzügen, an denen der Kaiser und Römische König teilnimmt und wo die Kurfürsten anwesend sind und die Reichskleinodien vorangetragen werden, soll der Herzog von Sachsen des Schwert des Kaisers und Königs tragen und dem Kaiser und König in der Mitte zwischen diesem und dem Erzbischof von Trier voranschreiten. Es sollen der Pfalzgraf bei Rhein mit dem Reichsapfel zur Rechten und der Markgraf von Brandenburg mit dem Szepter zur Linken des Herzogs von Sachsen in gleicher Reihe einherschreiten. Der König von Böhmen aber soll dem Kaiser unmittelbar, ohne daß irgendjemand zwischen beiden geht, nachfolgen.


XXIII. Kapitel: Von den Segnungen der Erzbischöfe in Anwesenheit des Kaisers

§ 1. Wenn in Anwesenheit des Römischen Kaisers oder Königs das Amt der Messe begangen wird und die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln oder zwei von ihnen bei der offenen Beichte sind, die vor der Messe abgehalten wird, wenn das Evangelium geküßt wird oder der Friede nach dem Agnus Dei und der Segen nach der Messe gegeben wird, wenn vor den Mahlzeiten das Benedicte (Bitte um Gottes Segen) und am Ende das Gratias (Dank sei Gott) gesprochen wird, sollen die Erzbischöfe die folgende Ordnung einhalten.
§ 2. Am ersten Tage sollen diese Zeremonien von dem ersten Erzbischof durchgeführt werden, am zweiten Tage von dem zweiten, am dritten Tage von dem dritten. Wer in diesem Fall erster, zweiter und dritter Erzbischof ist, soll sich aus dem früheren oder späteren Zeitpunkt der erzbischöflichen Weihe ergeben.


XXIV. Kapitel: Meuterei wider die Kurfürsten und wie diese gestraft werden soll

§ 1. Wer zusammen mit Fürsten, Rittern, besonderen oder anderen Personen des gemeinen Volkes zu einer boshaften Tat und Meuterei anstiftet oder sich zu einer solchen Tat verpflichtet, um einen der hochwürdigsten und erlauchten Kurfürsten des Heiligen Römischen Reiches an Leib und Leben zu gefährden oder zu töten, ist als Verräter mit dem Schwerte hinzurichten, und alle seine Güter sollen dem Fiskus zugeteilt und verfallen sein.
§ 2. Ihre Kinder aber, denen Wir aus kaiserlicher Milde das Leben schenken, obwohl sie durch dieselbe Strafe wie der Vater zugrunde gehen sollten, nachdem bei ihnen ein Anteil von erblichem Laster zu befürchten ist, sollen vom Erbteil der Mutter, Großeltern und anderer Verwandter ausgeschlossen sein und nichts aus den Testamenten und letztwilligen Verfügungen anderer Leute empfangen dürfen, sondern ewig in der väterlichen Schande stehen. Sie sollen auch zu keinen Ehren oder Eiden zugelassen werden, auf daß der Tod ihr Trost und das Leben ihre Pein sei.
§ 3. Auch diejenigen, die sich unterstehen, für sie zu bitten, sollen in Unsere Ungnade fallen.
§ 4. Den Töchtern der Verräter, so viele es auch sein mögen, soll allein der vierte Teil oder die Falcidia des mütterlichen Nachlasses zustehen, unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder nicht, damit die Töchter ein angemessenes Auskommen ohne große Not haben. Denn die Bestrafung sollte in Fällen wie diesen milder sein, weil Wir darauf vertrauen, daß sie wegen der Schwäche ihres Geschlechts solche Taten kaum begehen werden.
§ 4. Schenkungen und andere Zuwendungen wie eine Mitgift oder Morgengabe durch die oben erwähnten Personen an ihre Söhne oder Töchter sollen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Gültigkeit mehr haben, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung bereits an die oben genannte Missetat gedacht worden ist.
§ 5. Da auch die ehelichen Hausfrauen der oben genannten Personen davon betroffen wären, weil sie von ihren Männern als Mitgift oder aus anderen Gründen etwas geschenkt oder zugewendet bekommen haben, es aber für ihre Kinder behalten müssen, soll erst mit dem Ende der Fruchtnießung alles Unserem Fiskus überlassen werden, was den Kindern nach dem Gesetz zusteht. Der vierte Teil oder die Falcidia soll auch allein den Töchtern und nicht den Söhnen vergönnt sein.
§ 6. Was von den oben genannten Personen und ihren Kindern gesagt worden ist, das verfügen Wir mit gleicher Strenge im Hinblick auf ihre Mitwisser, Gehilfen und Diener.
§ 7. Wenn jemand bei der Vorbereitung einer solchen Missetat in seinem Streben nach der richtigen Art von Ruhm eine Anzeige erstattet, soll er von Uns reichlich belohnt und geehrt werden. Auch wenn jemand die Missetat begangen hat, sie aber vor der tatsächlichen Ausführung der Pläne offenbart, soll er von der Strafe verschont bleiben.
§ 8. Wir ordnen außerdem an, daß sogar nach dem Tode des Schuldigen Anklage gegen ihn erhoben werden kann, wenn irgendetwas gegen die vorgenannten Kurfürsten, geistliche und weltliche, getan und unternommen worden ist.
§ 9. In einem solchen Fall der Anklage wegen Verrats gegen die Kurfürsten soll der Knecht wie der Herr bestraft werden.
§ 10. Wir bestimmen auch und verfügen mit diesem kaiserlichen Gebot, daß sogar nach dem Tod des Schuldigen ein Urteil ergehen kann und der Tote und sein Name verdammt werden und seinen Nachkommen das Vermögen genommen wird: Denn wer einen solchen bösen Rat annimmt, der ist mit einem kranken Gemüt gestraft.
§ 11. Denn wer eine solche Missetat begangen hat, darf nichts auf andere übertragen, und seine Schuldner dürfen keine Zahlung an ihn leisten.
§ 12. In diesen Fällen von Handlungen und Bündnissen gegen die Kurfürsten, geistliche und weltliche, verfügen Wir, daß die Knechte wie die Herren bestraft werden, wie oben beschrieben worden ist.
§ 13. Und wenn einer auf diese Weise sterben sollte, so soll man das Vermögen seiner Nachkommen behalten, wenn bewiesen werden kann, daß die verstorbene Person wegen einer solchen Missetat umgekommen ist.


XXV. Kapitel: Von der Unteilbarkeit der kurfürstlichen Erblande

§ 1. Die großen und mächtigen Fürstentümer, Herrschaftsbereiche, Ehren und Rechte der Kurfürsten sollen unverletzt un in höherem Wohlstand bleiben.
§ 2. Das Königreich Böhmen, die Pfalzgrafschaft bei Rhein, das Herzogtum Sachsen, die Markgrafschaft Brandenburg, ihre Ländereien, Gebiete, Lehen, Dienstbarkeiten und jegliche Dienste, die dazu gehören, sollen weder zertrennt noch unter irgendeiner Bedingung geteilt werden dürfen, sondern ewig in ihrer ganzen Vollkommenheit verbleiben. Und der erstgeborene Sohn soll in allen Angelegenheiten der Nachfolger sein und ihm soll alle Macht und Gerichtsbarkeit unterstehen, es sei denn, daß er seiner Sinne beraubt, ein Narr geworden ist oder ein anderes merkliches Gebrechen hat, aufgrund dessen er nicht herrschen kann. Und wo ihm aus diesen Gründen die Herrschaft verwehrt ist, soll der zweitgeborene Sohn, wenn ein solcher in der Familie vorhanden ist, oder ein anderer älterer Bruder oder weltlicher Verwandter vom rechten väterlichen Stamme, der am nahesten verwandt ist, der Nachfolger sein und sich immer gütig und milde gegenüber seinen Brüdern und Schwestern erweisen, gemäß der Gnade, die ihm Gott gegeben hat, nach seinem Wohlgefallen und dem Vermögen seines väterlichen Erbes, aber mit dem Verbot der Trennung und Teilung seines Fürstentums wie oben genannt.


XXVI. Kapitel: Von der Durchführung einer kaiserlichen und königlichen höfischen Feier

§ 1. Wenn eine kaiserliche oder königliche höfische Feier veranstaltet wird, sollen die Kurfürsten, geistliche und weltliche, am selben Tag um ein Uhr zu dem kaiserlichen und königlichen Wohnhaus kommen. Und dort soll der Kaiser oder König sich anziehen und kleiden mit dem kaiserlichen und königlichen Schmuck. Und wenn der Kaiser oder König auf dem Pferd sitzt, sollen die Kurfürsten mit dem Kaiser oder König in die Stadt ziehen, die er besuchen will. Auf diesem Wege soll ein jeder nach der Ordnung und Weise gehen, die bereits oben beschrieben worden ist (Kapitel XXI und XXII).
§ 2. Und der Erzkanzler, in dessen Erzkanzlei dies geschieht, soll auf einem Stab alle Insiegel und kaiserlichen und königlichen Zeichen tragen.
§ 3. Und die weltlichen Kurfürsten sollen das Szepter, den Reichsapfel und das Schwert tragen, wie es zuvor in Kapitel XXII erwähnt worden ist.
§ 4. Auch soll man vor dem Erzbischof von Trier, der an seinem vorgeschriebenen Platz geht, zuerst die Krone von Aachen (die Reichskrone) und danach die Krone von Mailand (die Eiserne Krone der Langobarden) tragen, und das alles vor dem Kaiser, der mit den kaiserlichen Infuln geschmückt ist. Und diese Kronen sollen einige Fürsten tragen, die der Kaiser dazu nach seinem Willen erwählt hat.
§ 5. Eine Kaiserin oder Römische Königin, die mit ihrem kaiserlichen Schmuck gekleidet ist, soll nach dem Römischen Kaiser und auch nach dem König von Böhmen gehen, der dem Kaiser ohne Anhang folgen soll, und begleitet von ihren Adligen, Herren und Jungfrauen zu dem Ort der Sitzung.


XXVII. Kapitel: Von den Aufgaben der Kurfürsten bei den höfischen Feiern des Kaisers

§ 1. Wenn der Kaiser oder König auf dem Thron sitzt, soll zunächst der Herzog von Sachsen sein Amt ausüben: Vor dem Sitzungsgebäude des Kaisers oder Königs soll ein Haufen Hafer gelegt werden, der bis an die Brust des Pferdes reichen soll, auf dem der Herzog von Sachsen sitzt, und er soll einen silbernen Stab und ein silbernes Maß in seiner Hand halten, die ein Gewicht von zwölf Mark Silber haben sollen, und auf dem Pferd sitzend soll er zunächst das Maß Hafer nehmen und dem Diener reichen, der zuerst erscheint. Danach soll er den Stab in den Hafer stoßen und davonreiten; und sein Untermarschall von Pappenheim, oder, wenn dieser nicht da ist, der Hofmarschall soll kommen und den Hafer weiter teilen und ausgeben.
§ 2. Und wenn der Kaiser oder König zu Tisch geht, sollen die geistlichen Kurfürsten, nämliche die Erzbischöfe, mit den anderen Prälaten vor dem Tisch stehen und den Segen nach der oben beschriebenen Ordnung sprechen. Und wenn der Segen gesprochen ist, sollen die anwesenden Erzbischöfe vor dem Kanzler des Hofes, in dessen Kanzlei die Feier veranstaltet wird, das kaiserliche und königliche Insiegel empfangen und dieses Insiegel und andere kaiserliche Zeichen mit ihm zusammen vor den Kaiser oder König tragen und auf den Tisch stellen, wobei sie den Stab, an dem das Insiegel hängt, alle mit ihren Händen anfassen sollen. Der Kaiser oder König gibt ihnen die Insiegel sodann wieder zurück: Und der Kanzler, in dessen Kanzlei dieses geschieht, soll das große Insiegel bis zum Ende der Mahlzeit am Halse tragen und danach, wenn er von dem kaiserlichen und königlichen reitet, bis zu seiner Herberge. Und jeder Erzbischof soll für das Silber und den Macherlohn des Stabes, von dem man sagt, daß er ein Gewicht von zwölf Mark Silber haben soll, ein Drittel bezahlen. Und den Stab, die Insiegel und die kaiserlichen Zeichen soll man dem Kanzler des kaiserlichen Hofes nach seinem Nutzen überlassen. Derjenige, der das große Insiegel von dem kaiserlichen Hof zu seiner Herberge getragen hat, soll dieses Insiegel durch einen Boten oder Diener zu dem kaiserlichen Hof zurückschicken und dem Kanzler zusammen mit dem Pferd übergeben.
§ 3. Danach soll der Markgraf von Brandenburg, der Erzkämmerer, auf seinem Pferd kommen und ein silbernes Becken mit dem Wasser in seinen Händen halten, das ein Gewicht von zwölf Mark Silber hat, und ein schönes Handtuch, und er soll von seinem Pferd absteigen und dem Römischen Kaiser oder König das Wasser reichen, damit dieser sich die Hände waschen kann.
§ 4. Danach soll der Pfalzgraf bei Rhein auf seinem Pferd kommen und vier silberne Schüsseln voller Kost in seinen Händen halten, die je ein Gewicht von drei Mark Silber haben. Und er soll von seinem Pferd absteigen und diese vor dem Kaiser und König auf den Tisch stellen.
§ 5. Danach soll der König von Böhmen, der Erzschenk, auf seinem Pferd kommen und eine abgedeckte silberne Trinkschale in seiner Hand führen, die ein Gewicht von zwölf Mark Silber hat und voll Wein und Wasser durcheinander gemischt ist, und er soll von seinem Pferd absteigen und die Trinkschale dem Kaiser oder König zum Trinken reichen.
§ 6. Und nachdem die weltlichen Kurfürsten ihr Amt ausgeübt haben, soll der Kämmerer von Falkenstein das Pferd und das silberne Becken des Markgrafen von Brandenburg erhalten, der Küchenmeister von Nordenberg das Pferd und die silbernen Schüsseln des Pfalzgrafen bei Rhein, der Schenk von Limburg das Pferd und die silberne Trinkschale des Königs von Böhmen und der Untermarschall von Pappenheim das Pferd, den silbernen Stab und das silberne Maß des Herzogs von Sachsen, immer unter der Bedingung, daß sie bei den höfischen Feiern anwesend sind und ein jeder sein Amt ausübt. Wenn sie aber bei der vorgenannten Feier nicht anwesend sind, sollen diejenigen, die täglich am kaiserlichen oder königlichen Hof Diener sind, an Stelle der Abwesenden stehen, mit denen sie das Amt und den Namen gemein haben, und die Nutzungen im Hinblick auf das ausgeübte Amt haben: Wenn also der Obermarschall nicht anwesend ist, soll der Untermarschall die Früchte und Nutzungen erhalten, und so soll es mit jedem Amt sein.


XXVIII. Kapitel: Von den Vorbereitungen des kaiserlichen und königlichen Tisches

§ 1. Und der kaiserliche oder königliche Tisch soll so vorbereitet werden, daß er sechs Fuß höher als die anderen Tafeln oder Tische des Saales steht. Und an diesem Tische soll bei einer höfischen Feier niemand außer einem Kaiser oder König sitzen.
§ 2. Und der Stuhl und Tisch der Kaiserin oder Königin soll an eine Seite des Saales gestellt werden, und zwar so, daß der Tisch drei Fuß niedriger steht als der kaiserliche und königliche Tisch und um ebenso viel höher als die anderen Stühle der Kurfürsten. Und die Stühle und Tische der Kurfürsten sollen alle in einer Höhe sein.
§ 3. Neben dem kaiserlichen Tisch sollen die Plätze für sieben Kurfürsten, geistliche und weltliche, vorbereitet werden, drei zur rechten und drei zur linken Seite und der siebente direkt gegenüber dem Kaiser oder König, wie dieses in dem Kapitel über die Sitzordnung der Kurfürsten (III. Kapitel) zuvor öffentlich verfaßt worden ist, und zwar so, daß niemand, von welchen Würden oder welchem Wesen er auch sei, unter ihnen oder an ihrem Tisch sitzen soll.
§ 4. Auch gehört es sich für keinen der vorgennanten weltlichen Kurfürsten, der sein Amt ausgeführt hat, sich an den für ihn vorbereiteten Tisch zu setzen, solange ein anderer Kurfürst noch sein Amt ausübt, Solange noch einer oder mehrere ihre gewöhnlichen Dienste und Ämter ausüben, sollen die anderen an den vorbereiteten Tischen stehen und dort warten, bis die anderen ihre Dienste auch beendet haben, und danach sollen sich alle miteinander zur gleichen Zeit an den für sie vorbreiteten Tisch setzen.
§ 5. Die Wahl eines Römischen Königs und zukünftigen Kaisers soll in der Stadt Frankfurt am Main geschehen, die erste Krönung in Aachen und der erste Hoftag in der Stadt Nürnberg erfolgen.
§ 6. Falls aber ein Kurfürst, geistlich oder weltlich, aufgrund eines redlichen Hindernisses nicht zum kaiserlichen Hof kommen kann und einen Boten oder Vertreter, von welchen Würden oder welchem Wesen er auch sei, entsendet, so soll der Gesandte angenommen werden, aber gleichwohl nicht auf dem Stuhl und an dem Tisch desjenigen sitzen, der ihn dorthin geschickt hat.
§ 7. Nach dem Ablauf und Ende des kaiserlichen oder königlichen Hofes soll der Hofmeister für sich selbst den ganzen hölzernen Aufbau des kaiserlichen oder königlichen Sitzungsortes erhalten, an dem der Kaiser oder König mit seinen Kurfürsten gesessen, diese höfische Feier durchgeführt oder den Fürsten Lehen verliehen hat.


XXIX. Kapitel: Von den Rechten der höfischen Beamten, wenn Kurfürsten oder andere Fürsten ihre Lehen vom Kaiser oder Römischen König empfangen

§ 1. Wenn die Kurfürsten, geistliche und weltliche, vom Kaiser oder König ihre Lehen in Empfang nehmen, sollen sie niemandem etwas schuldig sein. Denn das Geld, das man aus diesem Grund gibt, soll denen, die höfische Beamte sind, gezahlt werden. Weil nun die Kurfürsten allen Ämtern des kaiserlichen Hofes übergeordnet sind und dort auch ihre untergeordneten Vertreter haben, die in diesen Ämtern von ihren Römischen Fürsten entlohnt werden, so erscheint es Uns unbillig, daß die Amtsleute von ihren Obersten, in welcher Weise auch immer, etwas fordern würden, es sei denn, daß ihnen die Kurfürsten etwas freiwillig geben würden.
§ 2. Wenn aber andere Fürsten des Reiches, geistliche oder weltliche, in vorerwähnter Weise ihre Lehen vom Römischen Kaiser oder König in Empfang nehmen, sind sie verpflichtet, den Amtsleuten des kaiserlichen oder königlichen Hofes 63 Mark Silber und ein Viertel zu geben, es sei denn, daß sie sich auf ein besonderes kaiserliches oder königliches Privileg berufen und bewesen können, daß sie von diesen oder anderen Zahlungen ausgenommen sind, die gewöhnlich bei dem Empfang von Lehen anfallen; und die erwähnten 63 ¼ Mark Silber soll der Hofmeister des kaiserlichen oder königlichen Hofes wie folgt aufteilen: ihm selbst sollen zehn Mark zustehen, dem Kanzler des kaiserlichen und königlichen Hofes zehn Mark, den Meistern, Notaren und Schreibern zusammen drei Mark, dem Siegler für Wachs und Pergament ein Viertel, unter der Bedingung, daß der Kanzler und Schreiber dem Fürsten, der das Lehen in Empfang nimmt, zu nichts anderem verpflichter sein soll, als ihm einen Brief zum Beweis dafür zu geben, daß er das Lehen empfangen hat, oder eine einfache Urkunde über die Einsetzung. Weiterhin soll der Hofmeister auch den Schenken von Limburg von dem Geld zehn Mark geben, dem Küchenmeister von Nordenberg auch zehn Mark, dem Marschall von Pappenheim, oder wer Untermarschall ist, auch zehn Mark und dem Kämmerer von Falkenstein auch zehn Mark, unter der Bedingung, daß sie bei einer solchen höfischen Feier anwesend sind und ihren Ämtern und Diensten nachgehen. Wenn sie oder einige von ihnen aber nicht da sind, sollen die Amtsleute des kaiserlichen und königlichen Hofes, die solche Ämter innehaben, sie vertreten und an deren Stellen nicht nur die Arbeit, sondern auch den Nutzen und Gewinn davon haben.
§ 3. Wenn aber ein Fürst auf einem Pferd oder einem anderen Tier sitzt und so sein Lehen von dem Kaiser oder König in Empfang nimmt, soll dieses Pferd oder Tier, welches Geschlcht die Tiere auch haben mögen, dem Erzmarschall, das ist der Herzog von Sachsen, wenn er zugegen ist, oder dem Marschall von Pappenheim an seiner Stelle oder, wenn dieser auch nicht anwesend ist, dem kaiserlichen Hofmarschall zufallen.


XXX. Kapitel: Anordnung von Sprachunterricht für die Nachfolger im Amt eines Kurfürsten

§ 1. Die Kurfürsten des Heiligen Reiches sollen in verschiedenen Sprachen und Mundarten des Reiches unterwiesen werden, auf daß sie die Leute besser verstehen können und von den Leuten besser verstanden werden.
§ 2. Die Söhne, Erben und Nachfolger des Königs von Böhmen, des Pfalzgrafen bei Rhein, des Herzogs von Sachsen und des Markgrafen von Brandenburg sollen, nachdem man als sicher voraussetzen kann, daß sie die ihnen angestammte deutsche Sprache kennen und von Kindheit an mit ihr vertraut sind, vom Beginn ihres siebenten Lebensjahres in der lateinischen, der italienischen und der slawischen (tschechischen) Sprache unterrichtet werden, damit sie bis zum vierzehnten Lebensjahr – ja nach ihrer von Gott geschenkten Begabung – mit diesen vertraut werden; denn es wird dies nicht nur für nützlich, sondern auch aus den vorerwähnten Gründen für höchst notwendig erachtet, weil es sich um jene Sprachen handelt, die am häufigsten für den amtlichen Gebrauch und Bedarf des Heiligen Römischen Reiches angewendet werden und weil in diesen die wichtigsten Reichsgeschäfte vorgenommen werden.
§ 3. Wir verordnen aber, daß bei allem folgendes Verfahren beachtet werden soll: Es sei dem freien Ermessen der Eltern überlassen, entweder, wenn sie Söhne haben, diese, ansonsten die nächsten Verwandten, von denen sie annehmen, daß sie ihnen in ihren Fürstentümern nachfolgen werden, an jene Orte zu senden, an denen sie diese Sprachen erlernen können oder ihnen in ihren eigenne Häusern sprachkundige Erzieher, Lehrer und Gefährten zu geben, auf daß sie durch Umgang wie durch Unterricht die Sprachen gleichermaßen erlernen.




Hinweis: Diese Übersetzung der sog. Goldenen Bulle, der Reichsgesetze von Nürnberg und Metz aus dem Jahre 1356, wurde unter Zuhilfenahme der neuhochdeutschen Übersetzung von Heinrich Günther von Thulemeyer (ca. 1642-1714) von 1713 aus dem "Teutschen Reichs-Archiv" (Hrsg.: Johann Christian Lünig) sowie der darauf beruhenden Übertragung von Ralph Glücksmann von 2007 erstellt. Wir verfolgen mit derselben keinerlei kommerzielle Absichten, sondern wollen lediglich unseren MitspiellerInnen eine zeitgemäße Übersetzung dieses wichtigsten "Reichsgrundgesetzes" zur Verfügung stellen.

   
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