Gildenordnung der Gilde des heiligen Philippus zu Prag

Unter dem Schutz des heiligen Phillipus haben sich in dieser Gilde die Prager Händler zusammengefunden. Dies nun soll die Ordnung sein, nach der die Kaufleute Prags ihrem Gewerbe nachgehen sollen.


I. Allgemeines

  1. Das Zeichen der Gilde ist die Waage für die Händler.
  2. Als Gildenkirche dient die Kirche St. Johannes der Täufer unter dem Laurenziberg, hier mögen sich alle Gildenmitglieder um das Heil ihrer Seele bemühen und stets auch für das Heil aller Gildenbrüder und ihrer Familien beten.
  3. Am Gedenktage des heiligen Philippus, dem 3. Mai, möge sich die Gilde zum jährlichen Gildenmahl zusammenfinden.

II. Über die Mitglieder der Gilde
  1. Die Händler sind jene, die gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung aufgenommen worden sind.
  2. Die Gilde kennt die Unterscheidung zwischen Meister, Gesellen und Lehrlingen nicht.
  3. Nur Gildenmitglieder dürfen sich Händler nennen und Fernhandel treiben. Dies inkludiert Gilden aus anderen Städten.


III. Von der Leitung der Gilde
  1. Der Gilde soll der Gildenrat vorstehen. Dieser soll zu jeder Zeit aus fünf Händlern bestehen. Diese nennen sich Obermeister.
  2. Die Händler sollen in jedem dritten Jahr einen der ihren auswählen um als ihr Obermeister zu fungieren.
  3. Die Obermeister haben die Aufgabe innerhalb der Gilde die Interessen ihres Berufes zu vertreten, ohne dabei das Wohl der Gilde zu vernachlässigen. Nach außen aber seien sie stets einig, denn sie repräsentieren die gesamte Gilde des heiligen Philippus.
  4. Desweiteren ist es an den Obermeistern die Disziplin und die Moral der Gildenmitglieder zu überwachen und anzumahnen. Ihnen obliegt somit auch der Vorsitz über das Gildengericht und die Bestrafung von Verstößen gegen die Ordnung der Gilde.


IV. Über die Aufnahme in die Gilde

  1. In die Gilde kann nur aufgenommen werden, wer ehrlicher und ehelicher Geburt und christlichen Glaubens ist, sowie mindestens 16 Jahre alt.
  2. Es kann nur aufgenommen werden, wer unbestraft ist und wer frei über sein Leben verfügen kann.
  3. Um ein volles Mitglied der Gilde zu werden, ist es notwendig Bürger der Stadt Prag zu sein.
  4. Es kann nur der in die Gilde aufgenommen werden, der einen Laden, ein Handelshaus oder eine sonstige kaufmännische Niederlassung in Prag besitzt, oder aber darin mitwirkt.


V. Von dem Aufnahmeverfahren

  1. Jeder Mensch, der die Bedingungen zur Aufnahme erfüllt, muss mindestens 3 Mitglieder der Gilde sowie einen der Obermeister überzeugen, dass sie zustimmen, ihn zu nehmen.
  2. Zur Aufnahme muss der Auserwählte einen Schwur tätigen, dass er stets die Gebote der Gilde beachten wird und die gemeinsamen Interessen schützen und fördern wird.
  3. Die Aufnahme erfolgt nach Zahlung des Einschreib-Guldens. Dann wird der Händler in das Gildenbuch eingeschrieben.


VI. Über die Handelsbetriebe

  1. Die Betriebe der Händlergilde müssen von einem eingetragenen Händler geführt werden.
  2. Jeder Händler darf zwei eingetragene Händler unter ihm beschäftigen, aber so viele andere Angestellte, Fuhrmänner und Krämer, wie es ihm beliebt.
  3. Alle Händler haben ihre Waren zu den gleichen Preisen anzubieten. Die Preise werden monatlich durch die Obermeister bestimmt und öffentlich bekanntgegeben. Sonderlieferungen sind davon ausgenommen.
  4. Sonderlieferungen sind spezielle Fernhandelslieferungen für private Kunden zwecks des Handels von normalerweise nicht erhältlichen Waren mit eigens verhandelten Preisen.
  5. Jeder Händler kann sich aussuchen, ob er seine Waren selber verkauft, ob er sie über Krämer, die er selber verlegt, vertreibt, oder über Krämer, die er nicht verlegt. Er kann Teile der Waren direkt und Teile mittels Krämern verkaufen.


VII. Über die soziale Sicherheit der Gildenmitglieder

  1. Die Gilde unterhält eine Gildenkasse innerhalb der auch eine Begräbniskasse unterhalten wird. Aus der Begräbniskasse mögen die anfallenden Begräbnisse aller Gildenmitglieder und ihrer Ehegatten und minderjährigen Kinder bezahlt werden.
  2. Beim Tod eines Gildenmitglieds wird aus der Gildenkasse für die Dauer von höchstens 4 Jahren der Unterhalt der Witwe gesichert. In diesen Jahren soll die Witwe den Betrieb ihres Mannes führen und sich darum bemühen den Betrieb entweder zu verkaufen oder einen ledigen Händler zu ehelichen, auf dass dieser den Betrieb übernehme.
  3. Im Falle eines Unglücks, dessen der betreffende Händler schuldlos ist, sei es Feuer, Überfälle, Schiffbruch, Krankheit oder andere Fährnisse, sei aus der Gildenkasse ein angemessener Beitrag an den Geschädigten zu zahlen.
  4. Im Falle von Verarmung haben die Händler der Gilde dem verarmten Gildenmitglied Unterstützung zu leisten.
  5. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten haben die Händler der Gilde dem angeklagten Gildenmitglied Unterstützung zu leisten.


VIII. Über die Disziplin, Ordnung und Harmonie innerhalb der Gilde und das Gildengericht

  1. Alle Mitglieder der Gilde haben sich zu jeder Zeit den Regeln der Gilde entsprechend zu verhalten.
  2. Darüber hinaus soll jedes Mitglied der Gilde ein gesetzestreues und gottgefälliges Leben führen.
  3. Verstöße gegen die Ordnung der Gilde führen zu gildeninternen Strafen, die bis zu einem Ausstoß aus der Gilde reichen können.
  4. Verstöße gegen die Gesetze der Stadt Prag oder des Königreiches Böhmen führen zu einer Überstellung an die städtische Justiz. Im Falle einer Verurteilung können weitere gildeninterne Strafen folgen.
  5. Über das Verhalten der Gildenmitglieder richtet bei Verstößen gegen die Gildenordnung das Gildengericht. Ferner obliegt es dem Gildengericht im Falle eines Streites zwischen Gildenmitgliedern zu schlichten.
  6. Dem Gildengericht stehen die Obermeister vor. Ihnen sitzen die beiden ältesten Gildenmitglieder bei.
  7. Die Strafen für Verstöße gegen die Gildenordnung umfassen Zahlungen an die Gildenkasse, Verlust der Privilegien innerhalb der Gilde und im schlimmsten Fall der Ausschluss aus der Gilde.


   
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