Verfassung des Metropolitan- und Domkapitels zum Hl. Veit in Prag


Diese Verfassung wurde festgelegt zu Prag im Jahre des Herrn MCCCXLIX (1349) durch den Erzbischof von Prag und den Mitgliedern des Kapitels. Sie stellt die Funktionen und die Zusammensetzung des Domkapitels zu Prag dar. Die Provisionen der Verfassung sind bindend und können nur durch die festgeschriebene Prozedur geändert werden.


Titel I - Zusammensetzung des Domkapitels
  1. Das Kapitel besteht aus 32 Mitgliedern.
  2. All jene Mitglieder sollen angesehene Mitglieder der Prager Gesellschaft sein, über 25 Jahre alt, gesund im Geiste und gottesfürchtig. Auch müssen alle männlich sein.
  3. Domherren müssen nicht zwingend aus dem 1. Stand kommen, aber es dürfen nie weniger als vier von fünf der Mitglieder aus dem ersten Stand stammen.
  4. Dem Domkapitel vorstehen sollen ein Dompropst und ein Domdekan, sodass es jeweils einen von jenen gibt und der Rest des Domkapitels aus Domherren besteht.
  5. Der Erzbischof von Prag soll nicht Mitglied des Domkapitels sein, aber ein Beisitzrecht haben.
  6. Jede Änderungen in dieser Verfassung muss von einer Zweidrittelmehrheit verabschiedet werden, jede Aufnahme ins Domkapitel oder Bischofswahlen aber mit einer einfachen Mehrheit.

Titel II - Ämter im Domkapitel
  1. Es ist nötig, sich als Domkapitel einmal pro Jahr zu versammeln zum Zwecke der Wahl zur Bestätigung des Domdekans und des Dompropstes.
  2. Es ist außerdem nötig, sich zu versammeln, um beim Falle des Todes, des Amtsverzichts oder der schlechten Amtsausführung eines Domdekans oder Dompropstes einen Amtsnachfolger zu bestimmen.
  3. Dem Dompropst obliegen die Finanzen, die Verwaltung des Gutes des Domkapitels und die Vertretung des Domkapitels nach außen.
  4. Der Domdekan steht dem Domkapitel nach innen hin vor. Er kann die Domherren zu Aufgaben einteilen und ist verantwortlich für sie.

Titel III - Pflichten des Domkapitels
  1. Es ist die wichtigste Pflicht des Domkapitels, dem Erzbischof und seinen Weihbischöfen wie auch den Archidiakonen als beratendes Organ zur Seite zu stehen.
  2. Alle Mitglieder des Domkapitels haben die Pflicht, sich zu treffen, sowie sie vom Domdekan oder aber vom Erzbischof einberufen werden.
  3. Es obliegt den Mitgliedern des Domkapitels, die Messen im Dom zu lesen, und seelsorgerische Aufgaben ebendort zu verrichten, sowie dies nicht einer der Bischöfe im Erzbistum tut.
  4. Das Domkapitel überwacht die Bauarbeiten am Dom.

Titel IV - Rechte des Domkapitels
  1. Das Domkapitel ergänzt sich gegenseitig durch Kooptation, es ist also das Recht des Domkapitels, Lücken in der Mitgliedschaft selber auszufüllen.
  2. Das Domkapitel hat das Recht, sich den Domdekan und den Dompropst selber zu erwählen.
  3. Das Domkapitel hat das Recht, in der Anwesenheit eines kaiserlichen Gesandten den Erzbischof des Prager Erzbistums zu erwählen. Der erwählte Kandidat muss vom Papst bestätigt werden, bevor er geweiht werden kann.
  4. Es hat das Domkapitel das Recht, Archidiakone sowie Domherren abzusetzen.
  5. Das Domkapitel kann auch die Absetzung eines Weihbischofs oder des Erzbischofs beim Papst anfordern.
  6. Das Domkapitel ist eine juristische Person und kann deshalb auch Geld und Gut besitzen, welches ihm als Budget vom Erzbistum zugestanden wird und welches es ausgeben kann zugunsten der Weiterentwicklung des Domes und der Ausübung des Glaubens ebendort.
  7. Zudem verfügt das Domkapitel über die Domfreiheit, das heißt, im Bereich im und um Dom sowie in der erzbischöflichen Pfalz besteht Abgabe- und Gerichtsfreiheit.
  8. Fürderhin steht den Mitgliedern des Domkapitels eine Entgeltung für ihr Wirken zu.

Titel V - Rechte des Erzbischofs gegenüber dem Domkapitel
  1. Zwar hat der Erzbischof kein Stimmrecht, jedoch hat er ein Vetorecht und kann jede Entscheidung des Domkapitels blockieren.
  2. Der Erzbischof darf ebenso wie das Domkapitel Archidiakone entlassen.
  3. Der Erzbischof darf Änderungen im Domkapitel wie auch neue Mitglieder ebenso wie jeder Domherr vorschlagen.
  4. Im Bereich der Domfreiheit in Prag, also am Dom, am umgrenzenden Gelände und an der erzbischöflichen Pfalz, besitzt der Erzbischof die höchste Rechtssprechung.


   
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