Zunftordnung der Zunft der heiligen Maria Magdalena zu Prag

Unter dem Schutz der heiligen Maria Magdalena haben sich in dieser Zunft die Prager Böttcher, Wagner und Tischler zusammengefunden. Dies nun soll die Ordnung sein, nach der die Meister, Gesellen und Lehrlinge ihren Handwerken nachgehen sollen.


I. Allgemeines

  1. Die Zeichen der Zunft sind das Fass für die Böttcher, das Rad der Wagner und der Zirkel der Tischler. Auf dem Zunftwappen sollen Zirkel und Rad vor dem Fass prangen.
  2. Als Zunftkirche dient die Kirche St. Maria Schnee in der Neustadt, hier mögen sich alle Zunftmitglieder um das Heil ihrer Seele bemühen und stets auch für das Heil aller Zunftbrüder und ihrer Familien beten.
  3. Am Gedenktage der heiligen Maria Magdalena, dem 22. Juli, möge sich die Zunft zum jährlichen Zunftmahl zusammenfinden.

II. Über die Mitglieder der Zunft
  1. Die Zunftmeister sind jene, die gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung ihre Meisterprüfung vor den Meistern ihres Berufes abgelegt haben.
  2. Die Gesellen sind jene, die gemäß der Bestimmungen dieser Ordnung ihre Gesellenprüfung vor den Meistern ihres Berufes abgelegt haben.
  3. Die Lehrlinge sind jene, die zum Zwecke der Ausbildung von einem Meister aufgenommen wurden.


III. Von der Leitung der Zunft
  1. Der Maria Magdalenazunft soll der Zunftrat vorstehen. Dieser soll zu jeder Zeit aus drei Meistern bestehen. Es sollen dies sein, ein Böttchermeister, ein Wagnermeister und ein Meister der Tischler. Sie sollen Obermeister genannt werden.
  2. Die Meister jedes Berufes sollen in jedem Jahr einen der ihren auswählen um als ihr Obermeister zu fungieren.
  3. Die Obermeister haben die Aufgabe innerhalb der Zunft die Interessen ihres Berufes zu vertreten, ohne dabei das Wohl der Zunft zu vernachlässigen. Nach außen aber seien sie stets einig, denn sie repräsentieren die gesamte Zunft der heiligen Maria Magdalena.
  4. Desweiteren ist es an den Obermeistern die Disziplin und die Moral der Zunftmitglieder zu überwachen und anzumahnen. Ihnen obliegt somit auch der Vorsitz über das Zunftgericht und die Bestrafung von Verstößen gegen die Ordnung der Zunft.


IV. Über die Aufnahme in die Zunft

  1. In die Maria Magdalenazunft kann nur aufgenommen werden, wer ehrlicher und ehelicher Geburt und christlichen Glaubens ist.
  2. Es kann nur aufgenommen werden, wer unbestraft ist und wer frei über sein Leben verfügen kann.
  3. Um ein volles Mitglied der Zunft zu werden, ist es notwendig Bürger der Stadt Prag zu sein.
  4. Frauen soll es nicht erlaubt sein der Zunft anzugehören.


V. Von den Lehrjahren

  1. Es möge jedem jungen Menschen, der die Bedingungen für die Aufnahme in die Zunft erfüllt, die Möglichkeit gegeben sein, sich um eine Lehre bei einem der Zunftmeister zu bemühen. Das Höchstalter für den Beginn der Lehre in den Betrieben der Zunft sei jedoch bei 15 Jahren gesetzt. Es soll ihm eine Probezeit von drei Wochen gewährt werden in der er seine Eignung beweisen soll. Wenn er für fähig befunden wird, soll er in die Zunft aufgenommen werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt nach Zahlung des Einschreib- Guldens. Dann wird der Lehrling in das Zunftbuch eingeschrieben.
  3. Der Lehrling soll in die Familie des Meisters aufgenommen werden, bei diesem wohnen, ernährt werden und gehorsam jene Aufgaben im Haushalt erfüllen, die der Meister für ihn vorsieht. Im Gegenzug obliegt es dem Meister neben dem Unterhalt auch die Obsorge und die Vormundschaft über den Lehrling zu übernehmen. Ausserdem hat der Meister das Recht zur väterlichen Zucht, so dies notwendig ist.
  4. Die Lehrzeit eines Böttcherlehrlings beträgt 2 Jahre.
  5. Die Lehrzeit eines Wagnerlehrlings beträgt 3 Jahre.
  6. Die Lehrzeit eines Tischlerlehrlings beträgt 3 Jahre.
  7. Dem Lehrmeister ist durch die Familie des Lehrlings ein jährliches Lehrgeld zu entrichten.
    1. Dieses beträgt für einen Böttcher 1200 Prager Groschen im Jahr.
    2. Für einen Wagner beträgt es 1500 Prager Groschen im Jahr.
    3. Für eine Tischlerlehre sind 1450 Prager Groschen im Jahr zu entrichten.
  8. Sollten das Lehrgeld nicht gezahlt werden können, kann dies auch abgearbeitet werden. Hierdurch kann sich die Lehrzeit verlängern.
  9. Am Ende der Lehrjahre legt ein Lehrling seine Gesellenprüfung ab. Hierzu ist ein Gesellenstück anzufertigen und den versammelten Meister ihres Berufes zur Beurteilung vorzulegen.
  10. Ein angehender Böttchergeselle fertigt einen Eimer und einen kleinen Kübel, die Größe wird ihm von den Meistern genannt.
  11. Ein angehender Wagnergeselle soll ein Rad für eine Handkarre und eines für eine Kutsche fertigen.
  12. Ein angehender Tischlergeselle hat eine Tür zu fertigen.


VI. Von den Gesellenjahren

  1. Nach bestandener Gesellenprüfung soll der Lehrling in die Reihen der Gesellen aufgenommen werden.
  2. Die Gesellenzeit soll in allen Berufen der Zunft 6 Jahre betragen.
  3. Den Gesellen seien 3 Wanderjahre nahegelegt. In diesen Jahren sollen sie sich im Umkreis von 7 Tagesritten um Prag aufhalten und in anderen Städten ihre handwerklichen Fähigkeiten erweitern. Die Wanderjahre sind den Gesellen freigestellt. Es mögen nur jene wandern, die dies wünschen.
  4. Jene Gesellen, die sich gegen eine Wanderung entscheiden, mögen die Gesellenjahre bei ihrem Lehrmeister absolvieren. Jene die wandern, sollen nach ihrer Rückkehr bei einem Meister unterkommen, dem ein Geselle fehlt.
  5. Der Geselle erhält neben Unterhalt auch einen Lohn von seinem Lehrmeister. Der Lohn soll in allen Berufen der Zunft bei 2 Prager Groschen am Tag liegen.
  6. Am Ende seiner Gesellenzeit soll der Geselle die Gelegenheit erhalten eine Meisterprüfung abzulegen. Wer auf diese verzichtet oder diese nicht bezahlen kann, kann als Gnadenmeister in der Zunft verbleiben. Er verzichtet damit auf sein Stimmrecht in der Zunft, sein Recht auszubilden und als Obermeister zu fungieren.
  7. Zum Ablegen der Meisterprüfung ist ein Meisterstück anzufertigen, dass von den Meistern des Berufes beurteilt wird.
    1. Der angehende Böttchermeister fertigt ein Salzfass und einen Waschzuber.
    2. Der angehende Wagnermeister fertigt einen kompletten Wagen.
    3. Der angehende Tischlermeister fertigt einen Tisch und eine verzierte Kleidertruhe.
  8. Die Materialien für die Meisterprüfung sind vom Gesellen selbst zu bezahlen.


VII. Von den Meistern

  1. Um in die Reihen der Meister der Zunft aufgenommen zu werden, muss das angefertigte Meisterstück den Ansprüchen der Berufsmeister genügen.
  2. Darüber hinaus muss der Meister das Prager Bürgerrecht nachweisen.
  3. Desweiteren ist es die Pflicht des Meisters sich einen eigenen Harnisch herstellen zu lassen. Ausgenommen sind die Frauen in den Reihen der Meister. Diese haben ersatzweise einen Harnisch für einen Stellvertreter anzuschaffen.
  4. Für die Zunftkirche hat der Meister 10 Pfund Wachskerzen zu kaufen.
  5. Ein Meister muss ein Haus in Prag besitzen.
  6. Zur Aufnahme in die Zunft muss ein neuer Meister ein großes Mahl für alle Meister der Zunft spenden.
  7. Ein Meister der Zunft hat das Recht in Prag einen Betrieb seines Berufes zu führen.
  8. Ein Meister hat das Recht und die Pflicht sein Wissen zur Ausbildung von Lehrlingen und Gesellen zu nutzen.
  9. Die Meister der Zunft haben einen Teil ihrer Einnahmen zum Unterhalt der Zunft zu geben. Der konkrete Anteil an den Einnahmen wird jährlich von den Obermeistern festgelegt.


VIII. Über die Betriebe

  1. Die Betriebe der Maria MAgdalenazunft müssen von einem zünftigen Meister geführt werden.
  2. Jeder zünftige Betrieb darf zwei Gesellen und drei Lehrlinge zur gleichen Zeit ausbilden.
  3. Ein Betrieb darf auch von einem Gnadenmeister geführt werden. Da diese auf ihr Recht zur Ausbildung verzichten, dürfen sie keine Lehrlinge aufnehmen und lediglich einen Gesellen beschäftigen.
  4. Alle Betriebe der Zunft haben zu den gleichen Zeiten zu öffnen. Die Öffnungszeiten werden monatlich durch die Obermeister bestimmt und öffentlich bekanntgegeben.
  5. Alle Betriebe eines Berufes haben ihre Waren zu den gleichen Preisen anzubieten. Die Preise werden monatlich durch die Obermeister bestimmt und öffentlich bekanntgegeben.
  6. Alle Betriebe eines Berufes haben die gleichen Produktionsmethoden zu verwenden und Waren von gleicher Qualität zu produzieren. Die Einführung neuer Produktionsmethoden bedarf der Zustimmung aller Meister eines Berufes.


IX. Über die soziale Sicherheit der Zunftmitglieder

  1. Die Zunft unterhält eine Zunftkasse innerhalb der auch eine Begräbniskasse unterhalten wird. Aus der Begräbniskasse mögen die anfallenden Begräbnisse aller Zunftmitglieder und ihrer Ehegatten und minderjährigen Kinder bezahlt werden.
  2. Beim Tod eines Meisters wird aus der Zunftkasse für die Dauer von höchstens drei Jahren der Unterhalt der Witwe gesichert. In diesen Jahren soll die Witwe den Betrieb ihres Mannes führen und sich darum bemühen den Betrieb entweder zu verkaufen, im Falle einer Schneiderei oder Schuhmacherei selbst Meisterin zu werden oder einen ledigen Meister zu ehelichen, auf das dieser den Betrieb übernehme. Im Falle eines weiblichen Meisters entfällt der Unterhalt für den Witwer.


X. Über die Disziplin, Ordnung und Harmonie innerhalb der Zunft und das Zunftgericht

  1. Alle Mitglieder der Zunft, egal ob Meister, Gesellen oder Lehrlinge haben sich zu jeder Zeit den Regeln der Zunft entsprechend zu verhalten.
  2. Darüber hinaus soll jedes Mitglied der Zunft ein gesetzestreues und gottgefälliges Leben führen.
  3. Verstöße gegen die Ordnung der Zunft führen zu zunftinternen Strafen, die bis zu einem Ausstoß aus der Zunft reichen können.
  4. Verstöße gegen die Gesetze der Stadt Prag oder des Königreiches Böhmen führen zu einer Überstellung an die städtische Justiz. Im Falle einer Verurteilung können weitere zunftinterne Strafen folgen.
  5. Über das Verhalten der Zunftmitglieder richtet bei Verstößen gegen die Zunftordnung das Zunftgericht. Ferner obliegt es dem Zunftgericht im Falle eines Streites zwischen Zunftmitgliedern zu schlichten.
  6. Dem Zunftgericht stehen die Obermeister vor. Ihnen sitzen die beiden ältesten Zunftmeister bei.
  7. Die Strafen für Verstöße gegen die Zunftordnung umfassen Zahlungen an die Zunftkasse, Verlust der Privilegien innerhalb der Zunft und im schlimmsten Fall der Ausschluss aus der Zunft.

   
 www.heiliges-roemisches-reich.at