Im frühen 13. Jahrhundert stellte Eike von Repgow (11801235) den Sachsenspiegel, eines der bedeutensten Rechtswerke des mittelalterlichen Heiligen Römischen Reiches, zusammen. Es umfasste wichtige Bereiche des Rechtswesens und kodifizierte bis dato ungeschriebenes Gemeinrecht. Das Resultat dieser Arbeit waren 4 Gesetzesbücher, drei über das Landrecht und eines über das Lehensrecht. Dieser revolutionäre Schritt der Rechtskodifizierung in Nordeuropa führte dazu, dass der Sachsenspiegel sich rasch über die Grenzen von Sachsen hinaus ausbreitete und im 14. Jahrhundert in weiten Teilen des Heiligen Römischen Reiches inklusive Böhmens , Polens und des Deutschordenstaates im Gebrauch war.
Der Sachsenspiegel zielte darauf ab, nicht neues Recht zu erschaffen, sondern bestehendes niederzuschreiben. Dadurch, dass es auf erprobtem und bewährtem Recht fußte, erschien der Sachsenspiegel besonders wirklichkeitsnah. Doch seine Beliebtheit rührte auch daher, dass es ein Gesetzeswerk war, das in den christlichen Zeitgeist passte durch die zahlreichen biblischen Referenzen rechtfertigt es seine Gesetze. Ein anderer Grund, warum der Sachsenspiegel revolutionär war, war, dass er in der Landessprache, deutsch, gehalten war. Es ist daher eines der ersten bedeutenden deutschen Prosawerke.
Der Sachsenspiegel umfasst zwei Rechtsbereiche, das Landrecht und das Lehenrecht.
Das Landrecht ist das Recht der freien Leute einschließlich des Bauern, aber der Sachsenspiegel erwähnt auch Leibeigene und Hörige, obwohl er sich nicht allzu positiv über die Leibeigenschaft äußert. Das Landrecht im Sachsenspiegel regelt Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, den Ehestand, die Güterverteilung und Nachbarschaftsangelegenheiten. Es umfasst zudem Strafrecht und die Gerichtsverfassung.
Das Lehnrecht regelt die Verhältnisse zwischen den Ständen im Land. Beispiele stellen die Wahl von Kaisern und Königen, Lehnspflichten, Verhältnisse zwischen Lehensmann und Lehensherr und Lehensgerichte dar. Im gegensatz zum Landrecht ist dies ein Recht, welches vor allem den Adel betrifft.
Nicht geregelt wird im Sachsenspiegel um Beispiel das Dienstrecht, Hofrecht und das Stadtrecht, was auch mit dem Aufstreben der Städte im Mittelalter zu Unklarheiten führte.
Der Sachsenspiegel regelt vor allem das Leben auf dem Land. Für Städte wie Prag gilt anderes Recht, das jeweilige Stadtrecht, auch wenn der Sachsenspiegel in jenen Bereichen, wo er nicht mit dem Stadtrecht in Konflikt steht, parallel dazu zu Rate gezogen wird.
Der Autor schreibt selbst über sein Werk:
Die Liebe des Heiligen Geistes stärke meinen Verstand: Damit ich über Recht und Unrecht der Sachsen Auskunft gebe gemäß Gottes Gnade und zum Nutzen der Welt. Dies vermag ich indessen nicht allein zu vollbringen. Deshalb bitte ich um Unterstützung alle rechtschaffenen Leute, die nach Recht streben, wenn ihnen irgendeine Rechtssache begegne, die mein schwacher Verstand übersehen, so daß dieses Buch darüber nichts enthält, daß sie diese nach Recht entscheiden gemäß ihrer Einsicht, wie sie es am besten kennen. Vom Recht soll sich niemand abbringen lassen, weder durch Liebe noch Leid, Zorn noch Gabe. Gott ist selber Recht, deshalb ist ihm Recht lieb. Deshalb sollen sich alle diejenigen, denen von Gott das Gericht anbefohlen ist, bemühen, daß sie so richten, daß Gottes Zorn und sein Gericht über sie gnädig ergehen mögen.
Gott, der da Beginn und Ende aller tauglichen Dinge ist, der schuf zuerst Himmel und Erde und den Menschen im Erdreich und versetzte ihn in das Paradies. Der brach den Gehorsam, uns allen zum Verderben. Deshalb sind wir in die Irre gegangen wie die Schafe ohne Hirt, bis zu der Zeit, als er uns erlöste durch sein Martyrium. Jetzt aber, wo wir bekehrt sind und Gott uns wieder gerufen hat, nun halten wir sein Gesetz und sein Gebot, das uns seine Propheten gelehrt haben und fromme geistliche Leute und das auch die christlichen Könige gesetzt haben, Konstantin und Karl, im Lande Sachsen zum Nutzen seines Rechtes.
Erstes Buch des Sachsenspiegels
Das erste Buch des Sachsenspiegels behandelt neben der Zweischwerterlehre, die besagt, dass Weltlichkeit und Geistlichkeit gleichberechtigt sind, Schöffen, Pflichten des Richters und gerichtlichen Zweikampf, wie auch Erbrecht, Vormundschaft, Eherecht und Eigentumsrecht. Auch Rechtsverlust wird behandelt, wie auch Bürgschaften.
Zweites Buch des Sachsenspiegels
Das zweite Buch befasst sich vor allem mit Strafrecht, aber auch mit Verfahrensabläufen, Gewährschaft, Zeugen, aber auch Zinsen, Verleihung, Knechten, Nachbarschaftsrecht und Organisation von Dörfern. Auch wird der Landfrieden diskutiert.
Drittes Buch des Sachsenspiegels
Das dritte Buch beinhaltet Strafmaßbeschränkungen, Friedensbruch, und auch Prozessrecht und die Gerichtsbarkeit, insbesondere den Umgang mit allfälligen gerichtlichen Situationen und Prozedere vor Gericht, wie auch das Recht von Sprachunkundigen und Frauen und Rechtsverweigerung. Es werden auch Leibeigenschaft und Sklaverei diskutier, wie auch Tagelöhner und Zinsbauer. Auch Wergelder und Tiere werden behandelt, wie auch die Verwaltung von Herrschaften und des Reiches.
Viertes Buch des Sachsenspiegels
Das vierte Buch ist anders beschaffen als die drei anderen Bücher, denn es beschäftigt sich mit Lehensrecht, nicht Landrecht. Die Heeresschildordnung wird ausgeführt, wie auch die Treuepflicht und der Reichsdienst. Gedinge und Gewere werden erklärt, und die Vererbung und Neubesetzung von Lehen diskutiert. Auch werden die Pflichten zwischen Lehensmann und Lehensherrn erklärt, wie auch Lehnsgerichte. Auch Fristen bei Belehnungen und Belehnung von Frauen und Kindern werden beschrieben, wie auch verschiedene Arten von Lehen und Aufkündigung von Lehen.
Quelle: www.sachsenspiegel-online.de
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