Viertes Buch des Sachsenspiegels

Das vierte Buch ist anders beschaffen als die drei anderen Bücher, denn es beschäftigt sich mit Lehensrecht, nicht Landrecht. Die Heeresschildordnung wird ausgeführt, wie auch die Treuepflicht und der Reichsdienst. Anwartschaft und Besitz werden erklärt, und die Vererbung und Neubesetzung von Lehen diskutiert. Auch werden die Pflichten zwischen Lehensmann und Lehensherrn erklärt, wie auch Lehnsgerichte. Auch Fristen bei Belehnungen und Belehnung von Frauen und Kindern werden beschrieben, wie auch verschiedene Arten von Lehen und Aufkündigung von Lehen.

Kapitel I - Wer Lehenrecht kennen will. Bei wem der Heerschild beginnt und wo er endet.
Wer Lehenrecht kennen will, der folge der Lehre dieses Buches. Zu allererst müssen wir uns merken, daß die Heerschildordnung mit dem König beginnt und im siebten Schild endet. Jedoch haben die Laienfürsten den sechsten Schild in den siebten gebracht, indem sie Lehensmannen der Bischöfe geworden sind; das war vorher nicht so.

Kapitel II - Von Wer kein Lehenrecht haben soll. Welches Recht die Lehensunfähigen haben, wenn sie belehnt werden. Welche Lehen sie verleihen können, so dass daran Lebenserneuerung möglich ist.
1. Pfaffen, Kaufleute, Bauern, Frauen und alle, die rechtlos oder von unehelicher Geburt sind, auch alle, die nicht von Ritters Art sind vom Vater und vom Großvater her, die sollen kein Lehenrecht haben. 2. Leiht ein Herr dennoch einem solchen ein Gut, so hat dieser zwar dem Herrn gegenüber Lehenrecht an diesem Gut, er kann es aber nicht an seine Kinder vererben, und er kann bei einem anderen Herrn auch keine Lehenserneuerung erwarten. Vom Zeugnis und von der Urteilsfindung im Lehensgericht kann man alle, die keinen Heerschild haben, ausschließen; ihr Herr jedoch, von dem sie Lehenrecht haben, muß sich ihr Zeugnis und Urteil gefallen lassen, kann dieses aber gegen andere nicht benutzen. 3. Gelangt aber eine Frau von Rechts wegen oder aus Gunst ihres Lehensherrn in den Besitz des Gutes nach dem Tode dessen, der es ihr zu einem Leibgeding bestellt hatte, so soll sie es auf Lebenszeit in ihrem Besitz haben. Es kann ihr weder durch die Auflassung noch durch den Tod ihres Herrn entzogen werden, wenn sie nur ihrem Rechte gemäß die Belehnung verlangt. Sie kann auch von jedem neuen Herrn, an den das Gut fällt, eine Lehenserneuerung verlangen. Nach ihrem Tode vererbt sie das Gut jedoch nicht an ihre Kinder. 4. Wenn zwei Lehensmannen gleiche Ansprüche auf ein Gut erheben und Zeugen dafür aufbieten, und ist einer nicht zum Heerschild geboren, der andere aber voll lehensfähig, so soll dessen Zeuge vorgehen, der im Heerschild vollkommen ist, der Zeuge des anderen ist jedoch abzuweisen. 5. Ein Lehensmann, der zum Heerschild nicht geboren ist, kann sich nicht weigern, demjenigen ein Gut zu leihen, der gleichfalls keinen Heerschild hat, auch kann er keinen als seinen Herrn zurückweisen, wenn er an diesen folgen soll, auch wenn dieser keinen Heerschild hat. 6. Wenn ein Mann, der am Heerschild vollkommen ist, von Pfaffen oder von Frauen oder sonst von einem, der keinen Heerschild hat, belehnt wird, so kann er mit diesem Lehen nicht an einen anderen Herrn folgen. Es sei denn, daß ein Pfaffe oder eine Frau durch eine Wahl Reichsgut empfängt und dadurch den Heerschild erlangt; dieses Gut können sie verleihen, und mit diesem Gut können sie auch an einen anderen Herrn folgen. 7. Burglehen aber und Kirchenlehen und alle Lehen, von denen ein Mann dem Reiche keinen Dienst schuldet, die können Pfaffe und Frau verleihen, auch wenn sie keinen Heerschild haben, und mit diesem Lehen kann man auch bei einem anderen Herrn Lehenserneuerung verlangen. Auch ihr Eigengut können sie verleihen, und bei solchen kann bei Herrenwechsel die Lehenserneuerung erfordert werden. Wenn Eigengut ihnen als Erbe zufällt, so kann daran bei Herrenwechsel Lehenserneuerung verlangt werden, und sie sollen es auch weiterverleihen.

Kapitel III - Wozu der Mann seinem Herrn verpflichtet ist. Wann das Zeugnis des Mannes abgewiesen wird.
Der Mann soll pflichtgemäß seinem Herrn huldigen und schwören, daß er ihm treu und ergeben sei, wie es von Rechts wegen ein Lehensmann seinem Herrn sein soll, solange er sein Lehensmann sein und Lehensgut von ihm haben will; wenn er dies aber nicht tut, so kann er niemandes Zeuge sein im Lehensgericht. Er soll auch seinem Herrn mit Wort und Tat Ehre erweisen, wenn er bei ihm ist, und aufstehen vor ihm und ihm den Vortritt lassen.

Kapitel IV - Vom Reichsdienst. Wer zum Dienst verpflichtet ist. Wann man Urteil finden soll. Wann der Mann seinem Herrn weder dienen noch sonstige Lehenspflichten leisten muss.
1. Der Reichsdienst, der dem Mann durch Urteil geboten wird sechs Wochen vor dem Tag, an dem er ausziehen soll, und der ihm so verkündet wird, daß es zwei Mannen des Herrn hören, den hat er pflichtgemäß zu leisten im Lande deutscher Zunge, das dem römischen Reiche Untertan ist. Alle aber, die östlich der Saale belehnt sind, sollen im Wendenland, in Böhmen und in Polen den Dienst leisten. Sechs Wochen muß der Lehensmann seinem Herrn auf eigene Kosten dienen, und sechs Wochen vorher und nachher soll er den Frieden des Reiches und Ruhe vom Lanzendienst haben, so daß ihn keiner seiner Herren zum Lehensgericht laden oder zum Reichsdienst aufbieten kann. 2. Wenn aber die Deutschen einen König wählen und dieser nach Rom zur Weihe fährt, so sind sechs Fürsten, die bei der Wahl die ersten sind, zur Heerfahrt verpflichtet: die Bischöfe von Mainz, von Trier und von Köln, der Pfalzgraf vom Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg; dadurch soll dem Papst die rechtmäßige Wahl des Königs bekannt gemacht werden. Der König von Böhmen, des Reiches Schenk, hat keine Wahlstimme, weil er kein Deutscher ist. 3. Auch soll mit seinem Herrn jeder Lehensmann fahren, der Reichsgut zu Lehen hat, oder er soll die Fahrt ablösen mit dem zehnten Pfund der Einnahmen, die er jedes Jahr aus dem Lehen hat; zu dieser Heerfahrt soll man aufbieten sechs Wochen und ein Jahr und drei Tage vor der Versammlung des Heeres, und die Heerfahrt endet für die Deutschen, wenn der König geweiht ist. 4. Der Lehensmann soll seinem Herrn auch damit dienen, daß er für ihn Urteil findet im Lehensgericht bis Mittag, jedoch außerhalb der gebundenen Tage und Feiertage. Wenn aber ein Verfahren am Vormittag und außerhalb der gebundenen Tage und Feiertage mit Urteil eröffnet wird, dann darf man es auch noch am Nachmittag und innerhalb der gebundenen Tage zu Ende bringen, ausgenommen jedoch an Feiertagen. 5. Wer ein Pferd oder sonst etwas aus seinem Gut seinem Herrn geliehen oder etwas in dessen Dienst verloren hat, das ihm noch nicht ersetzt worden ist, der ist einstweilen nicht verpflichtet, seinem Herrn zu dienen oder sonstigen Lehenspflichten nachzukommen. Verweigert aber der Herr seinem Mann das Recht, wenn er von diesem vor seinen Lehensmannen verklagt wird, so braucht ihm der Mann währenddessen weder Dienst zu leisten noch sonstige Lehenspflichten zu erfüllen.

Kapitel V - Von der Anwartschaft am Gut eines Mannes. Wie man Lehen und Anwartschaft beweisen soll.
1. Der Herr kann zwei Lehensmannen ein Gut so leihen, daß der eine den Besitz daran hat und der andere die Anwartschaft; falls derjenige, der das Gut in Besitz hat, ohne Lehenserben stirbt, erhält es der Anwärter. Die Anwartschaft gibt bei einem Herrenwechsel kein Recht auf Lehenserneuerung. Läßt jener das Lehen auf, der es in Besitz hat, so ist auch die Anwartschaft erloschen, außer wenn es derjenige, der es aufgelassen hat, wieder empfängt und dann stirbt. 2. Wer das Gut in Besitz hat, kann dies, wenn er dessen bedarf, beweisen durch das Zeugnis der Mannen des Herrn, die wissen, daß es sein Lehen ist; wer die Anwartschaft daran hat, muß dies, weil ihm der Besitz fehlt, beweisen durch das Zeugnis derer, die sahen und hörten, daß es ihm verliehen wurde.

Kapitel VI – Wer den Besitz des Gutes mit dem Lehen vererbt. Auf wen er es vererbt.
1. Der Vater vererbt auf den Sohn den Besitz am Gut zusammen mit dem Gut; darum ist es für den Sohn nicht erforderlich, daß man ihn in des Vaters Gut einweist. 2. Wenn ein Lehensmann aber keinen Sohn hat, vererbt er den Besitz des Gutes auf den Lehensherrn, es sei denn, daß der Herr eine Anwartschaft daran verliehen hat und der damit belehnte Mann dies rechtmäßig binnen Jahresfrist beweist.

Kapitel VII - Von der Belehnung mit einer Anwartschaft. Wie der Herr den Besitz an seines Mannes Gut behält. Wenn zwei Leute Anspruch auf ein Gut erheben und beide keinen Besitz haben. Wenn der Mann das Lehen verschmäht. Welche zu zweit in einer Sache nicht Zeuge sein können.
Wenn ein Herr seinen Mann mit einem Gut, wo immer dieses für ihn zuerst gerade ledig wird, es sei wenig oder viel, belehnt, und danach einem anderen eine Anwartschaft auf ein bestimmtes Gut leiht, so kann jener mit der ersten Belehnung diesem seine bestimmte Anwartschaft nicht brechen, wenn derjenige stirbt, der das Gut in Besitz hat. Denn dieses Gut ist dem Herrn nicht ledig geworden, außer wenn man diese Anwartschaft als Fluchtsal auf dem Siechbett jenes weiterverleiht, der es im Besitz hat.2. Jener muß aber für sein Anwartschaft den Zeugenbeweis nach Anwartschaftsrecht vor dem Herrn gegen den Mann erbringen, der sein Gut beansprucht, auch wenn der Herr ihnen beiden ihre Belehnung anerkennt; mit der Anerkennung durch den Herrn erlangt der Mann sein Gut gegenüber dem Herrn ohne Zeugenbeweis, nicht aber gegenüber seinem Mitvasallen. 3. Wenn ein Herr seinen Mann mit einem Gut belehnt, ist ihm damit die Besitz gegenüber seinem Oberlehensherrn nicht entzogen, wenn ihm dieser sein Gut nicht anerkennt, da es doch sein Mann von ihm in Besitz hat. 4. Wenn zwei Leute ein Gut beanspruchen, die beide keine Besitz daran haben, sollen beide die Zeit ihrer Belehnung angeben, und welcher die frühere Belehnung durch Zeugen nachweisen kann, der behält das Gut von Rechts wegen. 5. Wenn ein Herr seinem Mann ein Gut leiht, das ihm gerade als nächstes beim Tode eines Lehensmannes ledig wird, und daran nichts anderes bestimmt, so soll der Mann das erste Gut erhalten, das dem Herrn anfällt, es sei ledig oder unterverliehen. 6. Ein Gut, das dem Mann ohne Einweisung verliehen wird, muß sich der Mann durch Zeugenbeweis gerichtlich zusprechen lassen, sobald es ihm verliehen wird, da er es nicht besitzt. 7. Das Gut, das zuerst ledig wird, dessen soll sich der Mann bemächtigen, wenn es auch größer oder kleiner als das ihm geliehene ist, bis er das volle Maß seiner Belehnung erhält. 8. Wenn der Mann das Lehen verschmäht, das dem Herrn ledig wird, und wenn er nicht binnen Jahr und Tag darauf Anspruch erhebt, dann ist es dem Herrn fortan ledig, wenn der Mann nicht einen Unschuldseid darauf leistet, daß er nicht wußte, daß es seinem Herrn ledig war. 9. In ein und derselben Rechtssache können nicht beide Mannen Zeugen sein, solange das Lehen nicht unter ihnen aufgeteilt ist.

Kapitel VIII - Wenn zwei mit einem Lehen belehnt sind, was einer ohne den anderen tun kann. Was ihr Herr ihnen gebieten kann.
1. Wenn zwei zusammen mit einem Lehen belehnt sind und einen Teil dieses Gutes einem dritten Mann unterverleihen, so kann von den beiden keiner ohne den andern seinem Mann das Gut wieder absprechen noch an seinen Herrn auflassen, so daß es dem anderen irgendwie schadet, solange das Gut nicht unter ihnen aufgeteilt ist. 2. Der Herr soll seinen Lehensmannen, die ein Gut gemeinsam von ihm haben, mit Urteil gebieten, sich binnen sechs Wochen zu entscheiden, damit er wisse, von wem er seinen Dienst zu fordern habe; tun sie das nicht, werden sie dafür Strafgeldpflichtig, und man spricht ihnen ihr Gut ab, wenn ihr Herr sie mit dem Lehensgericht belangt.

Kapitel IX - Wer Vorsprecher und Urteilsfinder sein darf. Wer ein Urteil nicht schelten darf.
1. Wer irgendeines Herrn Lehensmann ist, der darf im Lehensgericht Vorsprecher sein und Urteil finden, auch wenn er kein Gut von diesem Herrn hat; ein Urteil seiner Mitvasallen darf er aber nicht schelten, außer wenn er einen Lehensmann des Herrn als Bürgen dafür stellt, daß er von seinem Urteil unter Übernahme der rechtlichen Folgen absehe, wenn er damit beim Gericht nicht durchdringt. 2. Wenn ein Mann zum dritten Mal ein Urteil schilt und aber wieder gefunden wird, daß er es nicht so gescholten habe, daß es ihm hilft, so darf er kein Urteil mehr schelten, bis er Genugtuung dafür geleistet hat, daß er an den drei Urteilen Unrecht getan hat.

Kapitel X - Von der Anwartschaft. Vom Besitz des Gutes mit und ohne Einweisung durch den Herrn.
1. Einige Leute sagen, daß man kein Anwartschaft leihen darf ohne Bitte desjenigen, der das Gut in Besitzn hat; dem ist nicht so. Denn der Lehensmann bezeugt, wenn er dessen bedarf, seine Belehnung und nicht jemandes Bitte. 2. Ist ferner ein Mann von seinem Herrn mit einem Pfund oder mit zweien, je nachdem was ihm zuerst gerade ledig wird, belehnt, so hat er daran Lehenrecht; noch mehr Recht hat der daran, dem dieses Pfund ausdrücklich geliehen wird. 3. Wenn ein Herr seinen Mann in das Gut, das er ihm leiht, einweisen läßt, so hat der Mann sofort die Besitz an dem Gut, das dem Herrn zustand, bevor er es ihm verlieh. 4. Wenn aber der Herr sich weigert, den Mann in ein solches Gut einzuweisen, wie er es ihm geliehen hat, so bemächtige sich der Mann ohne Einweisung eines solchen Gutes, wie es ihm der Herr geliehen hat, dort wo es ihm dem Herrn gerade ledig wird. 5. Hat aber der Herr ein Dorf oder eine Stadt bezeichnet, darin er ihm das Gut verliehen hat, so darf der Mann nicht an einen anderen Ort ausrücken; behält er das Gut, dessen er sich so ohne Einweisung bemächtigt hat, Jahr und Tag ohne gerichtlichen Widerspruch seines Herrn, so kann es der Herr ihm nicht mehr entziehen.

Kapitel XI - Bei welchem Gut Lehenserneuerung und Vererbung stattfinden oder nicht stattfinden, wenn der Mann daran weder Besitz hat noch eingewiesen ist. Wann der Herr seinen Mannen den Ausfall an ihrem Lehen erstatten soll.
1. Wenn ein Mann ein Gut nicht in seinen Besitzn hat und nicht eingewiesen ist, so kann er damit nicht an einen anderen Herrn folgen noch es auf seinen Sohn vererben. Wenn man dem Mann aber das Gut mit Gewalt nimmt und er dies mit rechter Klage verfolgt, so vererbt er das Gut auf seinen Sohn, und er folgt damit auch selber an einen anderen Herrn, obwohl ihm die Besitz fehlt, wenn er für seine rechtmäßige Klage den Zeugenbeweis erbringen kann. 2. Wenn der Herr seinem Mann als Ganzes ein Dorf, einen Weingarten, einen Zehnten, ein Gericht oder sonst irgend etwas von solchen Dingen leiht oder auch alles, was ihm an einem Ort ledig wird, mit einem solchen Lehen kann der Mann an einen anderen Herrn folgen und er kann es auch vererben, auch wenn ihm die Einweisung fehlt. 3. Wenn ein Mann mit den Einkünften von Mühlen, Münzstätten, Zöllen, Weingärten, Zehnten oder ähnlichen Dingen belehnt wird, so kann er mit einem solchen Lehen an einen anderen Herrn folgen und es auch vererben, obwohl der Herr die Lehensstätte selbst in seiner Gewalt hat und diese auch weiterverleihen kann. 4. Wenn aber so den Mannen etwas an ihren Lehenseinkünften abgeht, während der Herr die Lehensstätte in seiner Gewalt hat und sie anderweitig ausleiht, so muß der Herr den Mannen für diese Zeit ihren Schaden ersetzen. 5. Verleiht aber der Herr daraus mehr Einkünfte, als er selbst daran hat, so sollen die zuerst Belehnten ihre Einkünfte aus der Lehensstätte erhalten und die danach Belehnten sollen für das, was sie daraus nicht erlangen können, vom Herrn Erstattung verlangen.

Kapitel XII - Wer nicht Vorsprecher und Zeuge sein kann. Wem man vor Gericht nicht Rede und Antwort stehen muss.
1. Hat der Mann von seinem Herrn nicht mindestens eine halbe Hufe oder ein Gut mit fünf Schillingen Zinsertrag, in das er eingewiesen ist, so kann er niemandes Zeuge im Lehensgericht sein. 2. Das Zeugnis des verbannten, geächteten oder verfesteten Mannes kann man in dem Gerichtssprengel ablehnen, in dem er gebannt, verfestet oder in Acht getan ist; auch Vorsprecher können sie nicht sein; klagen sie gegen jemanden, so braucht ihnen dieser nicht Rede und Antwort zu stehen, wenn er Bann, Acht oder Verfestung durch Zeugen beweisen kann, doch müssen sie hierunter Rede und Antwort stehen all denen, die gegen sie klagen.

Kapitel XIII - Wenn der Herr seinem Mann Gut abspricht, das dieser in Besitz hat. Wer es behalten kann und wie.
1. Wenn der Herr seinem Mann ein Gut absprechen will, das der Mann sechs Wochen und ein Jahr, nachdem er es empfing, ohne gerichtlichen Widerspruch des Herrn in seinem Besitz gehabt hat, und wenn der Mann den rechten Besitz mit sieben Mannen bezeugen kann, so bekräftigt er seinen Lehensbesitz allein durch den Eid auf die Reliquien; und er behält das Gut ohne Zeugenbeweis, wenn man ihm mit rechter Klage die Besitz nicht streitig machen kann. Wo immer man mit sieben Mannen einen Zeugenbeweis erbringen muß, da darf man einundzwanzig Mannen um ihr Zeugnis fragen; ein Burglehen kann jedoch niemand ohne Zeugenbeweis als rechtes Lehen gerichtlich erlangen, auch wenn man es in Besitz hat. 2. Läßt aber ein Herr seinen Mann in seinem Gut Jahr und Tag sitzen, ohne gerichtlichen Widerspruch zu erheben, wie er es von Rechts wegen eigentlich tun sollte, so kann der Mann, solange er die Belehnung verlangen oder das Gut wieder an sich ziehen muß, kraft der Besitz seinem Herrn das Gut nicht entziehen, wenn er die Jahresfrist versäumt oder sich auf einen anderen Herrn beruft, es sei denn, dieser erringe das Gut, wie es rechtens ist. 3. An Gut, von dem man jährlich Zins abgibt, kann der Mann kein Lehenrecht erlangen; beansprucht aber der Mann Lehenrecht daran und erbietet sich der Herr, es durch Zeugen als sein Zinsgut zu erweisen, so nützt dem Mann die Besitz nichts, außer wenn er sein Lehenrecht durch Zeugen gegen den Herrn erringen kann; das darf der Mann, wenn es ihm gelingt, mit mehr Recht tun, als der Herr die Zinsguteigenschaft an dem Lehen des Mannes erringen darf. 4. Eine Hofstelle, einen Morgen Land oder einen hörigen Mann darf der Lehensmann durch Eid auf die Reliquien gegen seinen Herrn unter all seinem Gut erringen, auch wenn er damit an einen anderen Herrn folgt, wenn er es nur in rechter Besitz hat.

Kapitel XIV - Wie ein Gut mehreren Herren gehören kann. Wer den Besitz daran hat. Wem man deswegen verantwortlich ist. Was kein rechter Besitz ist. Wenn ein Mann in seines Herrn Anwesenheit behauptet, Gut von einem anderen Herren zu haben. Wozu der Mann dem Oberherrn verpflichtet ist wegen seines Herren Gut. Wenn der Mann dem Herrn vor dessen Mannen das Gut ableugnet oder wenn er es weiterverliehen hat.
1. Ein Gut kann mehreren Herren gehören in der Weise, daß es einer vom anderen geliehen hat, jedoch muß einer die Besitz haben; wer es zu Nutzung oder Gewinn hat und den Zins daraus nimmt, es sei Frau oder Mann, der hat Besitz daran, und der soll entschädigt werden, wenn jemand daran Schaden anrichtet; doch heißt das kein rechter Besitz, was der Mann durch Gewalt besitzt, wenn man die Gewalt mit rechter Klage verfolgt und man sie durch Zeugen beweisen kann. 2. Behauptet ein Mann in Gegenwart seines Herrn, von dem er ein Gut hat, er habe dieses von einem anderen Herrn, und hat der Lehensherr dafür das Zeugnis seiner Mannen, an dem Gut hat der Mann kein Recht mehr, außer wenn es jener, von dem der Mann es zu haben behauptete, für sich erringt. 3. Aus diesem Grund muß kein Mann den Gewährsmann seines Lehens vor dem Oberlehensherrn benennen, solange er es vor dem Lehensgericht verweigern kann; denn der Mann ist nicht verpflichtet, wegen des Lehensguts seines Herrn, das er in seinen Besitzn hat, sich gegenüber dem Oberlehensherrn zu verantworten, obwohl er auch dessen Mann ist. Kann aber der Oberherr durch Zeugen beweisen, daß ihm sein Lehensmann das Gut aufgelassen hat oder daß es diesem gerichtlich abgesprochen worden ist, so muß jener, der die Besitz daran hat, für das Gut einstehen und Neubelehnung vom Oberherrn verlangen. 4. Wenn ein Mann seinem Herrn das Gut, das er von ihm hat, ableugnet und es vor dessen Mannen in Abrede stellt, so soll dieses Gut dem Herrn ledig sein. Hat er es aber weiterverliehen und bemächtigt sich dessen der Oberlehensherr, so muß der Mann, der das Gut in Besitzn hat, seinen Herrn gerichtlich auffordern, daß er für sein Gut einstehe und dem Anspruch des Oberherrn vor Gericht entgegentrete. Das muß er von Rechts wegen binnen sechs Wochen tun. Weigert sich aber der Herr wider Recht, das zu tun, so soll der Mann mit seinem Gut an den Oberlehensherrn folgen, und er verliert es damit nicht, auch wenn es sein Herr danach erstreitet.

Kapitel XV - Wie sich der Herr an seinem Recht vor dem Oberlehensherrn verschweigen kann, nicht aber seine Mannen. Wozu man dem Oberherren gegenüber verpflichtet ist, wenn man Lehenserneuerung von ihm verlangt. Von der Verweisung und deren Beweis.
1. Wenn ein Herr seinem Mann das Gut vor dem Oberherrn ableugnet oder es nicht benennt, wenn er es zu Lehen empfängt und es von Rechts wegen benennen muß, so soll der Mann mit seinem Lehen an den Oberherrn folgen binnen seiner rechten Frist. Der Herr kann durch sein Reden oder Schweigen sich selbst rechtlich benachteiligen, nicht aber seine Mannen, wenn sie für das Gut rechtmäßig einstehen. 2. Wenn der Mann mit seinem Gut an den Oberlehensherrn folgt und Belehnung oder Verweisung begehrt, so ist er verpflichtet, dem Oberlehensherrn das Gut und den Herrn, von dem er es gehabt hat, zu benennen, bevor man ihn belehnt oder weiterverweist. 3. Will ihn der Oberherr weiterverweisen, so soll der Mann seinem neuen Herrn die Verweisung durch Zeugnis und Eid seiner Mannen kundtun, daß er so an den Oberherrn gefolgt ist, daß dieser ihn von Rechts wegen verweisen mußte. Bezeugt er dies gegenüber dem Oberherrn, so bedarf er keines Zeugenbeweises gegenüber dem Herrn, an den man ihn verweist.

Kapitel XVI - Wenn ein Herr seines Mannes Gut auflässt und wieder empfängt.
Niemand braucht ein Gut, das ihm sein Herr geliehen hat, zum zweiten Mal zu empfangen, wenn er es aufläßt oder verkauft und es dann aber wieder empfängt, es sei denn, er habe es sechs Wochen und ein Jahr nicht in seiner Besitz gehabt.

Kapitel XVII - Wenn der Herr das Gut des Mannes in dessen Gegenwart und ohne dessen Widerspruch verleiht.
Wenn der Herr das Gut eines Mannes in Gegenwart dessen, der das Gut zu Lehen hat, ohne dessen rechten Widerspruch anderweitig verleiht, so kann der Mann an dem Gut, das bislang sein Lehen war, kein Recht mehr geltend machen.

Kapitel XVIII - Inwieweit der Herr dem Mann bis zu dessen Gerichtstag Rede und Antwort stehen muss.
Wenn der Herr seinen Mann vor das Lehensgericht lädt, so ist er während des Verfahrens nicht verpflichtet, dem Mann Rede und Antwort zu stehen, wenn dieser ihn einer Sache beschuldigt, solange dessen Fall noch anhängig ist. Wird aber der Rechtsstreit des Herrn durch Urteil vertagt und erbt der Mann inzwischen ein Gut, sei es zu Anwartschaft oder zu Lehen, das er dann von dem Herrn zur Belehnung begehrt oder für das er sich zum Rechtsstreit erbietet, dann muß ihm der Herr bei währendem Verfahren rechtmäßig Lehenrecht gewähren, auch wenn die Beschuldigung des Herrn noch nicht erledigt ist; andernfalls könnte der Herr mit seiner Anschuldigung den Mann hinhalten, bis dessen Belehnungsfrist abgelaufen ist.

Kapitel XIX – Wie der Vorsprecher sich eines Strafgeldes schuldig macht. Wovon sich der Mann durch Eid freischwören kann.
1. Wenn ein Mann das Wort seines Vorsprechers nicht gutheißt und der Herr den Vorsprecher deswegen verantwortlich macht, so muß dieser dafür Strafgeld bezahlen, wenn er nicht schwört, daß er nicht anders gesprochen habe, als jener es von ihm verlangte, dem er als Vorsprecher beigegeben ist. 2. Der Mann kann sich von jeder Beschuldigung durch seinen Eid freischwören, wenn niemand bezeugen kann, daß sie vor Gericht geschehen ist.

Kapitel XX - Welcher Sohn seines Vaters Lehen erbt. Vom Ausschluß der Anwartschaft. Wenn der Herr dem Mann zu Unrecht aufkündigt. Bischofsgut und Fahnenlehen soll der König als Ganzes verleihen.
1. Wenn der Sohn nach des Vaters Tod so lange lebt, daß man seine Stimme in den vier Wänden des Hauses hören kann, so hat er seines Vaters Lehen geerbt und hat es all denen entzogen, die eine Anwartschaft daran hatten. Der Sohn, der vor dem Vater stirbt, ist nicht Lehenserbe, weil ihm kein Lehen als Erbe angefallen ist; deshalb bricht er auch niemandem die Anwartschaft an des Vaters Lehen. 2. Wenn man einem Mann sein Gut abspricht oder er es aufläßt, so verliert er, wenn ihm irgendein Anwartschaft daran verliehen war, dieses zusammen mit dem Gut. 3. Wenn der Sohn dem Vater nicht ebenbürtig ist und sich die Mannen daher weigern können, von ihm ihr Gut zu empfangen, so entzieht der Sohn, auch wenn er nach des Vaters Tod noch lebt, niemandem das Anwartschaft an einem verliehenen Gut seines Vaters. 4. Wenn ein Herr zu Unrecht seinem Mann das Lehen aufkündigt, nicht aber der Mann dem Herrn, so verliert der Mann damit weder Anwartschaft noch Lehen, und er behält das Gut ohne Dienstpflicht auf Lebenszeit, kann damit aber nicht mehr weiter an einen anderen Herrn folgen. 5. Bischofsgut und Fahnenlehen soll der König als Ganzes verleihen und nicht teilen. Wer von einem Fürsten belehnt wird, der Fahnenlehen hat, der braucht das Lehen von niemandem zu empfangen, der kein Fahnenlehen hat, auch wenn dieser ein geborener Fürst ist.

Kapitel XXI – Welcher Sohn seines Vaters Schild behält. Was den Schild erhöht. Wer Lehen auf den anderen vererbt.
1. Der Sohn behält des Vaters Heerschild nach Lehenrecht, wenn er ihm ebenbürtig ist, solange er sich nicht durch Mannschaft erniedrigt. 2. Wenn der Sohn nicht an Stelle des Vaters Lehensmann werden will, so ist damit sein Heerschild nicht erhöht. Nichts kann den Schild des Mannes erhöhen, außer ein Fahnenlehen, wenn ihm ein solches geliehen wird. 3. Niemand vererbt sein Lehen, außer der Vater auf den Sohn.

Kapitel XXII - Binnen welcher Zeit der Sohn ein Gut empfangen soll. Wie er handeln und sprechen soll. Wenn ihn der Herr als Mann nicht annehmen will. Wann der Mann ein zweites mal seine Mannschaft anbieten soll. Wann der Mann seine Klage um sein Gut erneuern soll. Wenn der Herr dem Mann das Gut zur Leihe anbietet.
1. Nach des Vaters Tod komme der Sohn binnen Jahr und Tag zu seinem Herrn und biete ihm seine Mannschaft mit gefalteten Händen an, und er trete, wenn der Herr steht, so nahe vor ihn hin, daß er ihn erreichen kann; sitzt aber der Herr, so soll er vor ihn hinknien. Einige Leute sagen, daß er die Hände auf den Herrn zu bewegen müsse; dem ist aber nicht so, denn wenn der Mann auf den Herrn zugeht, falls dieser steht, oder vor ihn hinkniet, wenn er sitzt, so bewegt sich sein ganzer Körper, und damit müssen sich auch die Hände bewegen. 2. So spreche der Mann, wenn er sein Gut zu Lehen begehrt, mit gefalteten Händen: "Herr, ich begehre von Euch ein solches Gut, wie ich es nach Lehenrecht vor Euch gebracht habe, und ich biete Euch dafür meine Mannschaft an zum ersten Mal, zum zweiten Mal und zum dritten Mal, und ich setze dafür Eure Mannen als Zeugen ein." 3. Wenn sich der Herr zu Unrecht weigert, ihn als Mann anzunehmen, so darf der Mann das Gut, für das er seine Mannschaft angeboten hat, behalten und ohne Dienstpflicht besitzen, und er braucht auch nie mehr um die Belehnung nachzusuchen, solange er dafür den lebenden Beweis hat. Er vererbt es an seine Kinder und kann damit seinen eigenen Mann unterbelehnen, denn er hat zu Recht sein Gut behalten, an welchem ihm sein Recht verweigert worden war. Der Mann braucht nicht ein zweites Mal seine Mannschaft anzubieten, es sei denn, daß sein Zeuge stirbt. 4. Wenn aber dem Mann sein Gut mit Gewalt genommen wird, soll er seine Klage jedes Jahr erneuern, weil ihm die Besitz fehlt. 5. Bietet aber der Herr dem Mann sein Gut an, so muß dieser es sofort in Empfang nehmen, sonst geht es ihm durch Versäumnis verloren; denn der Herr beendet mit dem Angebot seine Belehnungsfrist, ebenso wie der Mann sie durch das Lehensbegehren verlängert.

Kapitel XXIII – Was der Herr nicht als Mann anzunehmen braucht. Wem der Herr die Belehnung mit dem Gut nicht abschlagen kann. In welcher Zeit und an welchem Ort der Herr Gut leihen muss.
1. Der Herr darf niemandes Mannschaft ablehnen mit Ausnahme dessen, der keinen Heerschild hat, der in der Acht des Reiches ist, der im gleichen Gerichtssprengel verfestet ist oder den der gleiche Herr vor dem Landrichter wegen Raubes oder anderer Missetat verklagt hat und der bereits mit Urteil geladen ist; vor dem Gerichtstag braucht ihn der Herr nicht als Mann anzunehmen. 2. Wen aber der Herr als Lehensmann annimmt, dem kann er nicht abschlagen, das Gut zu leihen, das er nach Lehenrecht vor ihn gebracht und darum seine Mannschaft angeboten hat. 3. Der Herr muß seinem Mann zu jeder Zeit und an allen Orten Lehensgut leihen, wo man es zu Recht von ihm begehrt, außer in Kirchen oder auf Kirchhöfen.

Kapitel XXIV - Wie der Herr ohne Verantwortung bleibt, wenn er den Mann nicht als Lehensmann annimmt. Was dann der Mann erworben hat mit seinem Belehnungsbegehren. Wann der Mann sein Gut benennen soll. Wenn der Herr dem Mann etwas von dem benannten Gut ableugnet, wie er es erringen soll. Von den Zeugen, die der Herr dem Mann zum Gerichtstag stellen soll. Wie der Mann sein Gut verschweigen kann. Wie der Mann beweisen soll, dass er des Herrn Zeuge sein könne. Wie der Mann oder der Herr das abgeleugnete Gut erringt oder verliert. Was echte Not ist. Wie man echte Not beweisen soll.
1. Wenn aber der Herr von seinen Mannen ein Urteil erfragt, ob jener ihm seine Mannschaft so angeboten habe, daß er ihn von Rechts wegen als Lehensmann annehmen muß und sich seine Mannen ohne Schuld des Herrn weigern, ein Urteil zu sprechen und damit beim Gericht durchdringen können, so ist der Herr ohne Schuld gegenüber dem Mann. Der Mann erwirbt dann zwar mit seinem Belehnungsbegehren nichts; wenn ihn jedoch der Herr hinterher beschuldigt, daß er ihm gegenüber die Frist versäumt habe, so kann er dafür seinen Unschuldseid um so glaubwürdiger leisten. 2. Wenn der Herr dem Mann Gut leiht, das dieser nach Lehenrecht vor ihn gebracht hat, so ist der Mann verpflichtet, es dem Herrn sofort zu benennen, wenn er es weiß; weiß er es aber nicht, dann soll er es ihm binnen vierzehn Nächten benennen; dazu soll ihn der Herr vor seine Mannen laden; was er da nicht benennt, daran hat er kein Recht mehr. 3. Wenn ihm der Herr das Gut, das er ihm benennt, nicht zuerkennt, so soll er es sofort mit Zeugenbeweis für sich erringen, wenn er kann; wenn er es aber nicht kann, so habe er vierzehn Nächte Frist; seine Zeugen soll er aber sofort benennen, und zwar so viele Mannen des Herrn, wie er will; von diesen soll der Herr sieben stellen, die aber der Mann auswählt, und nicht solche, die der Herr will. 4. Wer von den sieben bereits dort anwesend ist, den braucht der Herr nicht mehr zum Gerichtstag zu stellen, wenn er ihn sofort um sein Zeugnis befragt. Wenn einer von denen, die der Herr stellen muß, nicht zum Gerichtstag kommt, so hat der Mann mit diesem seinen Zeugenbeweis gegen seinen Herrn erbracht. Gegen seinen Lehensgenossen kann er in dieser Weise mit dem Zeugenbeweis nichts ausrichten. 5. Hindert aber denjenigen, der da Zeuge sein soll und nicht kommt, echte Not und wird diese Not bewiesen, wie es das Recht verlangt, so verliert der Herr dadurch nichts. Lädt aber der Herr den Zeugen, den er stellen soll, wie es rechtens ist, vor und kommt dieser nicht, so soll ihn der Herr vor Gericht laden und zuletzt ihm sein Gut absprechen, das dieser von ihm zu Lehen hat; so bleibt der Herr ohne Schuld und Schaden, wenn der Mann nicht kommt, den er durch das Lehensgericht nicht weiter zwingen kann; der Mann kann das Zeugnis dann nachholen mit einem anderen Zeugen. 6. Wenn der Mann einen Lehensmann als Zeugen benennt, bei dem der Herr nicht anerkennt, daß er Lehensgut von ihm habe und das auf die Reliquien beschwört, so braucht der Herr ihn weder um sein Zeugnis zu fragen noch ihn zum Gerichtstag zu stellen. Beschwört das der Herr in Gegenwart des Mannes, der Zeuge sein soll, ohne dessen gerichtlichen Widerspruch, so ist das, was dieser allenfalls doch von dem Herrn als Lehensgut hatte, dem Herrn ledig. Will auch der Herr einen Zeugen gegen seinen Mann stellen, und glaubt der Mann nicht, daß jener von dem Herrn belehnt ist, so daß er Zeuge sein kann, dann muß der Zeuge dies auf die Reliquien beschwören und muß das Gut benennen, aufgrund dessen er Zeuge sein will. 7. Zu dem anberaumten Gerichtstag soll der Mann sieben auswählen, die man wegen des Zeugnisses für ihn frage, von allen denen, die der Herr und er selbst stellen. Hat der Mann mit zweien von ihnen Erfolg, so obsiegt er; gelingt ihm das nicht, verliert er; er verliert auch dann, wenn er nicht zum Lehensgericht kommt; der Mann behält dagegen das Lehensgut auch ohne Zeugenbeweis, wenn der Herr nicht zum Lehensgericht kommt, doch vermag jeden von ihnen echte Not zu entschuldigen, nämlich Gefangenschaft, Krankheit, Reichsdienst und Not des Landes, wenn dieses von einem anderen Land angegriffen und er dazu mit Gerüfte geladen wird. 8. Wen echte Not hindert, zum Lehensgericht zu kommen, der soll seinen Boten dahin senden, der seine Not auf die Reliquien beschwöre; wenn der Herr nicht glaubt, daß jener ein rechter Bote des Mannes und von ihm ausgeschickt ist, so muß dies der Bote auf die Reliquien beschwören; der Bote kann ein Eigenmann oder ein Freier sein, man kann ihn nicht zurückweisen; doch steht es in des Herrn Wahl, ob er den Eid des Boten sofort entgegennimmt oder am nächsten Gerichtstag den des Mannes, den echte Not am Kommen hindert. 9. Wenn Gefangenschaft den Mann hindert, zum Gerichtstag zu kommen oder einen Boten zu senden, soll er den nächsten Gerichtstag besuchen, der ihm durch Urteil angesetzt wird, nach der Zeit, da er aus der Gefangenschaft frei wird; diesen Gerichtstag soll er besuchen, wie er es bei jenem sollte, an dem er durch echte Not verhindert war.

Kapitel XXV - Wie und wann der Mann beim Oberlehensherrn Lehenserneuerung verlangen soll. Was die Belehnungsfrist ist und wie viele es deren gibt. Wem der Oberherr das Gut selbst leihen muß. Wann die Belehnungsfrist der Mannen beginnt. Wann ein Herr verleihen kann. Wie ein Mann die Belehnungsfrist versäumen kann, obwohl sein Herr sein Gut noch nicht empfangen hat.
1. Wie schon hiervor gesagt ist, soll der Mann mit seinem Gut an den Oberlehensherrn folgen und diesem seine Mannschaft anbieten, wenn sein Herr stirbt, wenn dieser sein Gut aufläßt oder wenn es diesem abgesprochen wird; dann soll er den Oberlehensherrn bitten, daß er ihm das Gut leihe oder ihn an einen solchen Herrn verweise, daß er das Gut mit gleich großen Ehren haben könne, wie er es von seinem ersten Herrn hatte, denn es ist nicht recht, daß man jemanden mit seinem Gut herabsetzt. 2. Wenn der Herr nicht binnen Jahr und Tag, seitdem der Mann die Verweisung von ihm begehrt hatte, ihn aus eigenem Munde irgendwohin verweist, dann darf er ihn nirgends mehr hin verweisen, sondern muß ihn selbst mit dem Gut belehnen. 3. Stirbt ein Herr, der einen Sohn hat, so soll der Mann während der Belehnungsfrist des jungen Herrn nicht die Belehnung vom Oberlehensherrn verlangen; hat das Kind aber seine Belehnungsfrist versäumt, so läuft erst danach für den Mann die Frist, um mit seinem Gut zu folgen. So viele Male wie der eigene Heerschild von dem des Königs an abwärts steht, so viele Male hat man eine Frist von sechs Wochen und einem Jahr, um mit seinem Gut zu folgen. 4. Jedes Mannes Belehnungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, wo sein Herr mit dem Gut belehnt wird, das der Mann von ihm haben soll; denn es kann kein Herr Lehensgut weiterverleihen, ehe es ihm selbst verliehen ist, es sei denn, der Oberlehensherr habe sich zu Unrecht geweigert, ihn zu belehnen. Auch wenn sein Herr außer Landes oder in Gefangenschaft ist, so daß er um die Belehnung seines Gutes nicht nachsuchen kann, so nimmt der Mann sein Lehenrecht wahr und bemächtigt sich des Gutes zu seinem Nutzen, als ob es ihm geliehen wäre, sofern er zu seinen Jahren gekommen ist. Verleiht er es aber weiter, bevor er es empfängt, so muß er es das Bestehen des Lehensverhältnisses gegenüber seinem Unterbelehnten gewährleisten. 5. Wenn ein Herr einmal ein Gut zu Lehen empfangen hat und wenn dann sein Oberherr stirbt oder wenn dieser das Gut aufläßt, so kann jeder Mann, der von dem unteren Herrn ein Gut hat, ihm gegenüber die Belehnungsfrist versäumen, obwohl der untere Herr nicht bereits wiederbelehnt ist, solange dieser die Frist nicht versäumt hat; denn der Herr kann seinem Oberherrn währenddessen durch Unterbelehnung, die er vornimmt, nichts von dem Gut entziehen, außer wenn er gerichtlich dazu gezwungen wird.

Kapitel XXVI - Wann die Kinder zu ihren Jahren gekommen sind. Wie lange sie eines Vormundes bedürfen. Wenn man während der Unmündigkeit des Kindes dem Mann das Lehen ableugnet. Wie lange der Herr des Kindes Vormund sein und sein Gut an sich nehmen soll. Binnen welcher Zeit das Kind sich nicht versäumen kann. Wie man beweisen soll, dass ein Kind zu seinen Jahren gekommen ist. Wer kein Zeuge sein kann. Wann der Herr dem Kind sein Gut leihen soll. Wofür das Kind dem Herrn Bürgen stellen soll. Wann die Belehnungsfrist der Mannen des Kindes beginnt. Welche Pflichten die Mannen von des Kindes Lehen haben. Vom Nutzungsanfall am Gut des Kindes. Wann das Kind dem Herrn sein Gut benennen soll. Wie man keinen unanfechtbaren Besitz an des Kindes Gut erlangen kann. Vom Auflassen eines Gutes unter einer Bedingung. Wie sich die Mannen versäumen können gegen das Kind, wenn es zu seinen Jahren kommt.
1. Die Belehnungsfrist der Kinder ist dreizehn Jahre und sechs Wochen von ihrer Geburt an; falls sie jemand danach wegen ihres Lehens vor Gericht laden will, solange sie noch nicht zu ihren Tagen gekommen, das heißt einundzwanzig Jahre alt geworden sind, so dürfen sie einen Mann ihres Herrn zum Vormund nehmen, der sie im Lehensgericht vertrete; dem sollen sie mit Finger und Zunge für die Erfüllung des Urteils Gewährschaft geloben, unabhängig davon, ob der Rechtsstreit gewonnen oder verloren wird. Die Jahre des Kindes soll man nicht rechnen von der Zeit an, da es die Mutter empfing, sondern von der Zeit an, da sie es geboren hat und es lebend auf die Welt gekommen ist. 2. Erhebt jemand Ansprüche auf das Lehen des Kindes während dessen Unmündigkeit, die ihm aber nicht zugestanden werden, so muß darüber an Stelle des Kindes der Herr entscheiden mit den Mannen des Kindes oder des Kindes Vormund, wenn dem Kind oder ihm selbst der Nutzungsanfall verliehen ist. Der Herr ist immer Vormund des Kindes für das Gut, welches das Kind von ihm hat, solange er den Nutzungsanfall nicht verliehen hat, und er soll den Ertrag des Gutes nehmen, bis das Kind zu seinen Jahren kommt. Während seiner Unmündigkeit kann das Kind nach Lehenrecht durch Versäumnis keinen Verlust erleiden. 3. Wenn der Herr nicht glauben will, daß das Kind zu seinen Jahren gekommen ist, so darf das Kind oder sein Vormund oder ein Mann des Herrn dies auf die Reliquien beschwören, und von da an darf der Herr von dem Gut des Kindes keinen Ertrag mehr nehmen. 4. Niemand kann im Lehensgericht des anderen Zeuge sein, wenn er selbst noch unmündig ist. 5. Wie jung auch das Kind nach des Vaters Tod sein mag, wenn es sein Vormund zum Herrn bringt und seine Belehnung dem Lehenrecht gemäß von ihm verlangt, so soll der Herr ihm sein Gut leihen; man soll ihm aber Bürgen dafür stellen, daß, wenn mehr Kinder als nur eines vorhanden sind, der Herr wegen des Lehens gerichtlich unbehelligt bleibe. 6. Wenn das Kind während seiner Unmündigkeit belehnt wird, so beginnt sogleich die Frist der Mannen, binnen derer sie ihr Gut von dem Kind zu Lehen zu empfangen haben; sie sollen aber dafür dem Oberlehensherrn dienen, wenn sie dem Recht gemäß von dem Kind oder von des Kindes Vormund zum Dienst aufgeboten werden, außer, wenn der Herr den Nutzungsanfall verliehen hat. 7. Am Nutzungsanfall gibt es weder Lehenrecht noch Lehensfolge; jedoch darf man vor Gericht den Nutzungsanfall verleihen, woran es aber keine Folge gibt; man vererbt ihn nicht auf den Sohn, und er nimmt ein Ende, wenn das belehnte Kind stirbt oder wenn es zu seinen Jahren kommt. 8. Solange das Kind nicht aus Gnade oder von Rechts wegen den Nutzungsanfall hat, so lange ist es nicht verpflichtet, das Gut zu benennen, das ihm der Herr geliehen hat. 9. Niemand kann unanfechtbare Besitz erlangen durch Belehnung oder Verpfändung oder durch Auflassung von Kindesgut, das dem Kind während seiner Unmündigkeit nach Landrecht oder nach Lehenrecht vererbt worden ist, so daß er dadurch dem Kind dessen rechte und ältere Besitz, die auf das Kind vererbt ist, nehmen könnte; auch derjenige kann es nicht, auf den es während der Unmündigkeit des Kindes zu Unrecht vererbt wird. 10. Läßt man ein verliehenes Gut einem Kinde auf mit der Bestimmung, daß es einen anderen damit belehne, leiht es das Kind dann und steht dazu, wenn es zu seinen Jahren kommt, so ist die Belehnung rechtskräftig. Widerruft aber das Kind die Belehnung vor Gericht, wenn es zu seinen Jahren kommt, so behält es derjenige, der es aufgelassen hat, denn er hat es unter der Bedingung aufgelassen, daß man es jenem andern leihe und nicht anders; denn wenn die Belehnung, die vom Kind vorgenommen wurde, vor Gericht widerrufen wird, so ist auch die Auflassung ungültig, die jener vornahm, denn er hat das Gut nur unter der Bedingung aufgelassen, daß es dem anderen geliehen werde. 11. Weigert sich das Kind, sobald es zu seinen Jahren kommt, seinen Mannen Lehenrecht zu gewähren, so sollen diese zum zweiten Mal die Belehnung verlangen, sonst versäumen sie die Belehnungsfrist dem Kinde gegenüber.

Kapitel XXVII - Wenn ein Mann, der einen Sohn hat, innerhalb der Frist stirbt, in der er sein Gut empfangen soll. Wenn so eines Herren Sohn stirbt.
1. Stirbt ein Mann, der einen Sohn hat, innerhalb der Frist, in der er sein Gut empfangen soll, so geht dem Sohn dadurch das Gut nicht verloren, auch wenn es sein Vater noch nicht empfangen hat, solange dieser nur die Belehnungsfrist nicht versäumt hat. 2. Stirbt auch der Sohn des Herrn innerhalb der Frist, in welcher die Mannen ihr Gut von ihm empfangen sollen, so sollen sie mit ihrem Gut dorthin folgen, wo es durch Erbgang hinfällt, und sie verlieren es damit nicht.

Kapitel XXVIII - Wie der Herr das Gut des Mannes bei der Rücküberlassung nicht teilen darf.
1. Der Herr darf das Gut des Mannes bei der Rücküberlassung nicht teilen, es sei denn, daß er es selbst von mehr als nur einem Herrn habe; gibt er aber etwas nicht rechtmäßig zurück, so folgt das kleinere Stück dem größeren. 2. Wenn der Herr den kleineren Teil vom Gut seines Mannes, den er von ihm dem Oberlehensherrn hat, wieder ausgibt, so braucht der Mann diesen Teil von niemand anderem als dem Oberlehensherrn zu empfangen.

Kapitel XXIX - Von wieviel Söhnen des Herrn und von welchem die Mannen das Gut empfangen sollen. Wieviele Söhne des Mannes und welche der Herr belehnen soll. Wenn einer der Söhne zu seinen Jahren gekommen ist, wie und auf welche Weise ihn dann der Herr belehnen soll.
1. Der Mann muß nur von einem Sohn des Herrn sein Gut empfangen, auch wenn es allen Söhnen gesamthaft geliehen ist; der Oberlehensherr hat aber darüber zu entscheiden, an welchen er sie verweist, wenn sich die zu belehnenden Herrensöhne deswegen nicht einigen können. 2. Der Herr ist nicht verpflichtet, mehr als einem der Kinder das Gut ihres Vaters nach dessen Tod zu leihen. Während der Belehnungsfrist der Kinder steht diesen die Wahl zu, welches von ihnen der Herr belehnen soll; ist die Belehnungsfrist aber abgelaufen, so hat der Herr die Wahl, wen er belehnen will, von denen, die rechtmäßig bei ihm um Belehnung nachgesucht haben. 3. Verleiht der Herr einem der Kinder ein Gut nach seinem Willen, nicht aber wie es Recht ist, so hindert das die anderen Kinder nicht, ihr Gut zu empfangen. 4. Wenn eines der Kinder seine Belehnungsfrist versäumt, so ist dem Herrn das Gut dieses Kindes ledig, wenn das Kind nicht den Unschuldseid auf die Reliquien leistet. 5. Begehrt eines Mannes Sohn, der zu seinen Jahren gekommen ist, das Gut von seinem Herrn zu Lehen und hat er Brüder, die noch unmündig sind, so muß er dem Herrn, bevor dieser ihn belehnt, geloben, daß seine Brüder auf das Gut verzichten und den Herrn darum nicht verklagen werden, wenn sie selbst zu ihren Jahren kommen. Brechen die Kinder dieses Versprechen und fordern sie das Gut vor dem Lehensgericht, so soll der Herr beide Teile vorladen, sie und jenen, der ihren Klageverzicht gelobt hatte, und ihm sein Gut absprechen, wenn jene nicht auf ihren Anspruch verzichten.

Kapitel XXX - Wie man ein Lehen demjenigen entziehen oder nicht entziehen kann, dem es anfallen kann. Durch Krankheit verliert kein Mann sein Lehen.
1. Wer seinem Herrn oder seinem Kinde oder jemandem, der eine Anwartschaft darauf hat, sein Lehen dadurch entziehen will, daß er es weiterverleiht oder aufläßt, der kann jenem nicht schaden, wenn dieser es wieder an sich nimmt und in Besitz behält bis zu seinem Tod. 2. Man kann auch niemandem sein Lehen nehmen, wenn er blind ist oder wenn ihm ein Glied fehlt oder wegen einer Krankheit.

Kapitel XXXI - Vom Leibgeding der Frau.
1. Bestellt ein Lehensmann seiner Frau am Lehensgut ein Leibgeding mit Einwilligung seiner Söhne, die zu ihren Jahren gekommen sind, so können weder der Herr noch die Kinder ihr dies streitig machen, wenn sie Zeugen dafür hat; erteilen die Kinder aber ihre Einwilligung während ihrer Unmündigkeit, dann können sie diese widerrufen, nicht aber der Herr. 2. Verleiht aber ein Herr einer Frau ein Gut, und zwar nicht nach den Regeln der Anwartschaft, sondern ausdrücklich auf ihre Lebenszeit, so muss er ihr das Leben nur auf Lebenszeit überlassen, auch wenn sie danach einen Sohn bekommt, wenn nur ihr Mann das Gut bei seinem Tode in unanfechtbaren Besitz hat.

Kapitel XXXII – Wenn mehrere Leute mit einem Gut belehnt werden. Wie sie es teilen können. Welches Recht einer an des anderen Gut gemäß der Belehnung hat. Wie viele Lehenserneuerung bei Herrenwechsel verlangen können.
1. Man kann vielen Brüdern ein Gut leihen, wenn sie es mit gesamter Hand empfangen und gleiche Besitz daran haben; wollen sie sich aber an dem Gut auseinandersetzen, so teilen sie es unter sich ohne Einwilligung des Herrn, wie sie wollen. Wenn sie es jedoch geteilt haben, hat keiner ein Recht am Gut des anderen, wenn einer von ihnen stirbt, außer es sei ihm dann noch das Anwartschaft daran verliehen. 2. Stirbt einer von ihnen, solange sie das Gut zusammen haben, so tritt dessen Kind an des Vaters Stelle und behält das Gut gemeinsam mit den Brüdern des Vaters, wie es sein Vater hatte. 3. Solange sie ein Gut zusammen haben und gesamthaft belehnt sind, kann keiner von ihnen ohne den andern einen Teil davon weiterverleihen oder auflassen und ihn dadurch dem andern entziehen; denn wenn der Mann keinen Teil empfangen hat, so kann er auch keinen Teil verleihen oder auflassen; was er aber davon verleiht oder aufläßt, das kann er selber nicht mehr rückgängig machen; nur einer von denen kann es widerrufen, der das Gut mit ihm gemeinsam hat. 4. Wenn mehrere Leute mit einem Gut belehnt sind und sie es nicht geteilt haben, so kann, wenn ihr Herr stirbt, nur einer von ihnen an den neuen Herrn folgen.

Kapitel XXXIII – Wenn ein Herr etwas leiht, wofür er keine Gewährschaft leisten kann.
1. Wenn ein Herr aus freiem Willen seinen Mann belehnt und er ihm dafür keine Gewährschaft leisten kann, so muß er ihm Ersatz leisten; der Mann darf nur seine Belehnungsfrist nicht versäumen, außer er bemächtige sich des Gutes, das ihm geliehen ist, und wenn es ihm jemand nimmt, dann soll er es binnen rechtmäßiger Frist mit rechter Klage verfolgen; wenn er das nicht tut, so leistet ihm der Herr keinen Ersatz für das Gut. 2. Wenn aber der Herr durch das Lehensgericht gezwungen wird, das Gut zu verleihen, und damit durch das Gericht gehindert wird, daß er wegen des Gutes seinem Mann Gewährsmann sein kann, dann braucht er dem Mann auch keinen Ersatz dafür zu leisten. 3. Sagt aber der Herr, er wolle dem Mann Gewährschaft leisten, und heißt er ihn, den Besitz zu ergreifen, kann er der Herr ihm dann aber nicht Gewähr leisten, so muß er ihn entschädigen, es sei denn, der Mann habe selbst seine Belehnungsfrist versäumt, so daß ihm der Besitz ohne seinen gerichtlichen Widerspruch innerhalb der Belehnungsfrist verlorengegangen ist.

Kapitel XXXIV - Wozu belehnte Frauen bei Reichsdienst verpflichtet sind . Von der Heerfahrt sind Frauen im Lehenrecht befreit.
Belehnte Frauen oder Mädchen sind nicht verpflichtet, Heerfahrt zu leisten, sondern sie sollen nach rechtlicher Satzung Heersteuer geben; von der Heerfahrt sollen sie im Lehenrecht befreit sein.

Kapitel XXXV - Wenn ein Herr den Kindern ihres Vaters Gut zu des Vaters Lebzeiten leiht.
1. Leiht der Herr Kindern Gut ihres Vaters bei dessen Lebzeiten, und hat es der Vater bis zu seinem Tode allein in seinen Besitzn, so sollen die Kinder nach des Vaters Tod zu dem Herrn kommen und ihn bitten, daß er ihnen das Gut so anerkennt, wie er es ihnen geliehen hat; dies sollen sie innerhalb ihrer Belehnungsfrist verlangen. Anerkennt ihnen der Herr das Gut nicht, so sollen sie sich erbieten, es durch Zeugenbeweis zu erstreiten; den Zeugenbeweis kann der Herr jedoch zurückweisen, da die Kinder keine Besitz haben, es sei denn, daß sie die Belehnung nach Anwartschaftrecht durch Zeugen beweisen können. Den Kindern ist zu raten, daß sie mit dem Gut ihres Vaters folgen und dem Herrn ihre Mannschaft anbieten, denn sie können ohne Besitz kein Lehenrecht nachweisen, es sei denn, der Herr anerkenne es. 2. Wenn aber der Vater und die Kinder gemeinsame und gleiche Besitz an dem Gut haben, behalten die Kinder nach des Vaters Tod das Gut, wenn sie die Belehnung innerhalb der Belehnungsfrist gegenüber dem Herrn durch Zeugen beweisen.

Kapitel XXXVI - Wenn ein Mann unter einer Bedingung Gut auflässt.
Läßt ein Mann seinem Herrn Gut auf unter der Bedingung, daß er es einem anderen leihe, und will es der Herr selbst behalten und jenem nicht leihen, so hat er kein Recht dazu, denn es ist ihm nur dazu aufgelassen, es jenem zu leihen.

Kapitel XXXVII - Was kein Erblehen ist. Wie man alle Rechte an einem Gut verliert. Wer ein Gut mit mehr Recht beansprucht.
1. Läßt der Vater seinem Sohn Gut von seinem Herrn auf, so hat der Sohn kein Erblehenrecht daran, obwohl es seinem Vater gehörte, denn es wurde ihm nicht vererbt. Wer sein Erblehen aufläßt und es dann wieder empfängt, der hat kein Erblehenrecht mehr daran. 2. Wenn ein Mann an einem Gut ein anderes Recht beansprucht, als er daran hat, jedoch das behauptete Recht vor Gericht nicht durchsetzen kann, so hat er alle Rechte an dem Gut verloren. 3. Wer unanfechtbaren Besitz an einem Gut hat, der kann es vor Gericht mit mehr Recht für sich beanspruchen als jener, dem der rechte Besitz fehlt.

Kapitel XXXVIII - Wer das Gut des unteren Herrn dem Oberlehensherrn auflässt und es wieder empfängt. Vom Lehenbesitz. Wer für Lehenbesitz und wer für gewöhnlichen Besitz Zeuge sein soll.
1. Wer dem Oberlehensherrn ein Gut aufläßt, das er von dem Unterherrn hat, und empfängt er es selbst oder ein anderer wieder zu Lehen und besitzt es Jahr und Tag ohne gerichtlichen Widerspruch und weiß derjenige, dem das Gut zusteht, davon nichts, so kann dieser dadurch nichts verlieren, wenn er binnen Jahresfrist schwört, daß er nicht wußte, daß sein Mann das Gut aufgelassen hatte. Macht er dies mit gerichtlicher Klage geltend, sobald es ihm bekannt wird, so erhält derjenige das Gut, der gegenüber dem Oberlehensherrn mit sechs Mannen beweisen kann, daß er den Lehensbesitz vom Oberlehensherrn zuerst gehabt hat. 2. Kann aber der Lehensmann durch Zeugen beweisen, daß sein Gut dem Herrn vom Lehensgericht abgesprochen ist oder daß dieser es aufgelassen hat, so wird der Zeugenbeweis des Herrn abgewiesen; obwohl der Mann das Gut mit der Nutzung in Besitz hat, ist seinem Herrn deswegen der Lehensbesitz nicht entzogen. 3. Für Lehensbesitz kann niemand Zeuge sein, wenn er nicht von demselben Herrn belehnt ist; für gewöhnlichen Besitz kann jeder an seinem Rechte unbescholtene Mann Zeuge sein. 4. Man darf niemanden aus seinem Besitz weisen, außer wenn sie ihm vor Gericht entzogen worden sind.

Kapitel XXXIX - Wer keinen Besitz am Gut haben soll. Wie der Mann leugnen kann, dass er ein Gut aufgelassen hat. Wenn der Herr seinen Mann zwingt, Gut aufzulassen. Was Zwang ist. Wann der Mann am Gut Besitz erlangt. Ein Mann kann gegenüber seinen Lehensgenossen in mehr Fällen den Zeugenbeweis antreten als der Herr gegenüber seinem Mann.
1. Wem sein Gut vom Lehensgericht abgesprochen wird oder wer es aufläßt, der soll keine Besitz mehr daran haben; jedoch kann der Mann seinem Herrn gegenüber binnen Jahresfrist ableugnen, daß er ihm ein Gut aufgelassen habe, wenn er sich getraut, darauf seinen Unschuldseid zu leisten. Verleiht aber der Herr das Gut einem anderen in Gegenwart jenes Mannes, der es aufgelassen hat, ohne dessen gerichtlichen Widerspruch, so kann jener, der es aufgelassen hat, keinen Unschuldseid mehr dazu leisten. 2. Zwingt der Herr seinen Mann treuwidrig dazu, daß er ihm sein Gut auflasse, so bleibt der Mann ohne Schaden, wenn er nur den Herrn wegen der Gewalt binnen rechter Jahresfrist verklagt und über ihn gerichtlich obsiegt. An Willen und Worten gibt es keinen Zwang, es folge denn die Tat danach. 3. Wenn ein Mann vor seinem Herrn einem anderen Mann Gut aufläßt, so hat dieser sofort die Besitz des Gutes, die dem ersten Mann, der es aufließ, zustand. 4. Ein Lehensmann kann gegenüber seinem Mitvasallen in mehr Fällen den Zeugenbeweis antreten als der Herr gegenüber dem Mann.

Kapitel XL - Wenn zwei auf ein Gut und gleichen Besitz Anspruch erheben.
1. Wenn zwei ein Gut in gleicher Weise beanspruchen und gleichen Zeugenbeweis anbieten, um die Besitz zu beweisen, und wenn keiner von ihnen das Gut vom anderen hat, so soll man beide in das Dorf bescheiden, in dem das Gut liegt, damit sie die Besitz beweisen, und man soll wegen der Besitz die Bauern und die Nachbarn fragen. Wer von ihnen die Mehrheit der Zeugen für sich hat, der erhält die Besitz. Diese Zeugen soll der Herr hören oder zwei seiner Mannen dahin senden, die bei ihrem Treueid zur Auskunft verpflichtet sind, wer von den beiden die Besitz errungen hat. 2. Wenn man über die Besitz wegen der Uneinigkeit oder Unwissenheit der Nachbarn keine Entscheidung treffen kann, so soll man die Streitgegner zum Schwur auffordern, daß sie dem Recht gemäß beweisen, inwiefern ihnen das Lehen zusteht. Wenn sie es beide beanspruchen und dies in gleicher Weise auf die Reliquien beschwören, dann soll man es gleichmäßig verteilen oder durch ein Wasserurteil entscheiden. 3. Das Gottesurteil darf man nur dann anwenden, wenn man die Wahrheit mit keinen anderen Beweisen in Erfahrung bringen kann.

Kapitel XLI - Wenn der Herr und sein Mann den Besitz an dem Gut beanspruchen.
Wenn der Herr und der Mann an einem Gut die Besitz beanspruchen und beide den Zeugenbeweis dafür anbieten, so geht das Zeugnis des Mannes vor, denn dieser kündigt dem Herrn das Gut nicht auf, wenn er es von ihm zu Lehen hat.

Kapitel XLII - Der Mann kann besser beweisen, dass er für sein Gut die Frist nicht versäumt habe, als sein Herr. Wie der Herr dem Mann das Gut durch Zeugen abnehmen kann.
1. Wenn der Herr den Mann beschuldigt, daß er durch Versäumung der Frist, die für die Belehnung oder für das Ansichziehen läuft, sein Gut verloren habe, so behält es der Mann aufgrund seines Unschuldseides, wenn nicht der Herr den Zeugenbeweis erbringen kann, daß dem Mann nach der Frist alle Rechte an dem Gut vor dem Mannengericht abgesprochen worden sind. Diesen Zeugenbeweis soll der Herr mit sechs Mannen erbringen. 2. Behauptet der Herr, daß er seinem Mann alle Rechte an dem Gut abgesprochen habe, und behauptet der Mann, daß er binnen seiner Frist die Belehnung seines Gutes verlangt oder es wieder an sich gezogen habe, so kann er damit durchdringen, wenn er durch seinen Zeugenbeweis denjenigen seines Herrn verhindert.

Kapitel XLIII - Wenn der Herr seinem Mann aufgrund eines anderen Mannes Klage Lehengut abspricht.
1. Spricht der Herr seinem Mann aufgrund der Klage eines anderen Mannes Lehensgut ab, so soll der Herr den Kläger in die Besitz des Gutes einweisen, die bisher jenem zustand, dem das Gut abgesprochen wurde; jedoch bleibt jenem die Jahresfrist, um sein Gut wieder an sich zu ziehen. 2. Zieht er es aber wieder an sich, so soll der Herr ihn durch Urteil vor seine Mannen laden, und er soll den Gerichtstag dem Kläger vierzehn Nächte vorher ankündigen. Erscheint jener, der Kläger aber nicht, so wird jener freigesprochen, außer wenn der Kläger durch echte Not verhindert ist; wird sie bewiesen, so hat er der Kläger nichts verloren.

Kapitel XLIV - Wenn der Mann oder der Herr binnen der Frist stirbt, innerhalb welcher der Mann sein Gut wieder an sich ziehen soll. Wie oft sich des Mannen Belehnungsfrist erneuert.
1. Stirbt der Mann binnen der Frist, innerhalb welcher er sein Gut wieder an sich ziehen soll, so vererbt er es auf seinen Sohn und er kann auch an einen anderen Herrn folgen, wenn sein Herr stirbt, das Gut aufläßt, verkauft oder ihm aufkündigt; er kann aber nicht das ledige Gut weiterverleihen, außer wenn er es gegenüber seinem Herrn wieder an sich gezogen hat. 2. Fällt es aber an einen anderen Herrn, so braucht es der Mann ihm gegenüber nicht wieder an sich zu ziehen, er soll ihn aber mit seinem Gut im Lehensgericht an den anderen Herrn folgen. Auch der Sohn braucht an des Vaters Stelle sein Gut gegenüber dem Herrn nicht wieder an sich zu ziehen, wenn der Vater stirbt. 3. Sooft das Lehen des Mannes an einen anderen Herrn gelangt, so oft erneuert sich für ihn die Belehnungsfrist.

Kapitel XLV - Was der Mann während eines durch seinen Herrn eingeleiteten Gerichtsverfahrens tun kann mit dem Gut. Wofür der Sohn an Stelle des Vaters seinem Herrn Rede und Antwort stehen soll. Welches Gut der Mann nicht wieder an sich ziehen kann.
1. Während eines durch den Herrn eingeleiteten Gerichtsverfahrens kann der Mann sein Lehensgut weiterverleihen und auf seinen Sohn vererben. 2. Der Sohn hat dem Herrn nicht an des Vaters Stelle Rede und Antwort zu stehen, es sei denn, daß er ein Gut hat, dessentwegen sein Vater verklagt wurde, oder wenn seinem Herrn ein Strafgeld auf sein Gut zuerkannt wurde; dieses muß er an Stelle des Vaters geben oder es vor Gericht widerlegen. 3. Klagt der Mann gegen den Herrn wegen eines Lehens, das er nicht in Besitzn hat, und lädt er der Herr ihn vor seine Mannen, so kann der Mann während des Gerichtsverfahrens das Gut nicht weiterverleihen. 4. Wem man sein Gut in seiner Gegenwart ohne dessen gerichtlichen Widerspruch aberkennt, der kann es nicht mehr an sich ziehen.

Kapitel XLVI - In wieviel und in welchen Fällen der Herr gegen den Mann den Zeugenbeweis erbringen kann. Wenn der Mann von mehreren Herren zum Reichsdienst aufgeboten wird. Was man als Heersteuer geben soll. Wann der Herr den Mann zum Reichsdienst aufbieten kann.
1. Nur in drei Fällen kann der Herr gegen den Mann den Zeugenbeweis erbringen: Was der Mann im Lehensgericht spricht, tut oder gelobt, will er das leugnen, so darf es der Herr durch Zeugen beweisen. Wird der Mann durch Urteil zum Reichsdienst aufgeboten und hat der Herr dafür das Zeugnis seiner Mannen, die es hörten, so darf er ihn durch den Zeugenbeweis überführen; auch wenn der Herr selbst seinen Mann mit Urteil von Mund zu Mund vor das Lehensgericht lädt. In diesen drei Fällen darf der Herr mit zwei seiner Mannen, die es sahen und hörten, den Zeugenbeweis mit besserem Recht erbringen, als der Mann seinen Unschuldseid leisten kann. 2. Hat der Mann zwei oder mehr Herren, die ihn alle mit Urteil zum Reichsdienst aufbieten, so soll er mit dem ziehen, der es ihm zuerst geboten hat, und allen anderen soll er Heersteuer geben, und zwar den zehnten Schilling oder das zehnte Pfund von dem Jahresertrag des Gutes, das er von ihnen hat. 3. Kein Herr darf seinen Mann zum Reichsdienst aufbieten, wenn es diesem nicht vorher durch Urteil geboten worden ist.

Kapitel XLVII - Wenn ein Mann die Lehenserneuerung für sein Gut verlangt und man ihm dieses nicht anerkennt. Welcher Mann sich an Stelle eigener Mannen der Gefolgschaftsleute des Herrn bedienen darf.
1. Wenn ein Mann mit seinem Gut nicht an den Sohn seines Herrn, sondern an einen anderen Herrn folgt, und dieser ihm das Gut nicht anerkennt, so soll es der Mann gerichtlich erringen mit Hilfe der Mannen des ersten Herrn. Diese soll man fragen bei ihrem Treueid gegenüber dem früheren Herrn, aber man soll ihnen nicht eine Eidesleistung zumuten; nur wenn der Herr nicht glaubt, daß sie ihrem früheren Herrn den Treueid geleistet haben, so müssen sie das auf die Reliquien beschwören, bevor sie ihr Zeugnis ablegen, oder sie müssen ihr Zeugnis auf die Reliquien beschwören. Diese Zeugen soll der Herr nur dann pflichtgemäß zum Gerichtstag stellen, wenn sie jetzt auch seine Mannen sind. 2. Wer selbst keine Mannen hat, aber doch so hoch zum Heerschild geboren ist, daß er Lehenrecht gewähren kann, der bedient sich, wenn er ihrer bedarf, an Stelle eigener Mannen der Gefolgschaftsleute des Herrn, die dort als Mannen belehnt sind, wo sein Gut hingehört.

Kapitel XLVIII - Wenn ein Herr das Gut seines Mannes seinem Herrn auflässt. Wann des Mannes Belehnungsfrist beginnt, wann er die Belehnung begehren soll. Binnen welcher Zeit der Herr für des Mannes Gut einstehen soll.
1. Wenn ein Herr das Gut seines Mannes ohne dessen Wissen seinem Oberlehensherrn aufläßt, so folge der Mann mit seinem Gut binnen Jahresfrist dorthin, auch wenn es inzwischen einem anderen verliehen ist. Die Belehnungsfrist des Mannes beginnt, wenn ihm sein Herr vor seinen Mannen verkündet, daß er sein Gut aufgelassen habe, oder wenn jener, dem es verliehen ist, ihm dies mitteilt, oder sich des Gutes bemächtigt und ihm dies durch einen Boten seines Herrn angewiesen wird. 2. Niemand soll die Belehnung mit dem Gute seines Herrn beim Oberlehensherrn begehren, wenn er nicht vorher aus dem Munde des Herrn hört, dass dieser das Gut aufgelassen oder daran die Lehensfrist versäumt hat. Bekennt sich der Herr nicht dazu, so fordere ihn der Mann mit Urteil vor dem Mannengericht dazu auf, dass er für sein Gut binnen rechter Frist, das ist innerhalb von 6 Wochen, einstehe und so sein Gewährsmann sei. Weigert sich der Herr zu Unrecht und hat er dafür das Zeugnis seiner Mannen, so verlange der Mann die Belohnung vom Oberlehensherrn. Es schadet ihm dann nicht im Verhältnis zu seinem Herrn, auch wenn dieser danach das Gut im Rechtsstreit erringt.

Kapitel XLIX - Wenn der Herr dem Mann Gut wegnimmt oder sich der Gewährleistung entzieht. Wenn ein Herr zwei Mannen Gut leiht, das ihm als nächstes ledig wird.
1. Nimmt ein Herr seinem Mann Lehengut weg oder verweigert er ihm die lehensherrlichen Pflichten oder entzieht er sich der Gewährschaft, wenn er eine solche vor Gericht leisten soll, dann soll der Mann vor dem Mannengericht des Oberlehensherrn Klage erheben. Dieser soll dem Herrn mit Urteil gebieten, daß er seinem Mann gegenüber die Lehenspflichten erfülle und daß er für das Gut dem Mann rechte Gewährschaft leiste. Dieses Gebot ergehe durch den Oberherrn selbst oder durch dessen Boten in der Weise, daß zwei seiner Mannen es hören. Wenn der Herr dann seiner Pflicht nicht nachkommt, so soll der Oberherr selbst dem Mann das Gut leihen, und er soll sein Gewährsmann sein, wenn der Mann sein Recht durch Zeugen beweist, wie es Lehensrecht ist. 2. Belehnt ein Herr zwei oder drei Mannen auf das nächste ledig werdende Gut, so soll derjenige, der zuerst belehnt wird, die Anwartschaft auf das erste Gut haben, das dem Herrn ledig wird.

Kapitel L – Wenn der Herr oder der Mann außer Landes fährt während der Belehnungsfrist. Wie man die Belehnungsfrist verlängert oder verkürzt. Wenn sich der Herr verbirgt. Wenn ein Mann jenseits des Meeres stirbt oder ein Herr ohne Wissen seines Mannes, wann dann die Belehnungsfrist beginnt.
1. Wenn der Herr außer Landes fährt während der Frist, in welcher der Mann sein Gut empfangen soll, so schadet das dem Mann an seinem Recht nicht. Wenn aber der Herr wiederkommt, dann beginnt die Belehnungsfrist des Mannes. Sieht aber der Mann den Herrn während der Belehnungsfrist bei Hofe oder zu Hause oder bei Gericht, nachdem der Herr zurückgekehrt ist, und begehrt oder empfängt er sein Lehen nicht von ihm, so verliert er durch Versäumnis sein Gut. Fährt aber der Mann innerhalb der Belehnungsfrist außer Landes, dann verlängert er seine Belehnungsfrist damit nicht. 2. Wie der Lehensmann seine Belehnungsfrist verlängert, wenn er die Belehnung begehrt und sie der Herr ihm zu Unrecht verweigert, ebenso verkürzt sie ihm der Herr, wenn er ihm das Gut anbietet. 3. Verbirgt sich der Herr oder schließt er sich auf einer Burg ein, daß der Mann nicht zu ihm gelangen kann, so schadet das diesem an seinem Recht nicht. fedoch muß er Zeugen dafür haben, daß er seinen Herrn bei Haus und Hof, an der Einfahrt und Ausfahrt, aufgesucht und ihm die Mannschaft wegen seines Gutes angeboten oder daß er sein Gut rechtmäßig wieder an sich gezogen habe. 4. Stirbt ein Mann jenseits des Meeres oder anderswo, so beginnt die Belehnungsfrist der Kinder, wenn sie von seinem Tode erfahren. Stirbt der Herr eines Mannes ohne Wissen seiner Lehensmannen, so beginnt ihre Belehnungsfrist, sobald sie vom Tode ihres Herrn erfahren.

Kapitel LI - Binnen welcher Frist der Mann gegen Strafgeld Widerspruch erheben kann.
Binnen rechter Jahresfrist kann der Mann wegen aller Strafgelder, die ihm in seiner Abwesenheit auferlegt worden sind, Widerspruch gegen seinen Herrn erheben durch Eid auf die Reliquien, es sei denn, daß der Herr die Strafen durch Zeugenbeweis im Rechtsstreit erringen kann, wovon schon zuvor die Rede war.

Kapitel LII - In welchen Fällen der Mann für Strafgeld und Buße vor Bestimmung des Gerichtstags Bürgen setzen muss.
Beansprucht der Mann ein Gut zu Lehen, das ihm sein Herr nicht anerkennt und an dem er keinen Besitz hat, so muß er dem Herrn Bürgen stellen für das Strafgeld und für die Bußansprüche der Mannen, falls er solche verwirkt hat, bevor ihm der Herr einen Tag vor dem Lehengericht ansetzt. Er muß dies nicht, wenn er noch ein anderes Gut von dem Herrn zu Lehen hat als dasjenige, auf das er Ansprüche erhebt, ohne es zu besitzen. Wenn er aber den Besitz daran hat, so soll der Besitz haften, wenn er ihn gegenüber dem Herrn durch Zeugen beweist.

Kapitel LIII - Welches Gut der Herr leihen und gewährleisten kann.
Leiht der Herr das Gut seines Mannes einem anderen und verspricht er diesem mit Finger und Zunge dafür Gewährschaft, so soll deswegen jener den früheren Lehensbesitz nicht verlieren, es sei denn, der Herr kann durch Zeugen beweisen, daß er ihm den Besitz durch das Lehengericht abgesprochen und entzogen habe. Der Herr kann niemandem ein Gut leihen und ihm dafür Gewährschaft leisten, wenn er es nicht selber im Besitz hat.

Kapitel LIV - Wenn der Herr seinen Schild oder das Gut seiner Mannen durch Mannschaft erniedrigt. Wie der Mann seinen Schild nicht erniedrigt, obwohl er der Mann seines Standesgenossen wird.
1. Wenn der Herr seinen Schild durch unstandesgemäße Mannschaft erniedrigt, so hat er alle Lehen seiner Mannen verloren, die nicht sein Eigentum sind. Seine Mannen sollen dann ihr Gut vom Oberlehensherm empfangen, oder dieser soll sie an einen Standesgenossen ihres bisherigen Herrn verweisen. Dasselbe soll der Mann tun, wenn sein Herr sein Gut erniedrigt, indem er es von einem niederer stehenden Herrn empfängt, als er es bisher hatte. 2. Jedoch wird der Heerschild des Mannes nicht dadurch erniedrigt, daß er wegen eines Totschlags zur Sühne Lehensmann seines Standesgenossen wird und sein Gut von diesem zu Lehen nimmt, wenn nur die Mannschaft nicht vererbt wird.

Kapitel LV - Wenn dem Mann Gut auf Treue geliehen wird. Um welche Sache und wie der Herr gegen den Mann den Zeugenbeweis erbringen kann. Der Sohn ist nicht verpflichtet, das Rückgabeversprechen seines Vaters zu erfüllen, auch nicht der Mann das seines Herrn. Von der Verpfändung von Lehengut. Was man als Mannschaftslehen verleihen soll.
1. Wird einem Mann Lehengut auf Treue geliehen, daß er es wieder auflasse, wenn der Herr es von ihm zu bestimmter Zeit auslöst, so mag der Herr dieses Gut auslösen, wenn er will, oder er kann es sein lassen. Stirbt der Mann ohne Lehenserben, so ist das Gut dem Herrn ledig, und der Herr ist nicht verpflichtet, dem Erben das Lösegeld für das Gut zu geben. Wenn derjenige, dem dieses Gut auf Treuen geliehen ist, dieses Treuwort brechen oder leugnen will, daß er nämlich etwas wieder auflassen soll, so muß er einen Unschuldseid darauf leisten, wenn man nicht durch Zeugen den Beweis erbringen kann, daß er sein Versprechen vor dem Lehengericht abgegeben hat. 2. Jede Beschuldigung, auf die ein Strafgeld steht und die im Lehengericht erfolgt, kann der Herr gegen seinen Mann durch das Zeugnis von zweien seiner Mannen beweisen. Wenn aber der Mann dadurch sein Lehen verlieren kann, so muß der Herr den Zeugenbeweis durch sechs seiner Mannen erbringen. 3. Der Herr bezeugt iedoch mit zweien seiner Mannen eine gerichtliche Ladung, auf welche hin sein Mann sein Gut verliert, wenn er die Belehnung des Gutes verlangt oder es wieder an sich zieht und wenn er deswegen geladen wird und nicht erscheint. 4. Der Mann kann Lehengut, das ihm zu Treuen geliehen ist, nach Lehenrecht seinen Mannen weiterverleihen. Er vererbt es auch auf seine Söhne, und diese müssen es dem Herrn nicht wieder gegen das Lösegeld zurückgeben, wenn sie nicht selbst auch das Versprechen geleistet haben. 5. Der Mann ist nicht verpflichtet, ein Rückgabeversprechen seines Herrn, das Kind nicht, ein solches seines Vaters zu erfüllen. 6. Der Herr kann einem Mann ein Gut ohne Mannschaftsdienst verpfänden. Es steht dann in der Treue des Herrn, ob er es dem Mann wirklich beläßt. Will er ihm das Gut durch einen Unschuldseid wieder nehmen, so darf er das tun, es sei denn, daß der Mann durch Zeugen beweisen kann, daß der Herr es ihm vor Gericht versetzt habe. 7. Wenn aber der Herr etwas mit Mannschaftsdienst verleiht, dann steht es in der Treue des Mannes, ob er es nach seinem Versprechen wirklich zurückgibt oder nicht, es sei denn, der Herr kann,durch Zeugen beweisen, daß er sein Versprechen im Gericht gegeben hat. Wem ein Gut in dieser Weise geliehen wird, der ist nicht verpflichtet, das Gut gegen das Lösegeld an den Sohn des Herm oder sonst jemanden, dem es nach dem Tode des Herrn gebührt, zurückzugeben, außer er habe es versprochen. 8. Wer sagt, ein Gut sei als Pfand verliehen, der drückt sich falsch aus. Denn Verpfändung ist nicht Belehnung. Will man ein Gut verpfänden, daß es rechtsgültig ist, so muß dies vor dem Landrichter geschehen, so daß man dafür die Dingpflichtigen als Zeugen hat. Soll es aber eine Belehnung sein, so soll diese rechtsgültig vor den Mannen des Herrn vorgenommen werden, die man dann als Zeugen hat. „Geliehenes Pfandrecht“, das ist weder Lehen noch Verpfändung. 9. Was der Herr als Mannschaftslehen leiht, das ist entweder ein rechtes Lehen oder ein Erblehen oder ein Burglehen oder eine Anwartschaft am Gute eines bestimmten Mannes oder ein anderes Wartrecht am Gute eines unbestimmten Mannes, sobald dem Herrn eines ledig wird.

Kapitel LVI – Warum ein Mann Gut mit einer Frau empfängt, welches Recht der Mann daran hat und was er damit tun kann.
1. Auch kann der Mann ein Gut mit einer Frau empfangen, so daß er sie an dem Gut vertrete und auch von einem neuen Herrn Lehenserneuerung verlange, wenn der Herr stirbt. Denn ihr fehlt das Folgerecht, weil sie keinen Heerschild hat. Der Mann hat den Heerschild und für die Frau den Besitz am Lehengut. Deswegen hat er daran das Recht auf Lehenserneuerung bei Herrenwechsel. 2. Stirbt aber die Frau, für welche er den Besitz an dem Gut hat, so ist sein Lehenrecht, das er zur Vormundschaft empfangen hat, damit beendet, wenn ihm das Gut nicht selbst als rechtes Lehen oder zu Anwartschaft verliehen wurde. 3. Wer sagt, es gebe an einem mit Mannschaft geliehenen Gut noch mehr Belehnungsarten, als die soeben aufgezählten, der hat Unrecht, ob er nun Herr oder Mann sei. 4. Läßt eine Frau ihr Gut auf oder wird es ihr am Lehengericht abgesprochen, so hat jener, der es mit ihr empfing, kein Recht mehr daran. Läßt er es aber auf oder wird es ihm gerichtlich abgesprochen, so verliert sie damit nichts, weil sie das Gut in Besitz hat. Auch weiterverleihen kann er es nicht ohne Einwilligung der Frau, außer wenn bereits verliehenes Gut wieder anfällt oder wenn er durch das Lehengericht gezwungen wird. Was davon ledig wird, das wird der Frau ledig und nicht dem Herrn und auch nicht dem Mann, der es mit ihr empfing. 5. Eine Anwartschaft und lediges sowie ledig werdendes Gut kann der Mann mit Einwilligung der Frau verleihen, weil ihnen beiden ein volles Lehenrecht zusteht an dem Gut, das sie mit gesamter Hand empfangen haben: Er hat das Lehenrecht und den Heerschild, sie hat dasselbe Lehenrecht und den Besitz.

Kapitel LVII - Wenn ein Mann stirbt, dessen Gut zu Anwartschaft verliehen ist. Wenn ein Herr stirbt oder wenn er das Gut innerhalb der Belehnungsfrist auflässt, nachdem dem Mann die Anwartschaft angefallen ist. Wie die Anwartschaft unwirksam wird.
1. Wenn ein Mann einer Frau oder einem Mann eine Anwartschaft am Gut eines Mannes verleiht und danach jener stirbt, der es im Besitz hat, so fällt der Besitz des Gutes an dem, dem die Anwartschaft geliehen worden war. Zunächst war es für ihn Anwartschaftslehen unter der Bedingung, dass der besitzer ohne Lehenserben stirbt. Nachdem dieser starb, wurde es sein Lehen ohne Einschränkung. Wenn der Herr das nicht anerkennt, so soll der Mann binnen seiner rechten Jahresfrist den Erinnerungsbeweis führen durch das Zeugnis zweier Mannen, die die Belehnung sahen und hörten, als ihm das Gut ohne Besitz verliehen wurde. 2. Wenn derjenige, der das Lehengut in Besitz hat, ohne Lehenserben stirbt, so darf sich der Herr des Gutes bemächtigen, wenn er sich dessen nicht bewußt ist, daß er die Anwartschaft daran verliehen hat. 3. Bemächtigt sich noch vor dem Herrn jener des Gutes, dem ein Wartrecht oder eine Anwartschaft daran geliehen ist, so begeht er kein Unrecht, wenn er nur das Gut sofort vertritt und sein Recht daran gegenüber dem Herrn wahrnimmt, wenn dieser ihn darum anschuldigt oder vor Gericht lädt. Er soll damit nicht die fahresfrist abwarten. Denn wie der Mann seine Lehensfrist durch das Lehensbegehren verlängert, so verkürzt sie ihm der Herr durch Bieten auf das Recht. 4. Stirbt ein Herr oder läßt er das Anwartschaftsgut seines Mannes innerhalb der Belehnungsfrist, nachdem es dem Mann bereits angefallen ist und dieser wegen der Belehnung den Erinnerungsbeweis führen soll, so verlange der Mann die Lehenserneuerung für sein Gut nicht als Anwartschaft, sondern als rechtes Lehen, wenn er an den Herrn mit Recht verwiesen wird. Denn ihm ist der Besitz angefallen, und erhat ihn mit Recht an ihn gebracht. Gegenüber dem ersten Herrn soll er sich aber erbieten, das Gut mit Zeugenbeweis gerichtlich zu erringen. Wider spricht dieser dem zu Unrecht, so hat der Mann das Gut mit Recht errungen, da ihm das Recht darauf verweigert wird. Auch hat er daran bei Herrenwechsel das Recht auf Lehenserneuerung. 5. War es aber aufgelassen bei Lebzeiten dessen, der es im Besitz hatte, und war er redlich und recht an jenen verwiesen, dem es der Herr verlieh, oder hatte er es von ihm empfangen, so isr die ganze Anwartschaft unwirksam, die der erste Herr an dem Gut verliehen hatte.

Kapitel LVIII - Wie ein Kind einem Kind Gut leihen kann. Vom Nutzungsanfall. Von der Fluchtsal.
1. Ein Kind kann einem Kind Lehengut leihen, solange sie beide noch unmündig sind, und dazu kann auch der Nutzungsanfall geliehen werden, wenn er dem Kind vorher selbst geliehen worden ist. Am Nutzungsanfall besteht aber kein Recht auf Lehenserneuerung, wenn der Herr stirbt, der es geliehen hat. Von seines Mannes Mannen nimmt der Herr den Nutzungsanfall ebenso wie an seinem eigenen Gut, solange die Kinder beide noch unmündig sind. 2. Wer ein Gut zu „Fluchtsal“ weiterverleiht, der hat seinem Herm gegenüber ein Strafgeld verwirkt, wenn er sich nicht durch einen Eid entlasten kann, und er muß binnen sechs Wochen vor Gericht diese Belehnung wieder zurücknehmen, oder man spricht ihm selbst das Gut ab. Als „Fluchtsal“ bezeichnet man den Fall, daß ein Mann etwas verleiht, weil er während einer Krankheit am Leben verzweifelt oder weil er das Land zu verlassen beabsichtigt, aber das Gut wiederhaben will, wenn er gesund wird oder zurückkommt. Wer auf diese Weise Lehengut verleiht, handelt gegen Gott und gegen das Recht und gegen seine Treupflicht, denn er ist verpflichtet, seinem Herrn getreu und ergeben zu sein. Er verleiht nicht, was ihm zusteht. Er verleiht, was seinem Herrn oder einem anderen nach seinem Tode zusteht, weil er selbst zu seinen Lebzeiten nicht darauf verzichten will.

Kapitel LIX - Wenn ein Mann Gut zu Lehen trägt und ein anderer es in Besitz hat und wenn sie deswegen beschuldigt werden.
1. Ein Mann verpflichtet sich, sein Gut einem anderen zu überlassen, der es von ihm jedoch nicht zu Lehen nehmen will oder den der Herr damit nicht belehnen möchte, und leiht das Gut nach dessen Willen dessen Leuten, damit sie es für diesen zu Lehen tragen, um seinen unrechten Besitz noch zu festigen. Beschuldigt darauf deswegen der Lehensherr vor dem Lehengericht den Mann, weil dieser eine solche Belehnung vorgenommen hat, und gibt dieser es zu, so hat er das Gut verloren, dessen Besitz er jenem überlassen hat, dem daran kein Lehenrecht zusteht. Es verhält sich damit ebenso, wie wenn er sich wegen des Gütes vor seinem Herrn und vor seinen Mannen auf einen andern Herrn berufen hätte. 2. Wird er aber deswegen in seiner Gegenwart dreimal vor dem Lehengericht verklagt, so spricht man ihm das Gut ab. Wenn er es dann binnen sechs Wochen nicht wieder an sich zieht und die dazu erforderlichen rechtlichen Pflichten erfülIt, so spricht man ihm alle Ansprüche daran ab, weil er den Besitz nicht hat und diesen niemand von ihm zu Lehen hat. 3. Diejenigen, denen dieses Gut geliehen ist, haben kein Recht auf Lehenserneuerung, weil sie keinen Besitz daran haben, noch diesen jemand von ihnen zu Lehen hat. Jedem Lehen ohne Besitz fehlt das Recht auf Lehenserneuerung, und jeder Besitz ohne Belehnung ist Unrecht. Wenn ein Mann nicht beides hat, so ist beides Unrecht. 4. Behaupten aber die Mannen, denen das Gut geliehen ist, den Besitz daran zu haben, so müssen sie dies vor dem Oberlehensherrn durch das Mehrheitszeugnis der Nachbarn des Gutes nachweisen, und zwar nach der Anschuldigung, wenn ihrem Herrn sein Recht abgesprochen ist. Weist der Mann, der das Gut in diese Weise weiterverliehen hat, diese Anschuldigung zurück, so muß er sich seine Unschuld durch Eid auf die Reliquien bezeugen. Er muß binnen sechs Wochen seine Mannen durch das Lehengericht zwingen, daß sie das Gut wieder in ihren Besitz nehmen und daß sie jenem, der es ohne Belehnung hat, in Güte oder vor Gericht den Besitz abnehmen. Kommt er dem nicht binnen rechtmäßiger Frist nach, so hilft ihm sein Unschuldseid nichts, den er geleistet hat. Man spricht ihm das Lehengut ab, es sei denn, daß ihn unrechte Gewalt gehindert hat und er dagegen vor Gericht Klage erhebt.

Kapitel LX - Welches Gut niemand zu Zins austun kann. Wer ein rechter Zinsmann ist.
1. Wer unrechten Besitz ohne Belehnung hat und diesen gerichtlich erringen will, indem er behauptet, das Gut sei sein Zinsgut, und wenn es auch jener bestätigt, auf den er sich bezieht, so wisse man, daß niemand weder Burgen noch Städtenoch Gericht noch Dienst von Mannlehen gegen Zins ausleihen kann, vor allem nicht seinem Standesgenossen oder seinem standeshöheren Mann, so daß es weder sein Herr von ihm dulden müsse, noch die Leute und Mannen, die dem Gericht oder der Dienstpflicht unterstehen. 2. Eine Mühle, eine Münze, allerhand Zoll, eine Hufe und sonstiges Gut, das gegen Zins oder andere Leistungen ausgeliehen ist, darf niemand gegen Zins nochmals austun, daß man es von Rechts wegen dulden müßte. Wer Zinsgut rechtmäßig haben will, der soll es selber bearbeiten oder bearbeiten lassen durch seine Knechte, die er mit Speise und Lohn unterhält. Leiht er es anderen Leuten gegen Zins oder Leistung, so ist er selber ein unrechter Zinsmann des Gutes.

Kapitel LXI - Wer kein Gerichtslehen haben darf. Wann der Richter Gericht halten darf.
1. Ein Gerichtslehen darf weder ein Pfaffenoch eine Frau noch ein Rechtloser haben. 2. Auch darf niemand Gericht halten, bevor er das Gerichtslehen empfangen hat. Wenn er es aber einmal empfangen hat und dann stirbt sein Herr oder lässt das Lehen auf, so darf er Gericht halten während seiner Belehnungsfrist, innerhalb er das Gericht erneut empfangen soll.

Kapitel LXII - Wie Verwalter Gut ihres Herrn als Lehen behalten, wenn man es ihnen bestreitet.
1. Niemand kann seinem Herrn ein Gut, dessen Verwalter er ist, aufgrund seines Besitzes entziehen, indem er ein Lehenrecht daran behauptet. Denn sein Herr hat ihm den Besitz all seines Gutes nur anvertraut. 2. Verleiht ihm aber der Herr ein Gut, anerkennt dieser es später jedoch nicht, so muß der Mann den Beweis erbringen wie einer, der keinen Besitz hat, nämlich durch das Zeugnis von Leuten, die es hörten und sahen. Auch kann er von einem neuen Herrn keine Wiederbelehnung verlangen, noch kann er es auf seinen Sohn vererben.

Kapitel LXIII - Vom Hofrecht, wie man dieses verleiht. Wer Hofrecht haben kann.
1. Ein Gut, das dem Mann ohne Mannschaftspflicht geliehen wird, bezeichnet man nicht als „rechtes Lehen“, ebenso das Gut, das der Herr seinem Dienstmann ohne Mannschaftspflicht zu Hofrecht verleiht. Nach Hofrecht soll aber jeder Dienstmann von seiner Geburt her Truchseß, Schenk, Marschall oder Kämmerer sein. 2. Wegen der mannigfaltigen Verschiedenheiten des Dienstrechts spreche ich nicht weiter vom Recht der Dienstleute, denn unter jedem Bischof, jedem Abt und jeder Abtissin nehmen die Dienstleute ein besonderes Recht für sich in Anspruch.

Kapitel LXIV - Der Mann soll jedes Gut mit Mannschaftspflicht zu Lehen begehren. Wie man Mannschaft anerkennen lässt.
1. Der Mann soll jedes Gut mit Mannschaftspflicht zu Lehen begehren, obwohl er schon des Herrn Mann ist. 2. Die Mannschaft muß sich der Mann durch Eid auf die Reliquien gerichtlich anerkennen lassen, wenn sie ihm der Herr bestreitet. Er selbst muß aber die Reliquien des Heiligen beibringen.

Kapitel LXV - Wofür, wann , wo, wie ein Herr seinen Mann vor das Lehengericht laden kann. In welchen Fällen der Mann ein Strafgeld verwirkt. Wovon der Herr sein Strafgeld fordern soll. Was der Zinsmann für seinen Herrn dulden muß. Wie der Herr sein Lehengericht beginnen und enden soll. Der Herr kann keine Frist nach seinem Gutdünken geben. Wann der Mann dem Herrn weder Rede und Antwort stehen noch Urteil finden muß. Wie sich der Herr des abgesprochenen Gutes bemächtigen und es behalten soll.
1. Der Herr darf seinen Mann wegen jeder Schuld vor das Lehengericht laden, wenn die Schuld ein Strafgeld wert ist. 2. Der Herr darf das Gericht vor Mittag und außerhalb der Friedenstage beginnen, und er kann es an allen Orten halten außer in Kirchen und auf Kirchhöfen. 3. Wenn der Herr den Gerichtstag eröffnen will, so frage er einen seiner Mannen, so daß es zwei andere oder mehr Mannen hören, ob er seinen Mann wegen der Beschuldigung vor das Gericht laden darf. Wenn dann das Urteil gefunden und beschlossen ist, so soll der Herr den Beschuldigten durch Urteil laden, binnen vierzehn Nächten, von demselben Tag an oder sechs Tage danach gerechnet, in einem bestimmten Dorf oder Hof zu erscheinen, der dem Herrn ledig oder geliehen ist. Fragt der Mann den Herrn, wo das Dorf gelegen sei, dahin er ihn geladen hat, so muß der Herr es ihm mitteilen. Denn viele Dörfer haben oft den gleichen Namen und liegen doch weit auseinander. 4. Hat der Mann Reichsgut von einem Herm, so soll dieser ihn auf Reichsgut laden. Hat er aber dessen Eigengut zu Lehen, so soll ihn der Herr auf sein Eigengut laden. Hat aber der Mann ein Gut von einem Herrn, das dessen Lehen ist, obwohl es Eigengut ist, so darf der Herr ihn auf jedes seiner rechten Lehen laden. 5. Wenn der Herr seinen Mann so lädt, so darf er seinen Mannen, die dabei gegenwärtig sind, mit Urteil gebieten, daß sie auch zu seinem Lehengericht kommen sollen. Wer von ihnen nicht dazukommt, den verurteilt man zu einem Strafgeld an den Herrn, wenn ihn nicht echte Not am Erscheinen hindert. Der Mann hat sein Strafgeld auch dann nicht verwirkt, wenn er noch vor Mittag zum Lehengericht des Herrn kommt, obwohl es schon vorher begonnen hat. 6. Dem Herm ist das Strafgeld des Mannes auch verfallen, wenn dieser in seiner Gegenwart mit Urteil geladen ist und zu dem Gerichtstag nicht kommt, er sei denn durch echte Not verhindert. 7. Der Herr soll sein Strafgeld vom Gut des Mannes fordern, das dieser von ihm zu Lehen hat. Der Zinspflichtige braucht eine Pfändung seines Herm nur in dem Betrag zu dulden, den er dem Herrn jährlich bezahlen muß und soweit er den Zins noch nicht entrichtet hat. 8. Wenn der Herr sein Strafgeld an dem Gut, das der Mann von ihm hat, nicht auspfänden kann, so bemächtige er sich für das Strafgeld des Gutes. Legt dann aber der Mann nicht binnen fahr und Tag Widerspruch gegen das Strafgeld ein, so spricht man ihm sein Gut darum ab. 9. Ist der Mann dort anwesend, wohin ihn sein Herr lädt, und in solcher Nähe, daß er seine Ladung hören kann, will er sie aber nicht hören und hält er sich die Ohren zu, so kann er damit nicht verhindern, daß er am Gerichtstag seines Herrn erscheinen muß. Ist aber der Mann dort, wo man ihn lädt, nicht anwesend, so soll ihm der Herr oder sein Bote den Gerichtstag so verkünden, daß es zwei Mannen hören. Die Kundgabe ergeht an ihn selbst oder in seinem Hofe, dort wo seine Einfahrt und seine Ausfahrt ist. Findet man ihn selbst aber nicht und hat er auch keinen solchen Hof, dann soll man ihm den Gerichtstag auf einem Gut, das er von dem Herrn hat, vierzehn Nächte vor dem angesetzten Tag verkünden. Der Herr soll mindestens sechs seiner Mannen zu dem Gerichtstag bringen und dazu einen Boten, der den geladenen Mann vor Gericht fordert. 10. Sobald der Herr das Gericht eröffnet, frage er zuerst, ob es Gerichtszeit sei. Wenn das bejaht wird, so frage er ob er einen von seinen Mannen nehmen darf, der ihm als Vorsprecher das Wort spreche. Wenn das Urteil gefunden ist, so frage er immer seine Mannen, ob sie sich dem anschließen. 11. Können die Mannen das Urteil nicht sofort finden, so haben sie vierzehn Nächte Frist, wenn alle Befragten nacheinander ihr Unvermögen durch einen Eid darlegen. Geschieht dies, so ist das Lehengericht um vierzehn Nächte vertagt. Bis dahin soll man das Urteil finden. 12. Der Herr kann keine Frist geben nach seinem Gutdünken und ohne Zustimmung des Klägers und dessen, gegen den die Klage erhoben ist. 13. Will auch der Herr den Mann noch wegen einer anderen Sache als der vertagten Sache anschuldigen, so soll ihm der Mann vor Gericht darauf nicht Rede und Antwort stehen, solange die erste Beschuldigung noch nicht zu Ende gebracht ist. 14. Wenn die Sonne untergeht und der Tag ein Ende nimmt, so ist der Mann nicht mehr verpflichtet, sich seinem Herrn im Lehengericht zu stellen, und die Mannen sind nicht mehr verpflichtet, Urteil zu finden. Ist aber die Beschuldigung des Herrn noch nicht zu Ende gebracht, so muß er denjenigen, der da beschuldigt wird, mit Urteil auf vierzehn Nächte später laden. 15. Vor Mittag muß der Herr sein Gericht beginnen. Sobald ihm die Gerichtszeit erteilt ist und er einen Vorsprecher genommen hat, frage er, ob er einen seiner Mannen vor das Lehengericht fordem darf, den er beschuldigt und darum vor Gericht geladen hat. Wenn das für Recht erkannt wird, so frage eg wer ihn fordern soll. Darauf erkennt man zu Recht, daß es einer seiner Boten tue, so daß es zwei Mannen hören bis zum Ende des Hofes, wo der Herr Gericht hält. Der Bote spreche so: -Ich fordere vor meinen Herm den N. (Konrad oder Heinrich) einmal, zweimal und dreimal wegen einer solchen Beschuldigung, derentwegen er hier vorgeladen ist.- Ist der Beschuldigte dann nicht dort, so komme der Bote wieder zum Herrn und spreche: „Herr, er war nicht da, noch jemand, der seine Not dartat.“ Wenn dies der Bote erklärt, so frage der Herr weiter, was nun Rechtens sei. Dann erkennt man für Recht, daß man ihn zum zweiten Male fordem soll, und dann zum dritten Male. Dies darf man mit einem Boten tun, wer es auch sei. Man muß aber jedesmal andere Mannen als Zeugen dabei haben, sooft man den Mann vor Gericht fordert. 16. Wenn er zum dritten Mal vor Gericht gefordert wird und nicht erscheint, so frage der Herr weiter, was nun Rechtens sei. Dann erkennt man für Recht, daß er auf ihn warten solle, bis die Sonne niedergeht, das heißt bis Mittag. Danach frage der Herr, der auf ihn gewartet hat, wie es das Lehenrecht verlangt. Wenn es dann für Recht erkannt wird, so lade ihn der Herr zu einem weiteren Gerichtstag und warte auf ihn, wie er es das erste Mal getan hat. Dasselbe tue er zum dritten Male. Wenn der Herr einen von diesen Gerichtstagen versäumt und den Mann nicht belangt, wie es das Lehenrecht erfordert, so hat er alle seine Gerichtstage verloren. Den ersten Gerichtstag soll man dem Mann verkünden, dann aber keinen mehr. 17. In geschlossenem Hofe, unter Dach und in einer Burg darf der Herr kein Lehengericht halten. 18. Wenn der Herr beim dritten Gerichtstag auf seinen Mann wartet, bis die Sonne sich neigt, so frage er was nun Rechtens sei. Dann erkennt man für Recht, daß er seine Ladungen durch Zeugen beweisen solle, die erste, die zweite und die dritte, jede mit jeweils zwei anderen Mannen. Das Zeugnis dieser Leute soll so lauten: „Herr, ich bezeuge pflichtgemäß bei meinem Euch geleisteten Treueid, daß Ihr den N. (Konrad oder Heinrich) an diesen Ort geladen und auf ihn gewartet habt, wie es das Lehenrecht verlangt; das sah ich und hörte es und bin dafür Euer Zeuge.“ Nach jedes Mannes Zeugnis soll der Herr fragen, ob der Beweis erbracht sei, so daß er zu seinem Recht komme. 19. Wenn derZetge bei seinem dem Herrn geleisteten Treueid sagt, daß er um die Rechtssache weiß, um die er gefragt wird, oder bei seinem Treueid pflichtgemäß sagt, daß er darum nichts weiß, dann soll man ihn nicht weiter fragen. Der Herr darf so viele seiner Mannen fragen, wie er will, bis er seinen Zeugenbeweis erbracht hat. Lehenrecht 20. Wenn der Herr in dieser Weise seine drei Ladungen bewiesen hat, so frage er, was nun Rechtens sei, da der beschuldigte Mann nicht vor Gericht erschienen ist. Dann erkennt man für Recht, daß man diesem sein Gut absprechen solle, das er von dem Herrn zu Lehen hat. Darauf frage der Herr, ob er es selbst tun solle oder einer seiner Mannen. Dann erkennt man für Recht, daß es einer seiner Mannen tun solle. Di.eser soll dann so sprechen: -Wie meinem Herrn fur Recht erkannt wurde, so spreche ich dem N. (Konrad oder Heinrich) das Gut ab, das er von meinem Herrn bisher gehabt hat.- 21. Dann frage der Herr, was er mit dem Gut tun solle, das seinem Mann abgesprochen ist. Daran erkennt man für Recht, er selber oder einer seiner Boten soll sich im Beisein zweier seiner Mannen des Gutes bemächtigen und er soll es ohne Nutzung und Ertrag Jahr und Tag behalten. Zieht der Mann das Gut indessen nicht wieder an sich, so spricht man ihm alle Rechte an dem Gut ab, sobald die Frist verstrichen ist. 22.Der Herr soll sich des Gutes bemächtigen, das dem Mann abgesprochen ist, wo es jeweils liegen mag. Sind da aber Dörfer oder Hufen, die zu einem Burgbezirk oder zu einem Hof gehören, und bemächtigt sich der Herr des Hofes, so hat er sich damit auch aller Hufen bemächtigt, die zu dem Hofe gehören, und der gesamten Burgwehr.

Kapitel LXVI - Wie ein Mann sein Gut wieder an sich ziehen soll. In welchem Fall man dem Mann alle Rechte abspricht. Wann der Mann nicht verpflichtet ist, sich dem Herrn im Lehengericht zu stellen.
1. Kommt der Mann binnen seiner Frist zu seinem Herrn und will das Gut wieder an sich ziehen, verbirgt sich aber der Herr oder verschließt er sich vor ihm auf der Burg, auf der er sich aufhält, und hat der Mann seine Mitvasallen dafür zu Zeugen, daß er geme vor den Herrn käme, wenn es dieser zuließe, so zieht er sein Gut vor seinen Lehensgenossen wieder an sich, wie er es vor dem Herm sollte. 2. Kommt der Mann aber vor den Herrn, so bitte er zuerst um einen Vorsprecher, dann um die Reliquien und den Eidvorsprecher, damit er sein Gut wieder an sich ziehen kann. Verweigert ihm das der Herr, so nehme er eine eigene Reliquie und schwöre ohne Eidvorsprecher, daß ihm sein Gut nie so abgesprochen worden ist, daß es ihm von Rechts wegen nicht mehr zustehen soll, so wahr ihm Gott und die Heiligen helfen. Das soll der Mann aber nur tun, wenn ihm der Herr das Recht verweigert. 3.Zieht der Mann sein Gut ohne Urteil wieder an sich, so darf ihn der Herr ohne Urteil vor Gericht laden. Tut er es aber mit Urteil, soll ihn der Herr mit Urteil laden. Kommt der Mann nicht zum Gerichtstag, so spricht man ihm alle Rechte an seinem Gut ab. 4. Wenn der Herr dem Mann oder der Mann dem Herrn im Lehengericht am ersten, zweiten und dritten Gerichtstag beginnt, Rede und Antwort zrL stehen, und wenn das Lehengericht durch Urteil vertagt wird, wer von ihnen dann nicht kommt, gegen den ist die Klage gewonnen oder der hat das Gut verloren, und jener, der kommt, hat es errungen. 5. An einem Tag, an dem der Mann seinem Herrn den Steigbügel hält oder Urteil findet oder ihm durch Gaben oder mit anderen Dingen den Dienst erweist, an dem Tag ist er nicht verpflichtet, sich seinem Herrn im Lehengericht zu stellen. Doch darf der Herr über die Ansprüche zweier seiner Männer auf ein Gut entscheiden, obwohl einer oder beide in seinem Dienst sind.

Kapitel LXVII – Wie der Mann in das Lehengericht seines Herrn kommen soll, dass er ohne Nachteil bleibt. Wofür sich weder der Herr dem Mann noch der Mann dem Herrn vor dem Lehengericht verantworten muß. Wie der Herr den Mann beschuldigen soll, wie der Mann antworten soll. Wenn sich der Vorsprecher verspricht. Wie man Urteil erfragen soll. Wem man zuerst das Urteil finden soll. Was der Mann im Lehengericht sprechen darf. Wieviele Leute der Herr dem Mann zur Beratung geben soll und welche.
1. Wenn der Herr einem Mann ein Gut abspricht und dieser sein Gut wieder an sich zieht und zu dem Gerichtstag kommt, zu dem er geladen ist, so darf er niemanden mitbringen, der nicht zu den Männern des Herrn gehört. Bringt er aber Leute mit, die keine Mannen des Herrn sind, so muss er für jeden einzelnen ein Strafgeld zahlen. Bevor er vor den Herrn tritt, soll er Schwert, Messer, Sporen, Hut, Haube, Handschuhe, Kappe und alle Waffen ablegen, wenn der Mann von diesen Dingen etwas vergißt, so muß er dafür Strafgeld bezahlen; ablegen soll er nach der Meinung törichter Leute auch Fingerring, Brustspange und alle eisernen Ringe, Gürtel und Spangen. 2. Diese erniedrigende Behandlung soll niemand anders erleiden als derjenige, den der Herr wegen seiner Anschuldigung geladen hat. Wenn aber der Mann gegen den Herrn Ansprüche geltend macht und er darum geladen wird, so ist er dem Herrn wie jeder andere seiner Mannen zu keiner Erniedrigung verpflichtet. 3. Der Mann ist weder dem Herrn noch der Herr dem Mann gegenüber verpflichtet, sich vor dem Lehensgericht wegen eines Schadens zu verantworten, den der eine dem andern zugefügt hat, bevor er sein Mann wurde. 4. Sobald der Herr sein Lehensgericht eröffnet und einen Vorsprecher genommen hat, so frage der Herr den Mann, der vorgeladen ist, ob er gekommen sei, um sich seinem Herrn vor dem Lehensgericht zu stellen. Darauf darf sich der Mann Rat holen und die Einlassung von Rechts wegen verweigern, wenn er kann. Kann er sich mit Grund nicht weigern, so komme er wieder und spreche: "Herr, ich bin gekommen, Recht zu tun und Recht zu nehmen, soweit ich es von Rechts wegen soll." 5. Darauf beschuldige ihn der Herr einzeln wegen jeder Sache und fordere ihn zu rechter Antwort auf; dann bitte der Mann um einen Vorsprecher und um Beratung. Einen Vorsprecher versagt man aber demjenigen, der auf die Anschuldigung des Herrn schon antwortet, bevor er einen Vorsprecher nimmt. Der Mann hat aber seinem Herrn noch nicht geantwortet, auch wenn er ohne Vorsprecher spricht, solange er sich dagegen wehrt, daß er ihm Rede und Antwort stehen müsse. 6. Bei jeder Rede frage man den Mann, ob er dem Wort seines Vorsprechers zustimme; verspricht sich der Vorsprecher und heißt der Mann dessen Rede nicht gut, so schadet dies dem Mann nicht. 7. Zwischen zweier Mannen Rede soll der Herr fragen, was nun Recht sei; fragt er nach seinem eigenen Gutdünken und nicht gemäß dem Recht, so schadet das dem Mann nicht. Wer aber vor dem andern um ein Urteil bittet, dem soll das Urteil zuerst gefunden werden. 8. Der Mann darf im Lehensgericht nicht öffentlich sprechen, sondern nur leise mit seinem Vorsprecher flüstern; fragt ihn aber der Herr, ob er das Wort seines Vorsprechers gutheiße, dann darf er öffentlich ja oder nein sagen oder um eine Beratung bitten oder das Urteil schelten. 9. Wenn der Mann zur Beratung hinausgeht und wiederkommt, soll er wiederkommen, der um die Beratung bat, und Antwort bringen auf die Rede, derentwegen er eine Beratung erbat und er soll anerkennen oder bestreiten. 10. Bittet der Mann seine Lehensgenossen um Beratung, so soll ihm der Herr alle dazu geben bis auf drei, damit er sie, wenn sie zu lange beraten, wieder mit Urteil laden kann; von den dreien muß einer das Urteil finden, und die zwei anderen müssen sich dem anschließen; es steht aber nicht in des Herrn Willen, welche drei er im Gericht zurückbehalten darf. Der Mann nimmt als Vorsprecher und als Berater, wen er will, wenn er nur seinem Herrn drei Leute, wer immer sie sind, zurückläßt, dazu auch den, der des Herrn Wort als Vorsprecher spricht.

Kapitel LXVIII - Wofür ein Mann seinem Herrn Strafgeld schuldig wird. Wann der Herr dem Mann vor dem Oberlehensherrn Rede und Antwort stehen soll. Wieviel der Mann als Strafgeld zu zahlen hat. Von Bußen. Wer keine Buße haben soll. Wann und wo man Buße und Strafgeld zu leisten hat. Wenn der Mann im Lehengericht nicht stehen kann. Wie oft man am Tag ein Strafgeld verwirken kann. Wie oft, wo und wie lange der Mann Rat einholen kann.
1. Der Mann zahlt seinem Herrn Strafgeld für jede Schuld, die ein Strafgeld wert ist, wenn er sich nicht durch Eid auf die Reliquien entlasten kann. Jedoch kann der Herr seinen Mann auch einer Schuld bezichtigen, derentwegen er weder einen Eid zu leisten noch Strafgeld zu zahlen hat. Beschuldigt ihn aber der Herr, daß er ihm zur Schande oder zum Schaden gesprochen oder gehandelt habe, so muß er sich dafür durch einen Unschuldseid entlasten oder Strafgeld bezahlen. 2. Nimmt man einem Mann Gut weg, das er von seinem Herrn zu Lehen hat, und teilt er das seinem Herrn nicht mit und verfolgt es nicht mit rechter Klage, so muß er seinem Herrn Strafgeld bezahlen. 3. Verpfändet ein Mann sein Lehen ohne Erlaubnis seines Herrn, von dem er es hat, so darf der Herr ihn durch Urteil auffordern, daß er es binnen sechs Wochen wieder auslöse; tut er dies nicht, so hat er dafür Strafgeld zu bezahlen. 4. Bemächtigt sich ein Mann zu Unrecht des Lehens seines Mitvasallen oder tut er diesem Schmach an mit Worten oder Taten, wissend, daß der Mann in den Diensten des Herrn steht, oder fügt er jenen Unrecht zu, die durch Geburt Hörige des Gutes sind, oder demjenigen, dem er das Gut, das er vom Herrn hat, unterverliehen hat, so muß er dafür dem Herrn Strafgeld bezahlen oder sich durch Eid auf die Reliquien entlasten. 5. Jedoch ist der Herr nicht verpflichtet, seinem Mann vor dem Oberlehensherrn Rede und Antwort zu stehen, außer wenn er ihm vor seinen Mannen das Recht verweigert hat; auch seinem Zinsmann nicht, außer wenn er ihm vor seinen Zinsgenossen das Recht verweigert hat. 6. Der Mann verwirkt ferner kein Strafgeld, wenn er mit dem Gut an einen anderen Herrn folgt und seine Folge zurückgewiesen wird, es sei denn, es mißlingt ihm der Beweis, daß sein Gut Lehensgut ist. 7. Wenn der Mann sich im Lehensgericht die Nase wischt oder sich schneuzt oder ausspuckt oder gähnt oder hustet oder niest oder auf der anderen Seite seines Vorsprechers steht, als er zunächst stand, oder wenn er sich schicklich umschaut oder Fliegen, Mücken oder Bremsen von sich scheucht, so hat er deswegen kein Strafgeld verwirkt, obwohl dies einige dumme Leute glauben. 8. Zehn Pfund zahlt der Mann seinem Herrn als Strafgeld. Wenn ein Fürst aber ein Fahnenlehen hat, so zahlt er dem König als Strafgeld hundert Pfund Pfennige in der Münze, die dort gang und gäbe ist, wo das Strafgeld zugesprochen worden ist, das Pfund zu zwanzig Schillingen. 9. Der Mann jedes Herrn hat seine Buße nach seinem Geburtsstand, was aber jedes Mannes Buße ist, das findet man in dem Buch, welches das Landrecht behandelt; hat er aber sein Recht verwirkt, so verliert er auch die Buße, die ihm nach seinem Stand angeboren ist. 10. Buße und Strafgeld soll man beide nach Lehenrecht binnen vierzehn Nächten leisten in dem nächsten Haus des Herrn das dem Ort am nächsten liegt, wo darauf erkannt wurde. 11. Der Mann darf im Lehensgericht nicht niedersitzen ohne Erlaubnis des Herrn; kann er aber nicht länger stehen, so soll er sich hinlegen; beschuldigt ihn aber der Herr deswegen, so muß er auf die Reliquien schwören, daß er nicht mehr länger stehen konnte. 12. Der Mann kann seinem Herrn gegenüber nicht öfters als dreimal am Tag ein Strafgeld verwirken. 13. Wegen jeder Rede vor Gericht darf der Mann dreimal Rat einholen, und bei jeder Beratung darf er so lange ausbleiben, bis er mit Urteil dreimal wieder geladen wird. Die Ladungen soll er aber hören; er muß auch für seine Beratung in dem Hofe bleiben, in den er geladen ist.

Kapitel LXIX. – Wer Urteil schelten und Zeuge sein kann. Von der Zustimmung zum Urteil. Wie man Urteil schelten soll. Wenn ein Urteil gescholten wird, wohin man es ziehen soll. Wann man es wieder bringen soll. Wenn derjenige, der es gescholten hat, keinen Erfolg hat. Wie man wegen einer Sache zwei Strafgelder zu zahlen hat. 1. Wer keinen Heerschild hat, der kann auch nicht das Urteil von jemandem schelten, der den Heerschild hat. 2. Wer eine halbe Hufe oder fünf Schillinge jährliche Einnahmen von seinem Herrn hat, der kann ein Urteil schelten und Zeuge sein; schilt einer ein Urteil, der dies nicht hat, so muß er Bürgen dafür setzen, daß er, falls er vor Gericht nicht durchdringt, von dem Urteil unter Leistung von Strafgeld und Buße abläßt. Sein Bürge darf nur jemand sein, der von dem Herrn belehnt ist. 3. Wenn ein Mann seinem Herrn ein Urteil findet und ein anderer stimmt dem nicht zu, so soll dieser ein anderes Urteil finden, wenn es ihm der Herr gebietet. Wem von beiden die Mehrheit folgt, der behält recht; jener aber, der unterliegt, hat dadurch weder Strafgeld noch Buße verwirkt, außer wenn er dann das Urteil erfolglos gescholten hat. 4. Wenn jemand ein Urteil schilt und man beschuldigt ihn, daß er dies nicht um des Rechtes willen, sondern zur Prozeßverschleppung tut, so muß er sich durch Eid auf die Reliquien entlasten, oder er muß deswegen Strafgeld bezahlen. 5. Wenn der Mann ein Urteil schilt, so spreche er jeden Mann folgendermaßen beim Namen an: "Heißt du N. und bist du N., so hast du meinem Herrn und deinem Herrn, dir und mir im Lehensgericht ein unrechtes Urteil gefunden; das schelte ich und ziehe es dorthin, wohin ich es von Rechts wegen ziehen soll; und ich bitte daher um ein Urteil, wohin ich es von Rechts wegen ziehen soll." 6. Darauf erkennt man für Recht: "Vor den Oberlehensherrn des Gutes". Dazu bitten sie beide um Boten; diese soll ihnen der Herr geben, zwei von seinen Mannen nach seiner Wahl, damit sie Zeugen sind, wer mit seinem Urteil recht behalten und wer verloren hat. Diese Boten soll der Herr beköstigen; man soll ihnen genug Bier und Brot geben und drei Gerichte zu jeder Mahlzeit und einen Becher Wein, zwei Gerichte den Knechten; ihre Pferde soll man vorne beschlagen, nicht aber hinten; fünf Garben soll man jedem Pferd geben bei Tag und bei Nacht oder ebensoviel gedroschenes Futter, als dem entspricht. Acht Pferde sollen es sein, sechs Knechte, vier Berittene und zwei zu Fuß; man darf zwar weniger mitnehmen, aber nicht mehr. Binnen drei Tagen sollen die Boten, der Urteilsfinder und der Urteilsschelter aufbrechen, und binnen sechs Wochen sollen sie das Urteil wiederbringen. 7. Ist aber der Herr, an den man das Urteil zieht, außer Landes, so soll man, sobald er wiederkommt in deutsches Land, das dem römischen Reich Untertan ist, und man von seiner Ankunft erfährt, binnen sechs Wochen von diesem Tag an das Urteil wiederbringen. Darauf soll der Mann, der beschuldigt war, vor Gericht kommen, um sich zu verantworten, wie er es am ersten Gerichtstag tat, wenn ihm der Gerichtstag durch Urteil verkündet wird, und zwar, wie schon vorher gesagt ist, ihm selbst zu Hofe oder zu Hause oder auf einem Gut, das er von dem Herrn hat. 8. Wird ein Urteil wegen eines Lehens gescholten, das des Herrn Eigentum ist, so soll man damit zuletzt vor das Reich ziehen, denn der König ist zum Richter gewählt über jedes Mannes Hals, über Eigentum und Lehen; alles Landrecht und Lehenrecht nimmt darum von ihm seinen Anfang, weil die Heerschildordnung bei ihm beginnt. Der Mann ist seinem Herrn zu gleichem Dienst verpflichtet, wenn er dessen Eigentum zu Lehen hat, wie er ihn bei Reichsgut zu leisten verpflichtet ist. Würde man vor dem König nicht über ein Lehen an Eigengut entscheiden, so dürfte derjenige, der mit Eigengut belehnt ist, auch kein Urteil finden über denjenigen, der Reichsgut zu Lehen hat, noch jener über diesen. 9. Wird ein Urteil gescholten in der Rechtssache eines Mannes, der vor das Lehensgericht geladen ist, und hat dieser zweier oder dreier Herren Gut, so soll man das gescholtene Urteil vor dem Oberlehensherrn entscheiden lassen, auf den der größte Teil des Gutes entfällt. 10. Verhindern die gebundenen Tage, daß über das Urteil rechtzeitig entschieden werden kann, so sollen zuerst die gebundenen Tage enden, danach soll man binnen sechs Wochen das Urteil wiederbringen. 11. Schilt ein Mann ein Urteil nach dem Urteilsbeschluß und dringt er damit beim Gericht nicht durch, so muß er demjenigen Buße leisten, der das Urteil gefunden hat, und allen denen, die ihm zugestimmt haben, wenn er nicht vor dem Beschluß um Beratung gebeten hat; der Herr gewinnt aber dadurch nur ein Strafgeld, denn es ist nicht recht, daß man jemandem wegen einer Sache zwei- oder dreimal Genugtuung leistet. 12. Wer aber einem Mann den Frieden und die Feiertagsruhe bricht, der muß wegen der einen Sache zweimal Strafgeld bezahlen, eines dem weltlichen und eines dem geistlichen Gericht; jener aber, an dem der Friede gebrochen wurde, erhält nur eine Buße, denn dieser muß, bevor man ihm die Buße gelobt, eine rechte Gewährschaft geloben, daß er die Sache nicht mehr geltend macht.

Kapitel LXX - Wenn zwei Dörfer um eine Markgrenze streiten.
Wenn zwei Dörfer um eine Markgrenze streiten, so sollen die nächstgelegenen Dörfer durch Zeugenvernehmung entscheiden; wer die meisten Zeugen für sich hat, der bekommt Recht. Ist man aber unter den Zeugen so uneinig, daß man keine Entscheidung treffen kann, so entscheidet man darüber, wie es hiervor im Landrecht gesagt ist. Alles, was hier zuvor gesagt wurde, betrifft das allgemeine Lehenrecht; nun muß ich euch noch drei Lehensarten erklären und sagen, worin sie sich vom allgemeinen Lehenrecht unterscheiden.

Kapitel LXXI - Von den drei Lehensarten, die sich vom allgemeinen Lehenrecht unterscheiden, und welche das sind. Das erste ist das Gerichtslehen, wer nicht Gericht halten kann. Das zweite ist das Lehen an Eigengut. Das dritte ist das Burglehen. Wenn ein Herr das Lehen seiner Mannen als Burglehen empfängt. Wenn der Mann sein Burglehen weiterverleiht. Von der Anwartschaft. Wozu der Burgmann seinem Herrn vom Burglehen verpflichtet ist. Wer über den andern Urteil finden und nicht finden sowie Zeuge sein kann, und wo. Warum die Fürsten Fürsten heißen. Wer keinen Laien außer den König zum Herrn haben soll. Was ein Mann im Lehengericht nicht verweigern kann.
1. Alles, was bisher gesagt wurde, betrifft das allgemeine Lehensrecht. Nun muss ich aber noch 3 Lehensarten erklären und darüber sprechen, wie sie sich vom normalen Lehensrecht unterscheiden. 2. Wer ein Gericht zu Lehen hat, das, vom König an abwärts, nicht an die vierte Lehenshand gelangen darf, ausgenommen allein das Schultheißentum, weil kein Graf ohne den belehnten Schultheißen Gericht halten kann. 3. Es kann auch niemand ein Gericht, das ihm geliehen ist, weiterverleihen, es sei denn ein ausgesondertes Gericht, das zu seiner Gerichtsbarkeit gehört, wie eine Grafschaft zur Markgrafschaft oder zu einem anderen Fahnenlehen; das darf er weiterverleihen und darf es von Rechts wegen sogar nicht über ein Jahr ledig behalten. 4. Zwei Mannen können an einem Gericht kein gemeinsames Lehenrecht haben, das Anwartschaft kann man jedoch daran verleihen wie an einem anderen Lehen. 5. Wen der König in die Acht getan hat, der kann von Rechts wegen kein Gericht halten, ebensowenig derjenige, dem sein Gericht abgesprochen ist, solange er es nicht wieder an sich gezogen hat. Auch derjenige kann es nicht, dem das Gericht durch Tod angefallen ist, solange er es noch nicht empfangen hat, außer wenn ihn echte Not daran hinderte, es zu empfangen, wenn er zu seinen Jahren gekommen ist. 6. An Eigengut, das zu Lehen ausgegeben ist, gibt es kein Recht auf Lehenserneuerung. Jedoch geht das Lehenrecht daran auch bis in die siebente Hand wie bei einem anderen Lehen, das Reichsgut ist. Von diesem kann keiner dem anderen die Neubelehnung versagen oder das Lehenrecht verweigern mit Ausnahme des obersten Lehensherrn, dessen Eigentum das Lehengut ist. Derselbe Herr, der das Lehengut verleiht, darf es bei Bedarf auch wieder an sich nehmen, wenn er es nur dem Mann in gleichem Wert umtauscht und mit Reichsgut ersetzt. 7. Wenn Eigengut Reichsgut wird, indem es an das Reich fällt, oder wenn man es an ein Gotteshaus gibt, so kann man dem Mann, der es zu Lehen hat, daran das Recht der Lehenserneuerung nicht versagen. 8. Bei einen Burglehen gibt es Anwartschaft und Strafgeld wie bei anderen Lehen. 9. Ein Burglehen kann der Burglehensmann nicht weiterverleihen. Leiht es aber der Burgmann weiter und erfährt der Herr das, so kann er ihm durch Urteil gebieten, dass er sein Burglehen binnen 6 Wochen wieder freimache und wieder an sich nehme. Tut er das nicht, so kann ihm der Herr das Burglehen absprechen. Stirbt der Burgmann, bevor das geschieht, und hat der unterbelehnte Mann vor dem Gut ohne Widerspruch Lehensbesitz ergriffen, so kann er von dem oberen Herrn innerhalb seiner Belehnungsfrist Lehenserneuerung verlangen, wenn er es nur nach Lehenrecht durch Zeugen beweusen kann. Denn der Mann soll von Rechts wegen sein Recht and dem Gut und nicht das Recht des Herrn durch Zeugen beweisen. Der Mann darf auch schwören, dass der, als er die Burg empfing, vom Burglehen des Herrn keine Kenntnis hatte. 10. Der Herr kann auch Lehengut seiner Mannen nicht auflassen und als Burglehen wieder empfangen. Tut er es aber zu Unrecht, so verlangen die Männer Belehnung vom Oberlehensherrn oder Verweisung an dessen Mann, der ihnen Lehenrecht an dem Gut gewähren kann. 11. Stirbt ein Mann, während seine Frau schwanger ist, und ist die Anwartschaft an seinem Gut an jemanden verliehen, so soll dieser das Gut besitzen bis zu der Zeit, wenn die Frau einen Sohn gebärt. Der Sohn entzieht nur dann jemanden eine Anwartschaft, wenn er lebend geboren ist und nach des Vaters Tode lebt. 12. Verleiht ein Herr eine ganze Burg oder belehnt er damit einen Standestieferen, so sind die Burgmannen nicht verpflichtet, bei diesem um Neubelehnung ihres Burglehens nachzusuchen, sondern sollen es als rechtes Lehen von jenem weiter behalten, von dem sie es bisher gehabt haben. Sie können aber auch von dem Erwerber die Lehenserneuerung und Anerkennung als rechtes Lehen verlangen. Wenn sie auf der Burg nicht bleiben wollen, soll man ihnen ihr dort errichtetes Gebäude ersetzen. 13. Bei einem Burglehen gibt es den Nutzungsanfall und das Strafgeld des Herrn sowie die Anwartschaft wie bei einem anderen Lehen. 14. Verleiht ein Burgmann sein Burglehen an einen Mann weiter, so kann er ihm das Lehen nicht durch das Lehengericht entziehen. Dieser Mann kann aber keine Lehenerneuerung verlangen, ausgenommen in den oben genannten Fällen. 15. Der Mann kann bei Herrenwechsel für das Burglehen Lehenserneuerung verlangen, und er verebt es auch auf seinen Sohn, auch wenn Burg und Burglehen oder eines von beiden Eigentum des Herrn sind, der es ihm geliehen hat. 16. Stirbt aber jemand, der eine Burg und Burgmannen hat, so sind ihm die Burgmannen verpflichtet, allen seinen Kindern oder sonstigen Erben, solange diese die Burg nicht nach Landrecht oder Lehenrecht geteilt haben, zu schwören, treu und hold zu sein, wie ein Burglehensmann seinem Herrn sein soll, er sei Mann oder Frau, und ihre Burg gegen jedermann zu halten nach Burgmannenrecht, Dies soll jeder tun, wenn er ihr Burgmann sein will. Sein Burglehen braucht er aber nur von einem von ihnen zu empfangen. 17. Vom Reichsgut darf man ein Burglehen verleihen, auch wenn die Burg selbst Eigengut ist. 18. Das Burglehen verpflichtet den Mann nicht, seinem Herrn durch Hoffahrt oder Heerfahrt zu dienen. Der Mann muss aber auf der Burg wohnen und diese verteidigen, wenn es erforderlich ist, und er muss seinem Herrn Urteil finden im Burggericht. 19. Das Burggericht kann der Herr nur auf seiner Burg abhalten. Urteilsfinder und Zeuge kann auch nur derjenige sein, der ein Burglehen vor dem Herrn hat. Auch kann man aufgrund des Burglehens weder Urteil finden noch Zeuge sein gegenüber dem, der ein rechtes Lehen hat. Ebensoweinig kann es dieser über jenen. 20. Von jedem anderen Lehen außer Burglehen muss ein Mann, der den vollkommenen Heerschild hat, Urteil finden über den anderen und Zeugnis geben, ausgenommen über ein Fahnenlehen eines Fürsten. Der Fürst kann aber Urteil finden und Zeuge sein gegenüber jedem Mann des Reiches. 21. Ein Fürst heißt dadurch Fürst des Reiches, weil sein Fahnenlehen, von dem er die Fürstenwürde ableitet, niemand vor ihm empfangen darf. Wenn er es aber von einem anderen empfängt, so ist er nicht der Vorderste bei der Belehnung und kann darum von diesem Lehen nicht Fürst sein. Wer Fahnenlehen hat und Fürst ist, der soll keinen Laien zum Herrn haben außer den König. 22. Gegenüber jedem Fürstenlehen, ausgenommen das Fahnenlehen, muss jedermann, der von seinem Herrn belehnt ist, Zeuge sein und Urteil sprechen, wenn er den vollkommenen Heerschild hat. 23. Niemand kann sich weigern, im Lehengericht Urteil zu finden. Zeuge und Vorsprecher zu sein, weder der Herr gegen den Mann noch der Mann gegen den Herrn, noch der Verwandte gegen den Verwandten.

Kapitel LXXII - Wo, wann und wie der König vor das Lehengericht laden kann. Wie man vor das Burggericht laden soll. Wegen wievieler und welcher Fälle der Herr seinen Burgmann laden kann. Binnen welcher Zeit man Burglehen wieder an sich ziehen kann. Wenn der Herr dem Burgmann gebietet, auf die Burg zu ziehen. Wenn eine Burg gebrochen wird. Wenn Burg und Burglehen nicht derselben Gewalt unterstehen und ledig werden. Wenn der Herr seinem Burgmann aufkündigt. An welchem Burglehen kein Mann ein rechtes Lehen beanspruchen kann.
1. Der König darf einen Fürsten mit Brief und Siegel vor das Lehengericht laden über sechs Wochen an einen bestimmten Ort. Er braucht in seiner Ladung den Gerichtsplatz nicht genau zu bezeichnen, denn wo auch immer der König öffentlich Gericht hält, da ist der Hoftag. Der König darf sein Lehengericht auch innerhalb der Firedenstage und an allen Orten abhalten außer in Kirchen und auf Kirchhöfen. Die Burgtore sollen offen sein, wenn der Herr drinnen Burggericht hält. Hinter verschlossenen Wänden und unter Dach darf niemand ein Urteil finden. 2. Der Herr kann seine Burgmannen nur in drei Fällen vor das Gericht laden: wenn dieser ihm die Treue bricht, wenn er die Burg, deren Burgmann er ist, im Stich lässt und wenn ein Burgmann gegen einen anderen Burgmann wegen eines Lehens klagt. 3. Wenn der Herr seinen Burgmann wegen einer dieser Klagen vor das Burggericht lädt, so soll er selber oder sein Bote ihm den Gerichtstag verkünden, und zwar ihm selbst oder in seinem Hofe, sodass es zwei seiner Burgmannen hören. Dann soll er ihn mit seinem Burggericht belangen, ohne ihn, wie schon hiervor das Lehenrecht lehrt, an einen bestimmten Ort zu laden. 4. Spricht aber der Herr seinem Burgmann dessen Burglehen ab, so soll dieser es binnen sechs Wochen wieder an sich ziehen, oder man spricht ihm alle Rechte daran ab. 5. Ist ein Burgmann mit seinem Hausgesinde von der Burg weggezogen und gebietet ihm der Herr, wieder einzuziehen, wird ihm das selbst oder in seinen Höfen verkündet, sodass es zwei seiner Burgmannen hören, und ziehet er dann nicht binnen sechs Wochen wieder ein, so spricht man ihm sein Burglehen ab, wenn ihn nicht echte Not hindert. Kommt aber der Burgmann binnen sechs Wochen wieder in die Burg und bleibt dort eine Nacht, so kann man ihm sein Burglehen nicht absprechen. Bringt ihn aber der Herr durch Urteil dazu, wieder in die Burg einzuziehen, so darf er sie mit seinem Gesinde ohne die Erlaubnis des Herrn nicht mehr verlassen. 6. Ein Mann kann in einer Belehnung ein rechtes Lehen und ein Burglehen empfangen, wenn er nur für beide Belehnungen besondere Zeugen hat. 7. Wird eine Burg mit Gewalt gebrochen oder lässt der Herr sie verfallen oder wird sie wegen einer Missetat gebrochen, an welcher der Burgherr keine Schuld hat, so soll er deswegen sein Burglehen nicht verlieren. Sein Burglehen steht ihm dann so lange als rechtes Lehen zu, bis die Burg mit Mauern und Pfählen wieder soweit aufgebaut ist, dass man sie mit einem Tor verschließen kann. Doch darf man keine Burg wieder aufbauen, die durch Urteil gebrochen wird. 8. Wenn die Burg und das Burglehen nicht derselben Gewalt unterstehen und nach dem Tode seines Herrn verschiedenen Oberherren ledig werden und das Burglehen von der Burg abgesondert wird, so folgen die Burgmannen ihrem Burglehen, wo es hinfällt. Denn es ist nun ihr rechtes Lehen, nachdem sie dort der Burgsassenpflicht entledigt sind. 9. Wenn der Herr seinem Burgmann aufkündigt, so sei dessen Burglehen mit Ausnahme seines Hofes auf der Burg sein rechtes Lehen, und er verlange Lehenserneuerung vom Oberlehensherrn, wie bereits gesagt ist. Für sein Gebäude soll man ihm Ersatz leisten. 10. Niemand mann ein rechtes Lehen an einer Burg beanspruchen, an welcher der Herr Torwächter und Wächter in Kost hält.

Kapitel LXXIII - Vom Zinsgut.
1. Verleiht der Herr ein Gut, zu dem Zinsleute durch ihre Geburt oder durch Einkauf gehören, und sind diese zu einem Dienst darauf verpflichtet, so kann sich der Herr diesen Dienst vorbehalten, wenn er ihn bei der Belehnung des Gutes ausnimmt. 2. Ist es aber ein freies Gut, an dem niemand Zinsrecht hat oder dazu geboren ist, und verpachtet er das Gut einem Fremden und fordert von diesem dann jemand Dienste, Abgaben oder Herberge, so geschieht das zu Unrecht, denn er ist als Pächter nur zu leisten verpflichtet, was er mit seinem Herrn vereinbart hat; weltliche Gerichte und Sendgerichte muß er als Pächter aber besuchen.

Kapitel LXXIV - Wenn ein Mann Gut in Besitz hat, ohne belehnt zu sein, und Lehenrecht daran beansprucht. Wie man Lehenbesitz und gewöhnlichen Besitz beweisen soll.
1. Hat ein Mann als Vormund seiner Frau oder seines Kindes Lehensgut ohne Belehnung in Besitzn oder überläßt ein Mann seinem Bruder die Besitz an einem Gut ohne Wissen und Willen des Herrn, stirbt dann der belehnte Mann und beansprucht jener, der die Besitz daran hat, das Lehenrecht, so kann er es durch einen Eid auf die Reliquien allein nicht erhalten, sondern er muß den Zeugenbeweis erbringen, wenn jener, der das Anwartschaft daran hatte, oder der Herr, dem das Gut ledig wird, sich zum Zeugenbeweis erbietet, daß sein Mann das Gut bis zu seinem Tode in seinen LehensBesitzn hatte. 2. Einen Lehensbesitz muß man mit sechs Mannen des Herrn beweisen, einen einfachen Besitz beweist ein Mann zu siebt mit an ihrem Rechte unbescholtenen Leuten, wer immer sie auch seien.

Kapitel LXXV - Wenn ein Mann mit einer Frau Gut empfängt, welches Recht er daran hat. Wenn der Herr das Gut der Frau infolge des Todes des Mannes für ledig erklärt und wenn sich die Frau auf einen anderen Mann beruft.
1. Es ist ratsam, daß ein Mann als Verwandter der Frau ihr Gut mit ihr zusammen empfängt, damit der Mann, wenn ihr Herr stirbt und die Frau damit nicht folgen kann, weil sie keinen Heerschild hat, mit seinem Gut nach seinem Recht folgen kann, da er den Heerschild hat. Wer von diesen beiden den anderen überlebt, der hat das Lehenrecht an dem Gut gegenüber dem Herrn, der es ihnen geliehen hat; hatte es aber der Mann nur zu Händen der Frau empfangen, so hat er nach dem Tode der Frau kein Recht daran. 2. Wenn dieses Gut an einen anderen Herrn gelangt und dieser es ihnen dann beiden leiht, wie er es von Rechts wegen tun soll, da sie beide ein Lehenrecht daran haben, so haben sie es von ihm in gleicher Weise, wie sie es von dem ersten Herrn hatten. Weist aber der Herr das Folgerecht der Frau zurück und belehnt er nur den Mann, so hat dieser ein volles Lehenrecht an dem Gut, nämlich es weiterzuverleihen und aufzulassen, jedoch nur mit Einwilligung der Frau, weil sie es in Besitz hat; er kann es auch auf seine Kinder vererben. 3. Beansprucht ein Herr als Oberlehensherr das Gut einer Frau, das sie oder sonst jemand, der keinen Heerschild hat, in Besitz hat, und erklärt es der Herr infolge des Todes seines Mannes für ledig, beruft sich aber die Frau auf einen anderen Mann, der noch lebt, und leistet dieser dem Lehenrecht gemäß als Unterlehensherr für das Gut Gewährschaft, so behält die Frau das Gut.

Kapitel LXXVI - Weswegen und wie der Mann seinen Herrn verklagen darf. Wenn der Mann seinem Herrn aufkündigt oder der Herr seinem Mann. Wie der eine dem andern aufkündigen soll. Welche Aufkündigung der Mann bestreiten kann. Vom Wiederansichtziehen des Gutes. Von der Anwartschaft.
1. Der Lehensmann darf seinen Herrn pfänden und vor Gericht verklagen wegen einer Schuld, derentwegen dieser ihm das Recht vor seinen Mannen verweigert hat, wenn er dafür Zeugen hat. 2. Beraubt aber der Herr den Mann, so darf dieser ihn darum und wegen jeder anderen Missetat vor seinem Landrichter verklagen und darf sich gegen ihn wehren, und er braucht ihm deswegen sein Gut nicht zu überlassen, wenn er die Klage gegen den Herrn vor dessen Mannen soweit geführt hat, daß dieser ihm das Recht verweigert hat. 3. Kündigt der Mann dem Herrn auf, ist das Gut, das er von ihm hatte, dem Herrn ledig; kündigt ferner der Herr dem Manne auf, so hat er das Gut verloren, das der Mann von ihm zu Lehen hatte, wenn es nicht Eigengut des Herrn ist, und der Mann folge damit an den Oberlehensherrn. Ist es aber Eigengut eines Herrn oder gehört es zu einem Gotteshaus, wo es nicht herauskommen und womit man auch nicht weiter folgen kann, so soll der Mann das Gut ohne Dienstpflicht auf Lebenszeit behalten, und er vererbt es auch auf seine Kinder und übt damit Lehenrecht aus, wenn der Herr dem Mann, nicht aber der Mann dem Herrn aufkündigt. 4. Wer seinem Herrn Gut aufläßt oder ihm aufkündigt oder wem ein Gut, das er von dem Herrn hat, abgesprochen wird, der soll mitsamt dem Gut, das er von ihm hatte, auch alles Anwartschaft verlieren. 5. Der Mann darf dem Herrn und der Herr dem Mann von Rechts wegen nicht anders aufkündigen als selber ihm selbst, und danach darf keiner dem anderen binnen einem Tag und einer Nacht Schaden zufügen. 6. Bietet aber der Herr sein Heer gegen den Mann auf oder der Mann gegen den Herrn, ehe er ihm aufkündigt, und kündigt er ihm dann auf, sobald er sich dazu gerüstet hat, jenem Schaden zuzufügen, und greift er ihn dann mit dem Heer an, so handelt er treuwidrig, denn der Herr soll nicht seinem Mann und der Mann nicht seinem Herrn mit Rat und Tat Schaden zufügen, wenn nicht der eine dem anderen vorher aufkündigt; Herrn und Mannes falscher Rat gleichen wohl ungetreuer Tat. 7. Bittet der Mann den Herrn um Geleit, damit er zu ihm kommen und von ihm gehen kann, wenn er ihm aufkündigen will, so soll es ihm der Herr geben; verweigert er es zu Unrecht, so darf ihm der Mann in seinem nächsten Haus oder in seinem nächsten Hof aufkündigen, so daß es die hören, die darinnen sind; er kann ihm auch dort aufkündigen, wo die Richter und Herren des Landes Gericht halten, und er soll seinem Herrn sein Lehensgut am gleichen Ort auflassen. Für diese Aufkündigung soll der Mann zwei Mannen des Herrn als Zeugen haben, wenn er ihrer bedarf, und er soll dem Herrn binnen sechs Wochen keinen Schaden zufügen; ebenso handle auch der Herr, wenn er dem Mann in dieser Weise aufkündigt. Will aber der Mann später bestreiten, daß er seinem Herrn in dieser Weise aufgekündigt habe, so darf der Mann mit mehr Recht den Unschuldseid leisten, als daß ihn der Herr mit Zeugen überführen kann, es sei denn, daß der Mann dem Herrn in dessen Gegenwart aufgekündigt hat und der Herr dann sein Gut wieder verliehen hat, während der Mann zugegen war. 8. Zieht ein Mann sein Gut, das ihm abgesprochen war, gegenüber seinem Herrn wieder an sich, so hat er damit auch alle Anwartschaft, die ihm geliehen waren, wieder an sich gezogen. Leiht ihm aber der Herr wiederum das Gut, das er zu Recht verloren hatte, so erhält er damit nicht das Anwartschaft, das der Herr ihm zuvor geliehen hatte, wenn er dieses nicht auch wieder nach Anwartschaftrecht empfängt.

Kapitel LXXVII - Vom Lehen auf ein Bauermeisteramt.
Ein Lehen auf ein Bauermeisteramt vererbt der Bauermeister auf den Sohn, obwohl er keinen Heerschild hat, und er kann damit auch an einen anderen Herrn folgen, er kann es aber nicht weiterverleihen; man kann ihn damit auch an einen anderen Herrn weiterverweisen; bei der Lehensfolge kann er keinen Herrn, es sei Frau oder Mann, ablehnen. Aufgrund dieses Lehens kann er auch nicht Zeuge sein oder Urteil finden gegenüber einem Mann mit vollkommenem Heerschild.

Kapitel LXXVIII - Man soll kein Lehen auf bestimmte Zeit verleihen. Wer die sind, die das Recht brechen.
1. Das ganze Lehenrecht habe ich nun zu Ende gebracht. Doch sagen einige Leute, daß es noch weitere Arten von Belehnungen gebe, die zu einer bestimmten Zeit ein Ende nehmen, wie das Schildlehen, das mit dem Schild ende und das Gebäudelehen, das ende, wenn der Mann nicht mehr darin wohnt. Das ist alles unrichtig, denn jede Belehnung, die der Herr dem Mann gewährt, soll von lebenszeitlicher Dauer sein, es sei denn, daß der Mann das Gut aufläßt oder daß es ihm durch das Lehensgericht abgesprochen wird. 2. Über das Recht könnte man leicht Bescheid geben, wären da nicht so viele, die auf Unrecht trachten und unrecht handeln zu ihrem Eigennutz und das dann noch für Recht ausgeben; täte man das ihnen an, es würde sie wohl Unrecht dünken, denn es ist niemand so ungerecht, daß es ihn nicht unbillig dünkt, wenn man ihm Unrecht tut. Darum bedarf es mannigfaltiger Rede, bis man den Leuten beibringt, wie man Recht tut, und bis man sie lehrt, wie sie Unrecht durch Recht vermeiden und wieder zum Rechten wenden. 3. Wer zu allen Dingen gerne das Rechte sagt, zieht dadurch manchen Haß auf sich; damit soll sich der rechtschaffene Mann trösten um Gott und seiner Ehre willen. Dieses Buch wird manchen Feind gewinnen, denn alle, die sich wider Gott und wider das Recht stellen, die werden diesem Buche gram sein, weil es ihnen zuwider ist, daß das Recht immer offenbar wird, da ihr Unrecht dadurch sichtbar wird.

Kapitel LXXIX - Wenn den Mann einer seiner Herren vor das Lehengericht lädt, wozu er seinem anderen Herrn und dem Reiche dann verpflichtet ist. Vom Landgericht kann man durch Reichsdienst nicht befreit werden.
1. Wenn ein Herr seinen Mann vor das Lehensgericht lädt und seinen Mannen mit Urteil gebietet, dahin zu kommen, so kann er während dieses Verfahrens keinen anderen Gerichtstag ansetzen, den zu besuchen er ihnen gebieten kann; auch kann sie kein anderer ihrer Herren während des Verfahrens laden, da sie Reichsdienst leisten, solange sie für ihren Herrn am Lehensgericht von Reichs wegen aufgrund ihres Gutes tätig sein müssen; dies müssen aber sie selbst oder ihre Boten auf die Reliquien beschwören. 2. Wird aber des Reiches Heerfahrt oder Hoffahrt durch Urteil angeordnet und wird sie demjenigen, den sein Herr vor das Lehensgericht geladen hat, zu rechter Zeit durch Urteil geboten, so ist er vom Lehensgericht befreit, weil ihn des Reiches Not hindert, sofern diese Not vor dem Lehensgericht gemäß dem Recht bewiesen wird. 3. Vom Landgericht aber kann ein Mann durch den Reichsdienst nicht befreit werden, denn das Landgericht hat er über sich zu dulden, auch wenn er im Reichsdienst ist.

Kapitel LXXX - Wenn man an einen standesniedrigeren Herrn verwiesen wird.
1. Wer vom Oberlehensherrn Belehnung oder Verweisung mit seinem Gut verlangt und von diesem dann an einen standestieferen Ungenossen seiner Herren verwiesen wird, so soll der Mann, sobald er binnen der Belehnungsfrist erfährt, daß er folgen soll, der Verweisung vor dem Oberlehensherrn widersprechen. Verlangt es der Herr, so muß der Mann sofort sagen, warum er nicht folgen will. Will es aber der Herr, so kann er ihn vor sein Mannengericht laden, nur einmal und nicht mehrere Male, es sei denn, es werde dort ein Urteil gescholten oder rechtmäßig eine Vertagung des Urteils erzielt; dann muß der Mann sagen, ob er der Verweisung widerspricht wegen der schlechteren Geburt oder wegen der Mannschaft, durch die sich jener, an den man ihn oder dessen Vater und Großvater verweist, erniedrigt hat. 2. Dann erfrage der Herr ein Urteil, ob der Mann irgend etwas vorgebracht hat, das ihm zum Recht verhilft. Erkennt man darauf für Recht, daß er nichts dergleichen vorgetragen hat, so muß er an jenen angewiesenen Herrn folgen oder er muß das Urteil schelten. Erkennt man für Recht, daß sein Vortrag richtig sei, wenn er den Zeugenbeweis erbringe, so muß er, wenn er der Verweisung wegen der schlechteren Geburt widersprochen hat, dafür den Zeugenbeweis selbsiebent erbringen mit an ihrem Recht unbescholtenen Leuten, wer immer sie sonst seien. Hat er der Verweisung widersprochen wegen der Mannschaft, durch die sich jener, an den man ihn verweist, oder dessen Vater oder Großvater, erniedrigt habe, so hat er dafür den Zeugenbeweis selbdritt mit solchen Leuten zu erbringen, die zum Heerschild geboren sind, gleich ob sie Mannen des Herrn sind oder nicht. Sind sie Mannen des Herrn, so soll sie der Herr bei ihrem Treueid auf ihr Zeugnis verpflichten; sind sie jedoch nicht seine Mannen, so müssen sie sich jenem mit ihrem Eid als Zeugen dafür stellen, daß der Herr, an den man ihn verweist, nicht Heerschildgenosse seines ersten Herrn ist. 3. Tritt jener angewiesene Herr vor, gegen den sich das Zeugnis richtet, und bietet er dafür seinen Unschuldseid an, so kann er mit seinem Unschuldseid das Zeugnis des Mannes nicht brechen. Bietet er sogar seinen Zeugenbeweis dafür an, daß er nach Geburt und Heerschild Standesgenosse des früheren Herrn sei, so kann er durch seinen Zeugenbeweis das Zeugnis jenes Mannes nicht widerlegen, denn der Mann darf mit mehr Recht sich selbst und sein Gut dem Herrn durch Zeugenbeweis entziehen, als daß der Herr ihn und sein Gut durch seinen Zeugenbeweis unter sich bringen darf. 4. Wer durch Urteil ohne Zeugenbeweis den Zeugenbeweis seines Herrn verhindert, den darf der Herr ein zweites Mal verweisen. Wer aber die Verweisung durch Zeugenbeweis verhindert, den darf er nirgendhin verweisen, sondern er muß ihn selbst belehnen, denn der Mann ist nicht verpflichtet, öfter als einmal gegen seinen Herrn wegen eines Gutes, das er von ihm hat, den Zeugenbeweis zu führen.

   
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