Das vierte Buch ist anders beschaffen als die drei anderen Bücher, denn es beschäftigt sich mit Lehensrecht, nicht Landrecht. Die Heeresschildordnung wird ausgeführt, wie auch die Treuepflicht und der Reichsdienst. Anwartschaft und Besitz werden erklärt, und die Vererbung und Neubesetzung von Lehen diskutiert. Auch werden die Pflichten zwischen Lehensmann und Lehensherrn erklärt, wie auch Lehnsgerichte. Auch Fristen bei Belehnungen und Belehnung von Frauen und Kindern werden beschrieben, wie auch verschiedene Arten von Lehen und Aufkündigung von Lehen.
Kapitel I - Wer Lehenrecht kennen will. Bei wem der Heerschild beginnt und wo er endet.
Wer Lehenrecht
kennen will, der folge der Lehre dieses Buches.
Zu allererst müssen wir uns merken, daß die
Heerschildordnung mit dem König beginnt und
im siebten Schild endet. Jedoch haben die Laienfürsten
den sechsten Schild in den siebten gebracht,
indem sie Lehensmannen der Bischöfe geworden
sind; das war vorher nicht so.
Kapitel II - Von Wer kein Lehenrecht haben soll. Welches Recht die Lehensunfähigen haben, wenn sie belehnt werden. Welche Lehen sie verleihen können, so dass daran Lebenserneuerung möglich ist.
1. Pfaffen,
Kaufleute, Bauern, Frauen und alle, die rechtlos
oder von unehelicher Geburt sind, auch alle, die
nicht von Ritters Art sind vom Vater und vom
Großvater her, die sollen kein Lehenrecht haben.
2. Leiht ein Herr dennoch einem solchen ein Gut, so
hat dieser zwar dem Herrn gegenüber Lehenrecht
an diesem Gut, er kann es aber nicht an
seine Kinder vererben, und er kann bei einem anderen Herrn auch keine Lehenserneuerung erwarten. Vom Zeugnis und
von der Urteilsfindung im Lehensgericht kann
man alle, die keinen Heerschild haben, ausschließen;
ihr Herr jedoch, von dem sie Lehenrecht haben,
muß sich ihr Zeugnis und Urteil gefallen lassen,
kann dieses aber gegen andere nicht benutzen. 3. Gelangt aber eine Frau von Rechts wegen oder aus Gunst ihres Lehensherrn in den Besitz des Gutes nach dem Tode dessen, der es ihr zu einem Leibgeding bestellt hatte, so soll sie es auf Lebenszeit in ihrem Besitz haben. Es kann ihr weder durch die Auflassung noch durch den Tod ihres Herrn entzogen werden, wenn sie nur ihrem Rechte gemäß die Belehnung verlangt. Sie kann auch von jedem neuen Herrn, an den das Gut fällt, eine Lehenserneuerung verlangen. Nach ihrem Tode vererbt sie das Gut jedoch nicht an ihre Kinder.
4. Wenn zwei Lehensmannen gleiche Ansprüche
auf ein Gut erheben und Zeugen dafür aufbieten,
und ist einer nicht zum Heerschild geboren,
der andere aber voll lehensfähig, so soll dessen
Zeuge vorgehen, der im Heerschild vollkommen
ist, der Zeuge des anderen ist jedoch abzuweisen. 5. Ein Lehensmann, der zum
Heerschild nicht geboren ist, kann sich nicht weigern,
demjenigen ein Gut zu leihen, der gleichfalls
keinen Heerschild hat, auch kann er keinen
als seinen Herrn zurückweisen, wenn er an diesen
folgen soll, auch wenn dieser keinen Heerschild
hat. 6. Wenn ein Mann, der am Heerschild vollkommen
ist, von Pfaffen oder von Frauen oder sonst
von einem, der keinen Heerschild hat, belehnt
wird, so kann er mit diesem Lehen nicht an einen
anderen Herrn folgen. Es sei denn, daß ein Pfaffe oder eine Frau durch
eine Wahl Reichsgut empfängt und dadurch den
Heerschild erlangt; dieses Gut können sie verleihen,
und mit diesem Gut können sie auch an einen
anderen Herrn folgen. 7. Burglehen aber und
Kirchenlehen und alle Lehen, von denen ein
Mann dem Reiche keinen Dienst schuldet, die
können Pfaffe und Frau verleihen, auch wenn sie
keinen Heerschild haben, und mit diesem Lehen
kann man auch bei einem anderen Herrn Lehenserneuerung verlangen. Auch ihr Eigengut können sie verleihen, und bei solchen kann bei Herrenwechsel die Lehenserneuerung erfordert werden. Wenn Eigengut ihnen als Erbe zufällt, so kann daran bei Herrenwechsel Lehenserneuerung verlangt werden, und sie sollen es auch weiterverleihen.
Kapitel III - Wozu der Mann seinem Herrn verpflichtet ist. Wann das Zeugnis des Mannes abgewiesen wird.
Der Mann soll pflichtgemäß seinem
Herrn huldigen und schwören, daß er ihm treu
und ergeben sei, wie es von Rechts wegen ein Lehensmann
seinem Herrn sein soll, solange er sein
Lehensmann sein und Lehensgut von ihm haben
will; wenn er dies aber nicht tut, so kann er niemandes
Zeuge sein im Lehensgericht. Er soll auch
seinem Herrn mit Wort und Tat Ehre erweisen,
wenn er bei ihm ist, und aufstehen vor ihm und
ihm den Vortritt lassen.
Kapitel IV - Vom Reichsdienst. Wer zum Dienst verpflichtet ist. Wann man Urteil finden soll. Wann der Mann seinem Herrn weder dienen noch sonstige Lehenspflichten leisten muss.
1. Der Reichsdienst,
der dem Mann durch Urteil geboten wird
sechs Wochen vor dem Tag, an dem er ausziehen
soll, und der ihm so verkündet wird, daß es zwei
Mannen des Herrn hören, den hat er pflichtgemäß
zu leisten im Lande deutscher Zunge, das
dem römischen Reiche Untertan ist. Alle aber, die
östlich der Saale belehnt sind, sollen im Wendenland,
in Böhmen und in Polen den Dienst leisten.
Sechs Wochen muß der Lehensmann seinem
Herrn auf eigene Kosten dienen, und sechs Wochen
vorher und nachher soll er den Frieden des
Reiches und Ruhe vom Lanzendienst haben, so
daß ihn keiner seiner Herren zum Lehensgericht laden oder zum Reichsdienst aufbieten kann. 2. Wenn aber die Deutschen einen König wählen
und dieser nach Rom zur Weihe fährt, so sind
sechs Fürsten, die bei der Wahl die ersten sind,
zur Heerfahrt verpflichtet: die Bischöfe von
Mainz, von Trier und von Köln, der Pfalzgraf
vom Rhein, der Herzog von Sachsen und der
Markgraf von Brandenburg; dadurch soll dem
Papst die rechtmäßige Wahl des Königs bekannt
gemacht werden. Der König von Böhmen, des Reiches Schenk, hat keine Wahlstimme, weil er kein Deutscher ist. 3. Auch soll mit seinem Herrn jeder
Lehensmann fahren, der Reichsgut zu Lehen
hat, oder er soll die Fahrt ablösen mit dem zehnten
Pfund der Einnahmen, die er jedes Jahr aus
dem Lehen hat; zu dieser Heerfahrt soll man aufbieten
sechs Wochen und ein Jahr und drei Tage
vor der Versammlung des Heeres, und die Heerfahrt
endet für die Deutschen, wenn der König
geweiht ist. 4. Der Lehensmann soll seinem Herrn
auch damit dienen, daß er für ihn Urteil findet im
Lehensgericht bis Mittag, jedoch außerhalb der
gebundenen Tage und Feiertage. Wenn aber ein
Verfahren am Vormittag und außerhalb der gebundenen
Tage und Feiertage mit Urteil eröffnet
wird, dann darf man es auch noch am Nachmittag
und innerhalb der gebundenen Tage zu Ende
bringen, ausgenommen jedoch an Feiertagen. 5. Wer
ein Pferd oder sonst etwas aus seinem Gut seinem
Herrn geliehen oder etwas in dessen Dienst verloren
hat, das ihm noch nicht ersetzt worden ist, der
ist einstweilen nicht verpflichtet, seinem Herrn zu
dienen oder sonstigen Lehenspflichten nachzukommen. Verweigert aber der Herr seinem Mann das
Recht, wenn er von diesem vor seinen Lehensmannen
verklagt wird, so braucht ihm der Mann
währenddessen weder Dienst zu leisten noch sonstige
Lehenspflichten zu erfüllen.
Kapitel V - Von der Anwartschaft am Gut eines Mannes. Wie man Lehen und Anwartschaft beweisen soll.
1. Der Herr kann zwei Lehensmannen ein Gut so leihen,
daß der eine den Besitz daran hat und der andere
die Anwartschaft; falls derjenige, der das Gut in Besitz
hat, ohne Lehenserben stirbt, erhält es der Anwärter. Die Anwartschaft gibt bei einem Herrenwechsel kein Recht auf Lehenserneuerung. Läßt jener das Lehen
auf, der es in Besitz hat, so ist auch die Anwartschaft
erloschen, außer wenn es derjenige, der es
aufgelassen hat, wieder empfängt und dann stirbt.
2. Wer das Gut in Besitz hat, kann dies, wenn er
dessen bedarf, beweisen durch das Zeugnis der
Mannen des Herrn, die wissen, daß es sein Lehen
ist; wer die Anwartschaft daran hat, muß dies, weil
ihm der Besitz fehlt, beweisen durch das Zeugnis
derer, die sahen und hörten, daß es ihm verliehen
wurde.
Kapitel VI – Wer den Besitz des Gutes mit dem Lehen vererbt. Auf wen er es vererbt.
1. Der Vater vererbt auf den
Sohn den Besitz am Gut zusammen mit dem
Gut; darum ist es für den Sohn nicht erforderlich,
daß man ihn in des Vaters Gut einweist. 2. Wenn ein
Lehensmann aber keinen Sohn hat, vererbt er den Besitz des Gutes auf den Lehensherrn, es sei
denn, daß der Herr eine Anwartschaft daran verliehen
hat und der damit belehnte Mann dies rechtmäßig
binnen Jahresfrist beweist.
Kapitel VII - Von der Belehnung mit einer Anwartschaft. Wie der Herr den Besitz an seines Mannes Gut behält. Wenn zwei Leute Anspruch auf ein Gut erheben und beide keinen Besitz haben. Wenn der Mann das Lehen verschmäht. Welche zu zweit in einer Sache nicht Zeuge sein können.
Wenn ein Herr seinen Mann mit einem Gut, wo immer
dieses für ihn zuerst gerade ledig wird, es sei wenig
oder viel, belehnt, und danach einem anderen
eine Anwartschaft auf ein bestimmtes Gut leiht, so kann
jener mit der ersten Belehnung diesem seine bestimmte
Anwartschaft nicht brechen, wenn derjenige
stirbt, der das Gut in Besitz hat. Denn dieses Gut ist dem Herrn nicht ledig geworden, außer wenn man diese Anwartschaft als Fluchtsal auf dem Siechbett jenes weiterverleiht, der es im Besitz hat.2. Jener muß aber für sein Anwartschaft den Zeugenbeweis
nach Anwartschaftsrecht vor dem Herrn gegen den
Mann erbringen, der sein Gut beansprucht, auch
wenn der Herr ihnen beiden ihre Belehnung anerkennt;
mit der Anerkennung durch den Herrn erlangt
der Mann sein Gut gegenüber dem Herrn
ohne Zeugenbeweis, nicht aber gegenüber seinem
Mitvasallen. 3. Wenn ein Herr seinen Mann mit einem
Gut belehnt, ist ihm damit die Besitz gegenüber
seinem Oberlehensherrn nicht entzogen,
wenn ihm dieser sein Gut nicht anerkennt, da
es doch sein Mann von ihm in Besitz hat. 4. Wenn zwei Leute ein Gut beanspruchen,
die beide keine Besitz daran haben, sollen
beide die Zeit ihrer Belehnung angeben, und welcher
die frühere Belehnung durch Zeugen nachweisen
kann, der behält das Gut von Rechts wegen.
5. Wenn ein Herr seinem Mann ein Gut leiht,
das ihm gerade als nächstes beim Tode eines Lehensmannes
ledig wird, und daran nichts anderes
bestimmt, so soll der Mann das erste Gut erhalten,
das dem Herrn anfällt, es sei ledig oder unterverliehen.
6. Ein Gut, das dem Mann ohne Einweisung
verliehen wird, muß sich der Mann durch
Zeugenbeweis gerichtlich zusprechen lassen, sobald
es ihm verliehen wird, da er es nicht besitzt. 7. Das Gut, das zuerst ledig wird, dessen
soll sich der Mann bemächtigen, wenn es auch
größer oder kleiner als das ihm geliehene ist, bis
er das volle Maß seiner Belehnung erhält. 8. Wenn
der Mann das Lehen verschmäht, das dem Herrn
ledig wird, und wenn er nicht binnen Jahr und
Tag darauf Anspruch erhebt, dann ist es dem
Herrn fortan ledig, wenn der Mann nicht einen Unschuldseid darauf
leistet, daß er nicht wußte, daß es seinem Herrn
ledig war. 9. In ein und derselben Rechtssache können
nicht beide Mannen Zeugen sein, solange
das Lehen nicht unter ihnen aufgeteilt ist.
Kapitel VIII - Wenn zwei mit einem Lehen belehnt sind, was einer ohne den anderen tun kann. Was ihr Herr ihnen gebieten kann.
1. Wenn
zwei zusammen mit einem Lehen belehnt sind
und einen Teil dieses Gutes einem dritten Mann
unterverleihen, so kann von den beiden keiner
ohne den andern seinem Mann das Gut wieder
absprechen noch an seinen Herrn auflassen, so
daß es dem anderen irgendwie schadet, solange
das Gut nicht unter ihnen aufgeteilt ist. 2. Der Herr
soll seinen Lehensmannen, die ein Gut gemeinsam
von ihm haben, mit Urteil gebieten, sich binnen
sechs Wochen zu entscheiden, damit er wisse,
von wem er seinen Dienst zu fordern habe;
tun sie das nicht, werden sie dafür Strafgeldpflichtig,
und man spricht ihnen ihr Gut ab, wenn ihr Herr
sie mit dem Lehensgericht belangt.
Kapitel IX - Wer Vorsprecher und Urteilsfinder sein darf. Wer ein Urteil nicht schelten darf.
1. Wer irgendeines Herrn Lehensmann ist, der darf
im Lehensgericht Vorsprecher sein und Urteil
finden, auch wenn er kein Gut von diesem Herrn
hat; ein Urteil seiner Mitvasallen darf er aber
nicht schelten, außer wenn er einen Lehensmann
des Herrn als Bürgen dafür stellt, daß er von seinem
Urteil unter Übernahme der rechtlichen Folgen
absehe, wenn er damit beim Gericht nicht
durchdringt. 2. Wenn ein Mann zum dritten Mal ein
Urteil schilt und aber wieder gefunden wird, daß
er es nicht so gescholten habe, daß es ihm hilft, so
darf er kein Urteil mehr schelten, bis er Genugtuung
dafür geleistet hat, daß er an den drei Urteilen
Unrecht getan hat.
Kapitel X - Von der Anwartschaft. Vom Besitz des Gutes mit und ohne Einweisung durch den Herrn.
1. Einige Leute sagen, daß
man kein Anwartschaft leihen darf ohne Bitte desjenigen, der das Gut in Besitzn
hat; dem ist nicht so. Denn der Lehensmann
bezeugt, wenn er dessen bedarf, seine Belehnung
und nicht jemandes Bitte. 2. Ist ferner ein
Mann von seinem Herrn mit einem Pfund oder
mit zweien, je nachdem was ihm zuerst gerade ledig
wird, belehnt, so hat er daran Lehenrecht;
noch mehr Recht hat der daran, dem dieses Pfund ausdrücklich geliehen wird. 3. Wenn ein Herr seinen
Mann in das Gut, das er ihm leiht, einweisen läßt,
so hat der Mann sofort die Besitz an dem Gut,
das dem Herrn zustand, bevor er es ihm verlieh.
4. Wenn aber der Herr sich weigert, den Mann in
ein solches Gut einzuweisen, wie er es ihm geliehen
hat, so bemächtige sich der Mann ohne Einweisung
eines solchen Gutes, wie es ihm der Herr
geliehen hat, dort wo es ihm dem Herrn gerade
ledig wird. 5. Hat aber der Herr ein Dorf oder eine
Stadt bezeichnet, darin er ihm das Gut verliehen
hat, so darf der Mann nicht an einen anderen Ort
ausrücken; behält er das Gut, dessen er sich so
ohne Einweisung bemächtigt hat, Jahr und Tag
ohne gerichtlichen Widerspruch seines Herrn, so
kann es der Herr ihm nicht mehr entziehen.
Kapitel XI - Bei welchem Gut Lehenserneuerung und Vererbung stattfinden oder nicht stattfinden, wenn der Mann daran weder Besitz hat noch eingewiesen ist. Wann der Herr seinen Mannen den Ausfall an ihrem Lehen erstatten soll.
1. Wenn ein Mann ein Gut nicht in seinen Besitzn
hat und nicht eingewiesen ist, so kann er damit
nicht an einen anderen Herrn folgen noch es auf
seinen Sohn vererben. Wenn man dem
Mann aber das Gut mit Gewalt nimmt und er dies
mit rechter Klage verfolgt, so vererbt er das Gut
auf seinen Sohn, und er folgt damit auch selber an
einen anderen Herrn, obwohl ihm die Besitz
fehlt, wenn er für seine rechtmäßige Klage den
Zeugenbeweis erbringen kann. 2. Wenn der Herr
seinem Mann als Ganzes ein Dorf, einen Weingarten,
einen Zehnten, ein Gericht oder sonst irgend
etwas von solchen Dingen leiht oder auch
alles, was ihm an einem Ort ledig wird, mit einem
solchen Lehen kann der Mann an einen anderen
Herrn folgen und er kann es auch vererben, auch
wenn ihm die Einweisung fehlt. 3. Wenn ein Mann mit den Einkünften von Mühlen,
Münzstätten, Zöllen, Weingärten, Zehnten oder
ähnlichen Dingen belehnt wird, so kann er mit einem
solchen Lehen an einen anderen Herrn folgen
und es auch vererben, obwohl der Herr die
Lehensstätte selbst in seiner Gewalt hat und diese
auch weiterverleihen kann. 4. Wenn aber so den
Mannen etwas an ihren Lehenseinkünften abgeht,
während der Herr die Lehensstätte in seiner Gewalt
hat und sie anderweitig ausleiht, so muß
der Herr den Mannen für diese Zeit ihren Schaden
ersetzen. 5. Verleiht aber der Herr daraus mehr
Einkünfte, als er selbst daran hat, so sollen die
zuerst Belehnten ihre Einkünfte aus der Lehensstätte
erhalten und die danach Belehnten sollen
für das, was sie daraus nicht erlangen können,
vom Herrn Erstattung verlangen.
Kapitel XII - Wer nicht Vorsprecher und Zeuge sein kann. Wem man vor Gericht nicht Rede und Antwort stehen muss.
1. Hat der Mann von seinem Herrn nicht mindestens
eine halbe Hufe oder ein Gut mit fünf
Schillingen Zinsertrag, in das er eingewiesen ist,
so kann er niemandes Zeuge im Lehensgericht
sein. 2. Das Zeugnis des verbannten, geächteten
oder verfesteten Mannes kann man in dem Gerichtssprengel
ablehnen, in dem er gebannt, verfestet
oder in Acht getan ist; auch Vorsprecher können
sie nicht sein; klagen sie gegen jemanden, so
braucht ihnen dieser nicht Rede und Antwort zu
stehen, wenn er Bann, Acht oder Verfestung
durch Zeugen beweisen kann, doch müssen sie
hierunter Rede und Antwort stehen all denen, die
gegen sie klagen.
Kapitel XIII - Wenn der Herr seinem Mann Gut abspricht, das dieser in Besitz hat. Wer es behalten kann und wie.
1. Wenn der Herr
seinem Mann ein Gut absprechen will, das der
Mann sechs Wochen und ein Jahr, nachdem er es empfing, ohne gerichtlichen
Widerspruch des Herrn in seinem Besitz
gehabt hat, und wenn der Mann den rechten Besitz
mit sieben Mannen bezeugen kann, so bekräftigt
er seinen Lehensbesitz allein durch den
Eid auf die Reliquien; und er behält das Gut ohne
Zeugenbeweis, wenn man ihm mit rechter Klage
die Besitz nicht streitig machen kann. Wo immer
man mit sieben Mannen einen Zeugenbeweis
erbringen muß, da darf man einundzwanzig Mannen
um ihr Zeugnis fragen; ein Burglehen kann
jedoch niemand ohne Zeugenbeweis als rechtes
Lehen gerichtlich erlangen, auch wenn man es in
Besitz hat. 2. Läßt aber ein Herr seinen Mann in
seinem Gut Jahr und Tag sitzen, ohne gerichtlichen
Widerspruch zu erheben, wie er es von
Rechts wegen eigentlich tun sollte, so kann der
Mann, solange er die Belehnung verlangen oder
das Gut wieder an sich ziehen muß, kraft der Besitz
seinem Herrn das Gut nicht entziehen, wenn
er die Jahresfrist versäumt oder sich auf einen anderen
Herrn beruft, es sei denn, dieser erringe
das Gut, wie es rechtens ist. 3. An Gut, von dem
man jährlich Zins abgibt, kann der Mann kein Lehenrecht
erlangen; beansprucht aber der Mann
Lehenrecht daran und erbietet sich der Herr, es
durch Zeugen als sein Zinsgut zu erweisen, so
nützt dem Mann die Besitz nichts, außer wenn
er sein Lehenrecht durch Zeugen gegen den
Herrn erringen kann; das darf der Mann, wenn es
ihm gelingt, mit mehr Recht tun, als der Herr die
Zinsguteigenschaft an dem Lehen des Mannes erringen darf. 4. Eine Hofstelle, einen Morgen
Land oder einen hörigen Mann darf der Lehensmann
durch Eid auf die Reliquien gegen seinen
Herrn unter all seinem Gut erringen, auch
wenn er damit an einen anderen Herrn folgt,
wenn er es nur in rechter Besitz hat.
Kapitel XIV - Wie ein Gut mehreren Herren gehören kann. Wer den Besitz daran hat. Wem man deswegen verantwortlich ist. Was kein rechter Besitz ist. Wenn ein Mann in seines Herrn Anwesenheit behauptet, Gut von einem anderen Herren zu haben. Wozu der Mann dem Oberherrn verpflichtet ist wegen seines Herren Gut. Wenn der Mann dem Herrn vor dessen Mannen das Gut ableugnet oder wenn er es weiterverliehen hat.
1. Ein Gut
kann mehreren Herren gehören in der Weise, daß
es einer vom anderen geliehen hat, jedoch muß
einer die Besitz haben; wer es zu Nutzung oder
Gewinn hat und den Zins daraus nimmt, es sei
Frau oder Mann, der hat Besitz daran, und
der soll entschädigt werden, wenn jemand daran
Schaden anrichtet; doch heißt das kein rechter
Besitz, was der Mann durch Gewalt besitzt,
wenn man die Gewalt mit rechter Klage verfolgt
und man sie durch Zeugen beweisen kann. 2. Behauptet
ein Mann in Gegenwart seines Herrn, von
dem er ein Gut hat, er habe dieses von einem anderen
Herrn, und hat der Lehensherr dafür das
Zeugnis seiner Mannen, an dem Gut hat der
Mann kein Recht mehr, außer wenn es jener, von
dem der Mann es zu haben behauptete, für sich
erringt. 3. Aus diesem Grund muß kein Mann den
Gewährsmann seines Lehens vor dem Oberlehensherrn
benennen, solange er es vor dem Lehensgericht
verweigern kann; denn der Mann ist
nicht verpflichtet, wegen des Lehensguts seines
Herrn, das er in seinen Besitzn hat, sich gegenüber
dem Oberlehensherrn zu verantworten, obwohl
er auch dessen Mann ist. Kann aber der
Oberherr durch Zeugen beweisen, daß ihm sein
Lehensmann das Gut aufgelassen hat oder daß es
diesem gerichtlich abgesprochen worden ist, so
muß jener, der die Besitz daran hat, für das Gut
einstehen und Neubelehnung vom Oberherrn verlangen. 4. Wenn ein
Mann seinem Herrn das Gut, das er von ihm hat,
ableugnet und es vor dessen Mannen in Abrede
stellt, so soll dieses Gut dem Herrn ledig sein.
Hat er es aber weiterverliehen und bemächtigt
sich dessen der Oberlehensherr, so muß der
Mann, der das Gut in Besitzn hat, seinen Herrn
gerichtlich auffordern, daß er für sein Gut einstehe
und dem Anspruch des Oberherrn vor Gericht
entgegentrete. Das muß er von Rechts wegen
binnen sechs Wochen tun. Weigert sich aber
der Herr wider Recht, das zu tun, so soll der
Mann mit seinem Gut an den Oberlehensherrn
folgen, und er verliert es damit nicht, auch wenn
es sein Herr danach erstreitet.
Kapitel XV - Wie sich der Herr an seinem Recht vor dem Oberlehensherrn verschweigen kann, nicht aber seine Mannen. Wozu man dem Oberherren gegenüber verpflichtet ist, wenn man Lehenserneuerung von ihm verlangt. Von der Verweisung und deren Beweis.
1. Wenn ein Herr seinem
Mann das Gut vor dem Oberherrn ableugnet
oder es nicht benennt, wenn er es zu Lehen empfängt
und es von Rechts wegen benennen muß, so
soll der Mann mit seinem Lehen an den Oberherrn
folgen binnen seiner rechten Frist. Der Herr kann durch sein Reden oder
Schweigen sich selbst rechtlich benachteiligen,
nicht aber seine Mannen, wenn sie für das Gut
rechtmäßig einstehen. 2. Wenn der Mann mit seinem
Gut an den Oberlehensherrn folgt und Belehnung
oder Verweisung begehrt, so ist er verpflichtet,
dem Oberlehensherrn das Gut und den
Herrn, von dem er es gehabt hat, zu benennen, bevor
man ihn belehnt oder weiterverweist. 3. Will ihn der Oberherr weiterverweisen, so soll
der Mann seinem neuen Herrn die Verweisung
durch Zeugnis und Eid seiner Mannen kundtun,
daß er so an den Oberherrn gefolgt ist, daß dieser
ihn von Rechts wegen verweisen mußte. Bezeugt
er dies gegenüber dem Oberherrn, so bedarf
er keines Zeugenbeweises gegenüber dem Herrn,
an den man ihn verweist.
Kapitel XVI - Wenn ein Herr seines Mannes Gut auflässt und wieder empfängt.
Niemand braucht ein Gut, das ihm sein Herr geliehen hat,
zum zweiten Mal zu empfangen, wenn er es aufläßt
oder verkauft und es dann aber wieder empfängt,
es sei denn, er habe es sechs Wochen und
ein Jahr nicht in seiner Besitz gehabt.
Kapitel XVII - Wenn der Herr das Gut des Mannes in dessen Gegenwart und ohne dessen Widerspruch verleiht.
Wenn der Herr das Gut eines Mannes in
Gegenwart dessen, der das Gut zu Lehen hat,
ohne dessen rechten Widerspruch anderweitig
verleiht, so kann der Mann an dem Gut, das bislang
sein Lehen war, kein Recht mehr geltend machen.
Kapitel XVIII - Inwieweit der Herr dem Mann bis zu dessen Gerichtstag Rede und Antwort stehen muss.
Wenn der Herr seinen Mann
vor das Lehensgericht lädt, so ist er während des
Verfahrens nicht verpflichtet, dem Mann Rede
und Antwort zu stehen, wenn dieser ihn einer Sache
beschuldigt, solange dessen Fall noch anhängig
ist. Wird aber der Rechtsstreit des Herrn
durch Urteil vertagt und erbt der Mann inzwischen
ein Gut, sei es zu Anwartschaft oder zu Lehen,
das er dann von dem Herrn zur Belehnung begehrt
oder für das er sich zum Rechtsstreit erbietet,
dann muß ihm der Herr bei währendem Verfahren
rechtmäßig Lehenrecht gewähren, auch
wenn die Beschuldigung des Herrn noch nicht erledigt
ist; andernfalls könnte der Herr mit seiner
Anschuldigung den Mann hinhalten, bis dessen
Belehnungsfrist abgelaufen ist.
Kapitel XIX – Wie der Vorsprecher sich eines Strafgeldes schuldig macht. Wovon sich der Mann durch Eid freischwören kann.
1. Wenn ein Mann das Wort seines Vorsprechers nicht gutheißt
und der Herr den Vorsprecher deswegen verantwortlich macht, so muß dieser
dafür Strafgeld bezahlen, wenn er nicht schwört,
daß er nicht anders gesprochen habe, als jener es
von ihm verlangte, dem er als Vorsprecher beigegeben
ist. 2. Der Mann kann sich von jeder Beschuldigung
durch seinen Eid freischwören, wenn
niemand bezeugen kann, daß sie vor Gericht geschehen ist.
Kapitel XX - Welcher Sohn seines Vaters Lehen erbt. Vom Ausschluß der Anwartschaft. Wenn der Herr dem Mann zu Unrecht aufkündigt. Bischofsgut und Fahnenlehen soll der König als Ganzes verleihen.
1. Wenn der Sohn nach des
Vaters Tod so lange lebt, daß man seine Stimme
in den vier Wänden des Hauses hören kann, so
hat er seines Vaters Lehen geerbt und hat es all
denen entzogen, die eine Anwartschaft daran hatten.
Der Sohn, der vor dem Vater stirbt, ist nicht Lehenserbe,
weil ihm kein Lehen als Erbe angefallen
ist; deshalb bricht er auch niemandem die Anwartschaft
an des Vaters Lehen. 2. Wenn man einem
Mann sein Gut abspricht oder er es aufläßt, so
verliert er, wenn ihm irgendein Anwartschaft daran
verliehen war, dieses zusammen mit dem Gut.
3. Wenn der Sohn dem Vater nicht ebenbürtig ist
und sich die Mannen daher weigern können, von
ihm ihr Gut zu empfangen, so entzieht der Sohn,
auch wenn er nach des Vaters Tod noch lebt,
niemandem das Anwartschaft an einem verliehenen
Gut seines Vaters. 4. Wenn ein Herr zu Unrecht seinem
Mann das Lehen aufkündigt, nicht aber der
Mann dem Herrn, so verliert der Mann damit weder
Anwartschaft noch Lehen, und er behält das Gut
ohne Dienstpflicht auf Lebenszeit, kann damit
aber nicht mehr weiter an einen anderen Herrn
folgen. 5. Bischofsgut und Fahnenlehen soll der König
als Ganzes verleihen und nicht teilen. Wer
von einem Fürsten belehnt wird, der Fahnenlehen hat, der braucht das Lehen von niemandem zu empfangen,
der kein Fahnenlehen hat, auch wenn dieser
ein geborener Fürst ist.
Kapitel XXI – Welcher Sohn seines Vaters Schild behält. Was den Schild erhöht. Wer Lehen auf den anderen vererbt.
1. Der Sohn
behält des Vaters Heerschild nach Lehenrecht,
wenn er ihm ebenbürtig ist, solange er sich nicht
durch Mannschaft erniedrigt. 2. Wenn der Sohn
nicht an Stelle des Vaters Lehensmann werden
will, so ist damit sein Heerschild nicht erhöht. Nichts kann den Schild des Mannes
erhöhen, außer ein Fahnenlehen, wenn ihm ein
solches geliehen wird. 3. Niemand vererbt sein Lehen,
außer der Vater auf den Sohn.
Kapitel XXII - Binnen welcher Zeit der Sohn ein Gut empfangen soll. Wie er handeln und sprechen soll. Wenn ihn der Herr als Mann nicht annehmen will. Wann der Mann ein zweites mal seine Mannschaft anbieten soll. Wann der Mann seine Klage um sein Gut erneuern soll. Wenn der Herr dem Mann das Gut zur Leihe anbietet.
1. Nach des Vaters
Tod komme der Sohn binnen Jahr und Tag
zu seinem Herrn und biete ihm seine Mannschaft
mit gefalteten Händen an, und er trete, wenn der
Herr steht, so nahe vor ihn hin, daß er ihn erreichen
kann; sitzt aber der Herr, so soll er vor ihn
hinknien. Einige Leute sagen, daß er die Hände
auf den Herrn zu bewegen müsse; dem ist aber
nicht so, denn wenn der Mann auf den Herrn
zugeht, falls dieser steht, oder vor ihn hinkniet,
wenn er sitzt, so bewegt sich sein ganzer Körper,
und damit müssen sich auch die Hände bewegen.
2. So spreche der Mann, wenn er sein Gut zu Lehen
begehrt, mit gefalteten Händen: "Herr, ich
begehre von Euch ein solches Gut, wie ich es nach
Lehenrecht vor Euch gebracht habe, und ich biete
Euch dafür meine Mannschaft an zum ersten
Mal, zum zweiten Mal und zum dritten Mal, und
ich setze dafür Eure Mannen als Zeugen ein." 3. Wenn sich der Herr zu Unrecht weigert, ihn als
Mann anzunehmen, so darf der Mann das Gut,
für das er seine Mannschaft angeboten hat, behalten
und ohne Dienstpflicht besitzen, und er braucht auch nie mehr um die Belehnung
nachzusuchen, solange er dafür den lebenden Beweis
hat. Er vererbt es an seine Kinder und kann
damit seinen eigenen Mann unterbelehnen,
denn er hat zu Recht sein Gut behalten, an welchem
ihm sein Recht verweigert worden war. Der
Mann braucht nicht ein zweites Mal seine Mannschaft
anzubieten, es sei denn, daß sein Zeuge
stirbt. 4. Wenn aber dem Mann sein Gut mit Gewalt
genommen wird, soll er seine Klage jedes Jahr erneuern,
weil ihm die Besitz fehlt. 5. Bietet aber der
Herr dem Mann sein Gut an, so muß dieser es sofort
in Empfang nehmen, sonst geht es ihm durch
Versäumnis verloren; denn der Herr beendet mit
dem Angebot seine Belehnungsfrist, ebenso wie
der Mann sie durch das Lehensbegehren verlängert.
Kapitel XXIII – Was der Herr nicht als Mann anzunehmen braucht. Wem der Herr die Belehnung mit dem Gut nicht abschlagen kann. In welcher Zeit und an welchem Ort der Herr Gut leihen muss.
1. Der Herr darf niemandes
Mannschaft ablehnen mit Ausnahme dessen, der
keinen Heerschild hat, der in der Acht des Reiches
ist, der im gleichen Gerichtssprengel verfestet
ist oder den der gleiche Herr vor dem Landrichter
wegen Raubes oder anderer Missetat
verklagt hat und der bereits mit Urteil geladen ist;
vor dem Gerichtstag braucht ihn der Herr nicht
als Mann anzunehmen. 2. Wen aber der Herr als Lehensmann
annimmt, dem kann er nicht abschlagen,
das Gut zu leihen, das er nach Lehenrecht
vor ihn gebracht und darum seine Mannschaft angeboten
hat. 3. Der Herr muß seinem Mann zu jeder
Zeit und an allen Orten Lehensgut leihen, wo
man es zu Recht von ihm begehrt, außer in Kirchen
oder auf Kirchhöfen.
Kapitel XXIV - Wie der Herr ohne Verantwortung bleibt, wenn er den Mann nicht als Lehensmann annimmt. Was dann der Mann erworben hat mit seinem Belehnungsbegehren. Wann der Mann sein Gut benennen soll. Wenn der Herr dem Mann etwas von dem benannten Gut ableugnet, wie er es erringen soll. Von den Zeugen, die der Herr dem Mann zum Gerichtstag stellen soll. Wie der Mann sein Gut verschweigen kann. Wie der Mann beweisen soll, dass er des Herrn Zeuge sein könne. Wie der Mann oder der Herr das abgeleugnete Gut erringt oder verliert. Was echte Not ist. Wie man echte Not beweisen soll.
1. Wenn aber der Herr von seinen Mannen ein Urteil erfragt, ob jener ihm seine Mannschaft so angeboten
habe, daß er ihn von Rechts wegen als Lehensmann
annehmen muß und sich seine Mannen
ohne Schuld des Herrn weigern, ein Urteil zu
sprechen und damit beim Gericht durchdringen
können, so ist der Herr ohne Schuld gegenüber
dem Mann. Der Mann erwirbt dann zwar mit seinem
Belehnungsbegehren nichts; wenn ihn jedoch
der Herr hinterher beschuldigt, daß er ihm gegenüber
die Frist versäumt habe, so kann er dafür seinen
Unschuldseid um so glaubwürdiger leisten. 2. Wenn der Herr dem Mann Gut leiht, das dieser
nach Lehenrecht vor ihn gebracht hat, so ist der
Mann verpflichtet, es dem Herrn sofort zu benennen,
wenn er es weiß; weiß er es aber nicht, dann
soll er es ihm binnen vierzehn Nächten benennen;
dazu soll ihn der Herr vor seine Mannen laden;
was er da nicht benennt, daran hat er kein Recht
mehr. 3. Wenn ihm der Herr das Gut, das er ihm benennt,
nicht zuerkennt, so soll er es sofort mit
Zeugenbeweis für sich erringen, wenn er kann;
wenn er es aber nicht kann, so habe er vierzehn
Nächte Frist; seine Zeugen soll er aber sofort benennen,
und zwar so viele Mannen des Herrn,
wie er will; von diesen soll der Herr sieben stellen,
die aber der Mann auswählt, und nicht solche, die
der Herr will. 4. Wer von den sieben bereits dort
anwesend ist, den braucht der Herr nicht mehr
zum Gerichtstag zu stellen, wenn er ihn sofort
um sein Zeugnis befragt. Wenn einer von denen,
die der Herr stellen muß, nicht zum Gerichtstag
kommt, so hat der Mann mit diesem seinen Zeugenbeweis
gegen seinen Herrn erbracht. Gegen seinen Lehensgenossen kann
er in dieser Weise mit dem Zeugenbeweis nichts
ausrichten. 5. Hindert aber denjenigen, der da Zeuge
sein soll und nicht kommt, echte Not und wird
diese Not bewiesen, wie es das Recht verlangt, so
verliert der Herr dadurch nichts. Lädt aber der
Herr den Zeugen, den er stellen soll, wie es rechtens
ist, vor und kommt dieser nicht, so soll ihn
der Herr vor Gericht laden und zuletzt ihm sein
Gut absprechen, das dieser von ihm zu Lehen
hat; so bleibt der Herr ohne Schuld und Schaden,
wenn der Mann nicht kommt, den er durch das
Lehensgericht nicht weiter zwingen kann; der
Mann kann das Zeugnis dann nachholen mit einem
anderen Zeugen. 6. Wenn der Mann einen Lehensmann
als Zeugen benennt, bei dem der Herr
nicht anerkennt, daß er Lehensgut von ihm habe
und das auf die Reliquien beschwört, so braucht
der Herr ihn weder um sein Zeugnis zu fragen
noch ihn zum Gerichtstag zu stellen. Beschwört
das der Herr in Gegenwart des Mannes, der
Zeuge sein soll, ohne dessen gerichtlichen Widerspruch,
so ist das, was dieser allenfalls doch
von dem Herrn als Lehensgut hatte, dem Herrn
ledig. Will auch der Herr einen Zeugen gegen seinen
Mann stellen, und glaubt der Mann nicht,
daß jener von dem Herrn belehnt ist, so daß er
Zeuge sein kann, dann muß der Zeuge dies auf
die Reliquien beschwören und muß das Gut benennen,
aufgrund dessen er Zeuge sein will. 7. Zu dem anberaumten Gerichtstag soll der Mann
sieben auswählen, die man wegen des Zeugnisses
für ihn frage, von allen denen, die der Herr und er
selbst stellen. Hat der Mann mit
zweien von ihnen Erfolg, so obsiegt er; gelingt
ihm das nicht, verliert er; er verliert auch dann,
wenn er nicht zum Lehensgericht kommt; der
Mann behält dagegen das Lehensgut auch ohne
Zeugenbeweis, wenn der Herr nicht zum Lehensgericht
kommt, doch vermag jeden von ihnen
echte Not zu entschuldigen, nämlich Gefangenschaft,
Krankheit, Reichsdienst und Not des Landes,
wenn dieses von einem anderen Land angegriffen
und er dazu mit Gerüfte geladen wird.
8. Wen echte Not hindert, zum Lehensgericht zu
kommen, der soll seinen Boten dahin senden, der
seine Not auf die Reliquien beschwöre; wenn der
Herr nicht glaubt, daß jener ein rechter Bote des
Mannes und von ihm ausgeschickt ist, so muß
dies der Bote auf die Reliquien beschwören; der
Bote kann ein Eigenmann oder ein Freier sein,
man kann ihn nicht zurückweisen; doch steht es
in des Herrn Wahl, ob er den Eid des Boten sofort
entgegennimmt oder am nächsten Gerichtstag
den des Mannes, den echte Not am Kommen
hindert. 9. Wenn Gefangenschaft den Mann hindert,
zum Gerichtstag zu kommen oder einen Boten zu
senden, soll er den nächsten Gerichtstag besuchen,
der ihm durch Urteil angesetzt wird, nach
der Zeit, da er aus der Gefangenschaft frei wird;
diesen Gerichtstag soll er besuchen, wie er es bei
jenem sollte, an dem er durch echte Not verhindert
war.
Kapitel XXV - Wie und wann der Mann beim Oberlehensherrn Lehenserneuerung verlangen soll. Was die Belehnungsfrist ist und wie viele es deren gibt. Wem der Oberherr das Gut selbst leihen muß. Wann die Belehnungsfrist der Mannen beginnt. Wann ein Herr verleihen kann. Wie ein Mann die Belehnungsfrist versäumen kann, obwohl sein Herr sein Gut noch nicht empfangen hat.
1. Wie schon hiervor gesagt ist, soll der
Mann mit seinem Gut an den Oberlehensherrn folgen und diesem seine Mannschaft anbieten,
wenn sein Herr stirbt, wenn dieser sein Gut aufläßt
oder wenn es diesem abgesprochen wird; dann
soll er den Oberlehensherrn bitten, daß er ihm
das Gut leihe oder ihn an einen solchen Herrn
verweise, daß er das Gut mit gleich großen Ehren
haben könne, wie er es von seinem ersten Herrn
hatte, denn es ist nicht recht, daß man jemanden
mit seinem Gut herabsetzt.
2. Wenn der Herr nicht binnen Jahr und Tag, seitdem
der Mann die Verweisung von ihm begehrt
hatte, ihn aus eigenem Munde irgendwohin verweist,
dann darf er ihn nirgends mehr hin verweisen,
sondern muß ihn selbst mit dem Gut belehnen.
3. Stirbt ein Herr, der einen Sohn hat, so soll
der Mann während der Belehnungsfrist des jungen
Herrn nicht die Belehnung vom Oberlehensherrn
verlangen; hat das Kind aber seine Belehnungsfrist
versäumt, so läuft erst danach für den
Mann die Frist, um mit seinem Gut zu folgen. So
viele Male wie der eigene Heerschild von dem
des Königs an abwärts steht, so viele Male hat
man eine Frist von sechs Wochen und einem Jahr,
um mit seinem Gut zu folgen. 4. Jedes Mannes Belehnungsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt, wo sein Herr mit dem Gut belehnt
wird, das der Mann von ihm haben soll; denn es
kann kein Herr Lehensgut weiterverleihen, ehe es
ihm selbst verliehen ist, es sei denn, der Oberlehensherr
habe sich zu Unrecht geweigert, ihn zu
belehnen. Auch wenn sein Herr außer Landes
oder in Gefangenschaft ist, so daß er um die Belehnung
seines Gutes nicht nachsuchen kann, so
nimmt der Mann sein Lehenrecht wahr und bemächtigt
sich des Gutes zu seinem Nutzen, als ob
es ihm geliehen wäre, sofern er zu seinen Jahren
gekommen ist. Verleiht er es aber weiter, bevor er es empfängt,
so muß er es das Bestehen des Lehensverhältnisses
gegenüber seinem Unterbelehnten gewährleisten.
5. Wenn ein Herr einmal ein Gut zu Lehen
empfangen hat und wenn dann sein Oberherr
stirbt oder wenn dieser das Gut aufläßt, so kann
jeder Mann, der von dem unteren Herrn ein Gut
hat, ihm gegenüber die Belehnungsfrist versäumen,
obwohl der untere Herr nicht bereits wiederbelehnt
ist, solange dieser die Frist nicht versäumt
hat; denn der Herr kann seinem Oberherrn
währenddessen durch Unterbelehnung, die er vornimmt,
nichts von dem Gut entziehen, außer
wenn er gerichtlich dazu gezwungen wird.
Kapitel XXVI - Wann die Kinder zu ihren Jahren gekommen sind. Wie lange sie eines Vormundes bedürfen. Wenn man während der Unmündigkeit des Kindes dem Mann das Lehen ableugnet. Wie lange der Herr des Kindes Vormund sein und sein Gut an sich nehmen soll. Binnen welcher Zeit das Kind sich nicht versäumen kann. Wie man beweisen soll, dass ein Kind zu seinen Jahren gekommen ist. Wer kein Zeuge sein kann. Wann der Herr dem Kind sein Gut leihen soll. Wofür das Kind dem Herrn Bürgen stellen soll. Wann die Belehnungsfrist der Mannen des Kindes beginnt. Welche Pflichten die Mannen von des Kindes Lehen haben. Vom Nutzungsanfall am Gut des Kindes. Wann das Kind dem Herrn sein Gut benennen soll. Wie man keinen unanfechtbaren Besitz an des Kindes Gut erlangen kann. Vom Auflassen eines Gutes unter einer Bedingung. Wie sich die Mannen versäumen können gegen das Kind, wenn es zu seinen Jahren kommt.
1. Die
Belehnungsfrist der Kinder ist dreizehn Jahre und
sechs Wochen von ihrer Geburt an; falls sie jemand
danach wegen ihres Lehens vor Gericht laden
will, solange sie noch nicht zu ihren Tagen
gekommen, das heißt einundzwanzig Jahre alt
geworden sind, so dürfen sie einen Mann ihres
Herrn zum Vormund nehmen, der sie im Lehensgericht
vertrete; dem sollen sie mit Finger und
Zunge für die Erfüllung des Urteils Gewährschaft
geloben, unabhängig davon, ob der
Rechtsstreit gewonnen oder verloren wird. Die
Jahre des Kindes soll man nicht rechnen von der
Zeit an, da es die Mutter empfing, sondern von
der Zeit an, da sie es geboren hat und es lebend
auf die Welt gekommen ist. 2. Erhebt jemand Ansprüche
auf das Lehen des Kindes während dessen
Unmündigkeit, die ihm aber nicht zugestanden
werden, so muß darüber an Stelle des Kindes
der Herr entscheiden mit den Mannen des Kindes
oder des Kindes Vormund, wenn dem Kind oder
ihm selbst der Nutzungsanfall verliehen ist. Der Herr ist immer Vormund des Kindes
für das Gut, welches das Kind von ihm hat, solange er den Nutzungsanfall nicht verliehen
hat, und er soll den Ertrag des Gutes nehmen,
bis das Kind zu seinen Jahren kommt. Während
seiner Unmündigkeit kann das Kind nach
Lehenrecht durch Versäumnis keinen Verlust erleiden.
3. Wenn der Herr nicht glauben will, daß das
Kind zu seinen Jahren gekommen ist, so darf das
Kind oder sein Vormund oder ein Mann des
Herrn dies auf die Reliquien beschwören, und
von da an darf der Herr von dem Gut des Kindes
keinen Ertrag mehr nehmen. 4. Niemand kann im
Lehensgericht des anderen Zeuge sein, wenn er
selbst noch unmündig ist. 5. Wie jung auch das Kind
nach des Vaters Tod sein mag, wenn es sein Vormund
zum Herrn bringt und seine Belehnung
dem Lehenrecht gemäß von ihm verlangt, so soll
der Herr ihm sein Gut leihen; man soll ihm aber
Bürgen dafür stellen, daß, wenn mehr Kinder als
nur eines vorhanden sind, der Herr wegen des Lehens
gerichtlich unbehelligt bleibe. 6. Wenn das
Kind während seiner Unmündigkeit belehnt wird,
so beginnt sogleich die Frist der Mannen, binnen
derer sie ihr Gut von dem Kind zu Lehen zu
empfangen haben; sie sollen aber dafür dem
Oberlehensherrn dienen, wenn sie dem Recht gemäß
von dem Kind oder von des Kindes Vormund
zum Dienst aufgeboten werden, außer,
wenn der Herr den Nutzungsanfall verliehen hat. 7. Am Nutzungsanfall gibt es weder
Lehenrecht noch Lehensfolge; jedoch darf man
vor Gericht den Nutzungsanfall verleihen, woran
es aber keine Folge gibt; man vererbt ihn nicht
auf den Sohn, und er nimmt ein Ende, wenn das
belehnte Kind stirbt oder wenn es zu seinen Jahren
kommt. 8. Solange das Kind nicht aus Gnade
oder von Rechts wegen den Nutzungsanfall hat, so lange ist es nicht verpflichtet,
das Gut zu benennen, das ihm der Herr
geliehen hat. 9. Niemand kann unanfechtbare Besitz
erlangen durch Belehnung oder Verpfändung
oder durch Auflassung von Kindesgut, das
dem Kind während seiner Unmündigkeit nach
Landrecht oder nach Lehenrecht vererbt worden
ist, so daß er dadurch dem Kind dessen rechte
und ältere Besitz, die auf das Kind vererbt ist,
nehmen könnte; auch derjenige kann es nicht,
auf den es während der Unmündigkeit des Kindes
zu Unrecht vererbt wird. 10. Läßt man ein verliehenes
Gut einem Kinde auf mit der Bestimmung, daß es
einen anderen damit belehne, leiht es das Kind
dann und steht dazu, wenn es zu seinen Jahren
kommt, so ist die Belehnung rechtskräftig. Widerruft
aber das Kind die Belehnung vor Gericht,
wenn es zu seinen Jahren kommt, so behält es derjenige,
der es aufgelassen hat, denn er hat es unter
der Bedingung aufgelassen, daß man es jenem andern
leihe und nicht anders; denn wenn die Belehnung,
die vom Kind vorgenommen wurde, vor
Gericht widerrufen wird, so ist auch die Auflassung
ungültig, die jener vornahm, denn er hat das
Gut nur unter der Bedingung aufgelassen, daß es
dem anderen geliehen werde. 11. Weigert sich das
Kind, sobald es zu seinen Jahren kommt, seinen
Mannen Lehenrecht zu gewähren, so sollen diese
zum zweiten Mal die Belehnung verlangen, sonst
versäumen sie die Belehnungsfrist dem Kinde gegenüber.
Kapitel XXVII - Wenn ein Mann, der einen Sohn hat, innerhalb der Frist stirbt, in der er sein Gut empfangen soll. Wenn so eines Herren Sohn stirbt.
1. Stirbt ein Mann, der einen
Sohn hat, innerhalb der Frist, in der er sein Gut
empfangen soll, so geht dem Sohn dadurch
das Gut nicht verloren, auch wenn es sein Vater
noch nicht empfangen hat, solange dieser nur die
Belehnungsfrist nicht versäumt hat. 2. Stirbt auch der Sohn des Herrn innerhalb der
Frist, in welcher die Mannen ihr Gut von ihm
empfangen sollen, so sollen sie mit ihrem Gut
dorthin folgen, wo es durch Erbgang hinfällt,
und sie verlieren es damit nicht.
Kapitel XXVIII - Wie der Herr das Gut des Mannes bei der Rücküberlassung nicht teilen darf.
1. Der Herr darf das Gut des Mannes bei der Rücküberlassung
nicht teilen, es sei denn, daß er es
selbst von mehr als nur einem Herrn habe; gibt er
aber etwas nicht rechtmäßig zurück, so folgt das
kleinere Stück dem größeren. 2. Wenn der Herr den kleineren Teil vom Gut seines
Mannes, den er von ihm dem Oberlehensherrn
hat, wieder ausgibt, so braucht der Mann diesen
Teil von niemand anderem als dem Oberlehensherrn
zu empfangen.
Kapitel XXIX - Von wieviel Söhnen des Herrn und von welchem die Mannen das Gut empfangen sollen. Wieviele Söhne des Mannes und welche der Herr belehnen soll. Wenn einer der Söhne zu seinen Jahren gekommen ist, wie und auf welche Weise ihn dann der Herr belehnen soll.
1. Der Mann muß nur
von einem Sohn des Herrn sein Gut empfangen,
auch wenn es allen Söhnen gesamthaft geliehen
ist; der Oberlehensherr hat aber darüber zu entscheiden,
an welchen er sie verweist, wenn sich die
zu belehnenden Herrensöhne deswegen nicht
einigen können. 2. Der Herr ist nicht verpflichtet,
mehr als einem der Kinder das Gut ihres Vaters
nach dessen Tod zu leihen. Während der Belehnungsfrist
der Kinder steht diesen die Wahl zu,
welches von ihnen der Herr belehnen soll; ist die
Belehnungsfrist aber abgelaufen, so hat der Herr
die Wahl, wen er belehnen will, von denen, die
rechtmäßig bei ihm um Belehnung nachgesucht
haben. 3. Verleiht der Herr einem der Kinder ein
Gut nach seinem Willen, nicht aber wie es Recht
ist, so hindert das die anderen Kinder nicht, ihr
Gut zu empfangen. 4. Wenn eines der Kinder seine
Belehnungsfrist versäumt, so ist dem Herrn das
Gut dieses Kindes ledig, wenn das Kind nicht den
Unschuldseid auf die Reliquien leistet. 5. Begehrt eines
Mannes Sohn, der zu seinen Jahren gekommen
ist, das Gut von seinem Herrn zu Lehen
und hat er Brüder, die noch unmündig sind, so muß er
dem Herrn, bevor dieser ihn belehnt, geloben, daß
seine Brüder auf das Gut verzichten und den
Herrn darum nicht verklagen werden, wenn sie
selbst zu ihren Jahren kommen. Brechen die Kinder
dieses Versprechen und fordern sie das Gut
vor dem Lehensgericht, so soll der Herr beide
Teile vorladen, sie und jenen, der ihren Klageverzicht
gelobt hatte, und ihm sein Gut absprechen,
wenn jene nicht auf ihren Anspruch verzichten.
Kapitel XXX - Wie man ein Lehen demjenigen entziehen oder nicht entziehen kann, dem es anfallen kann. Durch Krankheit verliert kein Mann sein Lehen.
1. Wer seinem Herrn oder seinem
Kinde oder jemandem, der eine Anwartschaft darauf
hat, sein Lehen dadurch entziehen will, daß er
es weiterverleiht oder aufläßt, der kann jenem
nicht schaden, wenn dieser es wieder an sich
nimmt und in Besitz behält bis zu seinem Tod. 2. Man kann auch niemandem sein Lehen nehmen, wenn er blind ist oder wenn ihm ein Glied fehlt oder wegen einer Krankheit.
Kapitel XXXI - Vom Leibgeding der Frau.
1. Bestellt ein Lehensmann seiner
Frau am Lehensgut ein Leibgeding mit Einwilligung
seiner Söhne, die zu ihren Jahren gekommen
sind, so können weder der Herr noch die Kinder
ihr dies streitig machen, wenn sie Zeugen dafür
hat; erteilen die Kinder aber ihre Einwilligung
während ihrer Unmündigkeit, dann können sie
diese widerrufen, nicht aber der Herr. 2. Verleiht aber ein Herr einer Frau ein Gut, und zwar nicht nach den Regeln der Anwartschaft, sondern ausdrücklich auf ihre Lebenszeit, so muss er ihr das Leben nur auf Lebenszeit überlassen, auch wenn sie danach einen Sohn bekommt, wenn nur ihr Mann das Gut bei seinem Tode in unanfechtbaren Besitz hat.
Kapitel XXXII – Wenn mehrere Leute mit einem Gut belehnt werden. Wie sie es teilen können. Welches Recht einer an des anderen Gut gemäß der Belehnung hat. Wie viele Lehenserneuerung bei Herrenwechsel verlangen können.
1. Man kann vielen Brüdern ein Gut leihen,
wenn sie es mit gesamter Hand empfangen und
gleiche Besitz daran haben; wollen sie sich aber
an dem Gut auseinandersetzen, so teilen sie es unter
sich ohne Einwilligung des Herrn, wie sie wollen.
Wenn sie es jedoch geteilt haben, hat keiner
ein Recht am Gut des anderen, wenn einer von ihnen
stirbt, außer es sei ihm dann noch das Anwartschaft
daran verliehen. 2. Stirbt einer von ihnen, solange
sie das Gut zusammen haben, so tritt dessen
Kind an des Vaters Stelle und behält das Gut gemeinsam
mit den Brüdern des Vaters, wie es sein
Vater hatte. 3. Solange sie ein Gut zusammen haben und gesamthaft
belehnt sind, kann keiner von ihnen ohne den
andern einen Teil davon weiterverleihen oder auflassen
und ihn dadurch dem andern entziehen;
denn wenn der Mann keinen Teil empfangen hat,
so kann er auch keinen Teil verleihen oder auflassen;
was er aber davon verleiht oder aufläßt, das
kann er selber nicht mehr rückgängig machen;
nur einer von denen kann es widerrufen, der das
Gut mit ihm gemeinsam hat. 4. Wenn mehrere Leute
mit einem Gut belehnt sind und sie es nicht geteilt
haben, so kann, wenn ihr Herr stirbt, nur einer
von ihnen an den neuen Herrn folgen.
Kapitel XXXIII – Wenn ein Herr etwas leiht, wofür er keine Gewährschaft leisten kann.
1. Wenn ein Herr aus freiem Willen seinen
Mann belehnt und er ihm dafür keine Gewährschaft
leisten kann, so muß er ihm Ersatz leisten;
der Mann darf nur seine Belehnungsfrist nicht
versäumen, außer er bemächtige sich des Gutes,
das ihm geliehen ist, und wenn es ihm jemand
nimmt, dann soll er es binnen rechtmäßiger Frist
mit rechter Klage verfolgen; wenn er das nicht
tut, so leistet ihm der Herr keinen Ersatz für das
Gut. 2. Wenn aber der Herr durch das Lehensgericht
gezwungen wird, das Gut zu verleihen, und damit
durch das Gericht gehindert wird, daß er wegen
des Gutes seinem Mann Gewährsmann sein kann,
dann braucht er dem Mann auch keinen Ersatz
dafür zu leisten. 3. Sagt aber der Herr, er wolle dem
Mann Gewährschaft leisten, und heißt er ihn, den
Besitz zu ergreifen, kann er der Herr ihm dann
aber nicht Gewähr leisten, so muß er ihn entschädigen,
es sei denn, der Mann habe selbst seine Belehnungsfrist
versäumt, so daß ihm der Besitz
ohne seinen gerichtlichen Widerspruch innerhalb
der Belehnungsfrist verlorengegangen ist.
Kapitel XXXIV - Wozu belehnte Frauen bei Reichsdienst verpflichtet sind . Von der Heerfahrt sind Frauen im Lehenrecht befreit.
Belehnte Frauen oder Mädchen
sind nicht verpflichtet, Heerfahrt zu leisten, sondern
sie sollen nach rechtlicher Satzung Heersteuer
geben; von der Heerfahrt sollen sie im Lehenrecht
befreit sein.
Kapitel XXXV - Wenn ein Herr den Kindern ihres Vaters Gut zu des Vaters Lebzeiten leiht.
1. Leiht der Herr Kindern Gut
ihres Vaters bei dessen Lebzeiten, und hat es der
Vater bis zu seinem Tode allein in seinen Besitzn,
so sollen die Kinder nach des Vaters Tod zu
dem Herrn kommen und ihn bitten, daß er ihnen
das Gut so anerkennt, wie er es ihnen geliehen
hat; dies sollen sie innerhalb ihrer Belehnungsfrist
verlangen. Anerkennt ihnen der Herr
das Gut nicht, so sollen sie sich erbieten, es durch
Zeugenbeweis zu erstreiten; den Zeugenbeweis
kann der Herr jedoch zurückweisen, da die Kinder
keine Besitz haben, es sei denn, daß sie die
Belehnung nach Anwartschaftrecht durch Zeugen beweisen
können. Den Kindern ist zu raten, daß sie
mit dem Gut ihres Vaters folgen und dem Herrn
ihre Mannschaft anbieten, denn sie können ohne
Besitz kein Lehenrecht nachweisen, es sei denn,
der Herr anerkenne es. 2. Wenn aber der Vater und
die Kinder gemeinsame und gleiche Besitz an
dem Gut haben, behalten die Kinder nach des Vaters
Tod das Gut, wenn sie die Belehnung innerhalb
der Belehnungsfrist gegenüber dem Herrn
durch Zeugen beweisen.
Kapitel XXXVI - Wenn ein Mann unter einer Bedingung Gut auflässt.
Läßt ein
Mann seinem Herrn Gut auf unter der Bedingung,
daß er es einem anderen leihe, und will es
der Herr selbst behalten und jenem nicht leihen,
so hat er kein Recht dazu, denn es ist ihm nur
dazu aufgelassen, es jenem zu leihen.
Kapitel XXXVII - Was kein Erblehen ist. Wie man alle Rechte an einem Gut verliert. Wer ein Gut mit mehr Recht beansprucht.
1. Läßt der Vater seinem Sohn Gut von
seinem Herrn auf, so hat der Sohn kein Erblehenrecht
daran, obwohl es seinem Vater gehörte,
denn es wurde ihm nicht vererbt. Wer sein Erblehen
aufläßt und es dann wieder empfängt, der hat
kein Erblehenrecht mehr daran. 2. Wenn ein
Mann an einem Gut ein anderes Recht beansprucht,
als er daran hat, jedoch das behauptete
Recht vor Gericht nicht durchsetzen kann, so
hat er alle Rechte an dem Gut verloren. 3. Wer unanfechtbaren Besitz an einem Gut hat, der kann es vor
Gericht mit mehr Recht für sich beanspruchen
als jener, dem der rechte Besitz fehlt.
Kapitel XXXVIII - Wer das Gut des unteren Herrn dem Oberlehensherrn auflässt und es wieder empfängt. Vom Lehenbesitz. Wer für Lehenbesitz und wer für gewöhnlichen Besitz Zeuge sein soll.
1. Wer dem Oberlehensherrn ein Gut aufläßt,
das er von dem Unterherrn hat, und empfängt er
es selbst oder ein anderer wieder zu Lehen und
besitzt es Jahr und Tag ohne gerichtlichen Widerspruch
und weiß derjenige, dem das Gut zusteht,
davon nichts, so kann dieser dadurch nichts verlieren,
wenn er binnen Jahresfrist schwört, daß er
nicht wußte, daß sein Mann das Gut aufgelassen
hatte. Macht er dies mit gerichtlicher Klage geltend,
sobald es ihm bekannt wird, so erhält derjenige
das Gut, der gegenüber dem Oberlehensherrn
mit sechs Mannen beweisen kann, daß er
den Lehensbesitz vom Oberlehensherrn zuerst
gehabt hat. 2. Kann aber der Lehensmann durch
Zeugen beweisen, daß sein Gut dem Herrn vom
Lehensgericht abgesprochen ist oder daß dieser es
aufgelassen hat, so wird der Zeugenbeweis des
Herrn abgewiesen; obwohl der Mann das Gut mit
der Nutzung in Besitz hat, ist seinem Herrn
deswegen der Lehensbesitz nicht entzogen. 3. Für
Lehensbesitz kann niemand Zeuge sein, wenn er
nicht von demselben Herrn belehnt ist; für gewöhnlichen Besitz kann jeder
an seinem Rechte unbescholtene Mann Zeuge
sein. 4. Man darf niemanden aus seinem
Besitz weisen, außer wenn sie ihm vor Gericht
entzogen worden sind.
Kapitel XXXIX - Wer keinen Besitz am Gut haben soll. Wie der Mann leugnen kann, dass er ein Gut aufgelassen hat. Wenn der Herr seinen Mann zwingt, Gut aufzulassen. Was Zwang ist. Wann der Mann am Gut Besitz erlangt. Ein Mann kann gegenüber seinen Lehensgenossen in mehr Fällen den Zeugenbeweis antreten als der Herr gegenüber seinem Mann.
1. Wem sein Gut vom
Lehensgericht abgesprochen wird oder wer es
aufläßt, der soll keine Besitz mehr daran haben;
jedoch kann der Mann seinem Herrn gegenüber
binnen Jahresfrist ableugnen, daß er ihm ein Gut
aufgelassen habe, wenn er sich getraut, darauf seinen
Unschuldseid zu leisten. Verleiht aber der Herr
das Gut einem anderen in Gegenwart jenes
Mannes, der es aufgelassen hat, ohne dessen
gerichtlichen Widerspruch, so kann jener, der es
aufgelassen hat, keinen Unschuldseid mehr dazu
leisten. 2. Zwingt der Herr seinen Mann treuwidrig
dazu, daß er ihm sein Gut auflasse, so bleibt der
Mann ohne Schaden, wenn er nur den Herrn wegen
der Gewalt binnen rechter Jahresfrist verklagt
und über ihn gerichtlich obsiegt. An Willen und
Worten gibt es keinen Zwang, es folge denn die
Tat danach. 3. Wenn ein Mann vor seinem Herrn einem
anderen Mann Gut aufläßt, so hat dieser
sofort die Besitz des Gutes, die dem ersten
Mann, der es aufließ, zustand. 4. Ein Lehensmann
kann gegenüber seinem Mitvasallen in mehr Fällen
den Zeugenbeweis antreten als der Herr gegenüber
dem Mann.
Kapitel XL - Wenn zwei auf ein Gut und gleichen Besitz Anspruch erheben.
1. Wenn zwei
ein Gut in gleicher Weise beanspruchen und gleichen
Zeugenbeweis anbieten, um die Besitz zu
beweisen, und wenn keiner von ihnen das Gut
vom anderen hat, so soll man beide in das Dorf
bescheiden, in dem das Gut liegt, damit sie die
Besitz beweisen, und man soll wegen der Besitz die Bauern und
die Nachbarn fragen. Wer von ihnen die Mehrheit
der Zeugen für sich hat, der erhält die Besitz.
Diese Zeugen soll der Herr hören oder zwei
seiner Mannen dahin senden, die bei ihrem Treueid
zur Auskunft verpflichtet sind, wer von den
beiden die Besitz errungen hat. 2. Wenn man über
die Besitz wegen der Uneinigkeit oder Unwissenheit
der Nachbarn keine Entscheidung treffen
kann, so soll man die Streitgegner zum Schwur
auffordern, daß sie dem Recht gemäß beweisen,
inwiefern ihnen das Lehen zusteht. Wenn sie es
beide beanspruchen und dies in gleicher Weise
auf die Reliquien beschwören, dann soll man es
gleichmäßig verteilen oder durch ein Wasserurteil
entscheiden. 3. Das Gottesurteil darf man nur dann
anwenden, wenn man die Wahrheit mit keinen
anderen Beweisen in Erfahrung bringen kann.
Kapitel XLI - Wenn der Herr und sein Mann den Besitz an dem Gut beanspruchen.
Wenn der Herr und der Mann an
einem Gut die Besitz beanspruchen und beide
den Zeugenbeweis dafür anbieten, so geht das
Zeugnis des Mannes vor, denn dieser kündigt
dem Herrn das Gut nicht auf, wenn er es von ihm
zu Lehen hat.
Kapitel XLII - Der Mann kann besser beweisen, dass er für sein Gut die Frist nicht versäumt habe, als sein Herr. Wie der Herr dem Mann das Gut durch Zeugen abnehmen kann.
1. Wenn der Herr den Mann beschuldigt,
daß er durch Versäumung der Frist, die für
die Belehnung oder für das Ansichziehen läuft,
sein Gut verloren habe, so behält es der Mann
aufgrund seines Unschuldseides, wenn nicht der
Herr den Zeugenbeweis erbringen kann, daß dem
Mann nach der Frist alle Rechte an dem Gut vor
dem Mannengericht abgesprochen worden sind.
Diesen Zeugenbeweis soll der Herr mit sechs
Mannen erbringen. 2. Behauptet der Herr, daß er
seinem Mann alle Rechte an dem Gut abgesprochen
habe, und behauptet der Mann, daß er binnen
seiner Frist die Belehnung seines Gutes verlangt
oder es wieder an sich gezogen habe, so kann er damit durchdringen, wenn er durch
seinen Zeugenbeweis denjenigen seines Herrn
verhindert.
Kapitel XLIII - Wenn der Herr seinem Mann aufgrund eines anderen Mannes Klage Lehengut abspricht.
1. Spricht der Herr seinem
Mann aufgrund der Klage eines anderen Mannes
Lehensgut ab, so soll der Herr den Kläger in die
Besitz des Gutes einweisen, die bisher jenem zustand,
dem das Gut abgesprochen wurde; jedoch
bleibt jenem die Jahresfrist, um sein Gut wieder
an sich zu ziehen. 2. Zieht er es aber wieder an sich,
so soll der Herr ihn durch Urteil vor seine Mannen
laden, und er soll den Gerichtstag dem Kläger
vierzehn Nächte vorher ankündigen. Erscheint jener,
der Kläger aber nicht, so wird jener freigesprochen,
außer wenn der Kläger durch echte
Not verhindert ist; wird sie bewiesen, so hat er
der Kläger nichts verloren.
Kapitel XLIV - Wenn der Mann oder der Herr binnen der Frist stirbt, innerhalb welcher der Mann sein Gut wieder an sich ziehen soll. Wie oft sich des Mannen Belehnungsfrist erneuert.
1. Stirbt der Mann binnen
der Frist, innerhalb welcher er sein Gut wieder
an sich ziehen soll, so vererbt er es auf seinen
Sohn und er kann auch an einen anderen Herrn
folgen, wenn sein Herr stirbt, das Gut aufläßt,
verkauft oder ihm aufkündigt; er kann aber nicht
das ledige Gut weiterverleihen, außer wenn er es
gegenüber seinem Herrn wieder an sich gezogen
hat. 2. Fällt es aber an einen anderen Herrn, so
braucht es der Mann ihm gegenüber nicht wieder
an sich zu ziehen, er soll ihn aber mit seinem
Gut im Lehensgericht an den anderen Herrn
folgen. Auch der Sohn braucht an des Vaters
Stelle sein Gut gegenüber dem Herrn nicht wieder
an sich zu ziehen, wenn der Vater stirbt. 3. Sooft das Lehen des Mannes an einen anderen
Herrn gelangt, so oft erneuert sich für ihn
die Belehnungsfrist.
Kapitel XLV - Was der Mann während eines durch seinen Herrn eingeleiteten Gerichtsverfahrens tun kann mit dem Gut. Wofür der Sohn an Stelle des Vaters seinem Herrn Rede und Antwort stehen soll. Welches Gut der Mann nicht wieder an sich ziehen kann.
1. Während eines durch den
Herrn eingeleiteten Gerichtsverfahrens kann der
Mann sein Lehensgut weiterverleihen und auf seinen
Sohn vererben. 2. Der Sohn hat dem Herrn nicht an des Vaters
Stelle Rede und Antwort zu stehen, es sei denn,
daß er ein Gut hat, dessentwegen sein Vater verklagt
wurde, oder wenn seinem Herrn ein Strafgeld
auf sein Gut zuerkannt wurde; dieses muß
er an Stelle des Vaters geben oder es vor Gericht
widerlegen. 3. Klagt der Mann gegen den Herrn wegen
eines Lehens, das er nicht in Besitzn hat,
und lädt er der Herr ihn vor seine Mannen, so
kann der Mann während des Gerichtsverfahrens
das Gut nicht weiterverleihen. 4. Wem man sein Gut
in seiner Gegenwart ohne dessen gerichtlichen
Widerspruch aberkennt, der kann es nicht mehr
an sich ziehen.
Kapitel XLVI - In wieviel und in welchen Fällen der Herr gegen den Mann den Zeugenbeweis erbringen kann. Wenn der Mann von mehreren Herren zum Reichsdienst aufgeboten wird. Was man als Heersteuer geben soll. Wann der Herr den Mann zum Reichsdienst aufbieten kann.
1. Nur in drei Fällen
kann der Herr gegen den Mann den Zeugenbeweis
erbringen: Was der Mann im Lehensgericht
spricht, tut oder gelobt, will er das leugnen, so
darf es der Herr durch Zeugen beweisen. Wird
der Mann durch Urteil zum Reichsdienst aufgeboten
und hat der Herr dafür das Zeugnis seiner
Mannen, die es hörten, so darf er ihn durch den
Zeugenbeweis überführen; auch wenn der Herr
selbst seinen Mann mit Urteil von Mund zu
Mund vor das Lehensgericht lädt. In diesen drei
Fällen darf der Herr mit zwei seiner Mannen, die
es sahen und hörten, den Zeugenbeweis mit besserem
Recht erbringen, als der Mann seinen Unschuldseid
leisten kann. 2. Hat der Mann zwei oder
mehr Herren, die ihn alle mit Urteil zum Reichsdienst
aufbieten, so soll er mit dem ziehen, der es
ihm zuerst geboten hat, und allen anderen soll er
Heersteuer geben, und zwar den zehnten Schilling
oder das zehnte Pfund von dem Jahresertrag
des Gutes, das er von ihnen hat. 3. Kein Herr darf seinen Mann zum Reichsdienst
aufbieten, wenn es diesem nicht vorher durch Urteil
geboten worden ist.
Kapitel XLVII - Wenn ein Mann die Lehenserneuerung für sein Gut verlangt und man ihm dieses nicht anerkennt. Welcher Mann sich an Stelle eigener Mannen der Gefolgschaftsleute des Herrn bedienen darf.
1. Wenn ein
Mann mit seinem Gut nicht an den Sohn seines
Herrn, sondern an einen anderen Herrn folgt,
und dieser ihm das Gut nicht anerkennt, so soll es
der Mann gerichtlich erringen mit Hilfe der Mannen
des ersten Herrn. Diese soll man fragen bei
ihrem Treueid gegenüber dem früheren Herrn,
aber man soll ihnen nicht eine Eidesleistung zumuten;
nur wenn der Herr nicht glaubt, daß sie
ihrem früheren Herrn den Treueid geleistet haben,
so müssen sie das auf die Reliquien beschwören,
bevor sie ihr Zeugnis ablegen, oder sie
müssen ihr Zeugnis auf die Reliquien beschwören.
Diese Zeugen soll der Herr nur dann pflichtgemäß
zum Gerichtstag stellen, wenn sie jetzt
auch seine Mannen sind. 2. Wer selbst keine Mannen
hat, aber doch so hoch zum Heerschild geboren
ist, daß er Lehenrecht gewähren kann, der bedient
sich, wenn er ihrer bedarf, an Stelle eigener
Mannen der Gefolgschaftsleute des Herrn, die
dort als Mannen belehnt sind, wo sein Gut
hingehört.
Kapitel XLVIII - Wenn ein Herr das Gut seines Mannes seinem Herrn auflässt. Wann des Mannes Belehnungsfrist beginnt, wann er die Belehnung begehren soll. Binnen welcher Zeit der Herr für des Mannes Gut einstehen soll.
1. Wenn ein Herr das Gut
seines Mannes ohne dessen Wissen seinem
Oberlehensherrn aufläßt, so folge der Mann
mit seinem Gut binnen Jahresfrist dorthin, auch
wenn es inzwischen einem anderen verliehen ist.
Die Belehnungsfrist des Mannes beginnt, wenn
ihm sein Herr vor seinen Mannen verkündet, daß
er sein Gut aufgelassen habe, oder wenn jener,
dem es verliehen ist, ihm dies mitteilt, oder sich
des Gutes bemächtigt und ihm dies durch einen
Boten seines Herrn angewiesen wird.
2. Niemand soll die Belehnung mit dem Gute seines Herrn beim Oberlehensherrn begehren, wenn er nicht vorher aus dem Munde des Herrn hört, dass dieser das Gut aufgelassen oder daran die Lehensfrist versäumt hat. Bekennt sich der Herr nicht dazu, so fordere ihn der Mann mit Urteil vor dem Mannengericht dazu auf, dass er für sein Gut binnen rechter Frist, das ist innerhalb von 6 Wochen, einstehe und so sein Gewährsmann sei. Weigert sich der Herr zu Unrecht und hat er dafür das Zeugnis seiner Mannen, so verlange der Mann die Belohnung vom Oberlehensherrn. Es schadet ihm dann nicht im Verhältnis zu seinem Herrn, auch wenn dieser danach das Gut im Rechtsstreit erringt.
Kapitel XLIX - Wenn der Herr dem Mann Gut wegnimmt oder sich der Gewährleistung entzieht. Wenn ein Herr zwei Mannen Gut leiht, das ihm als nächstes ledig wird.
1. Nimmt ein Herr seinem Mann Lehengut
weg oder verweigert er ihm die lehensherrlichen
Pflichten oder entzieht er sich der Gewährschaft,
wenn er eine solche vor Gericht leisten soll, dann
soll der Mann vor dem Mannengericht des Oberlehensherrn
Klage erheben. Dieser soll dem
Herrn mit Urteil gebieten, daß er seinem Mann
gegenüber die Lehenspflichten erfülle und daß er
für das Gut dem Mann rechte Gewährschaft leiste.
Dieses Gebot ergehe durch den Oberherrn
selbst oder durch dessen Boten in der Weise, daß
zwei seiner Mannen es hören. Wenn der Herr
dann seiner Pflicht nicht nachkommt, so soll der
Oberherr selbst dem Mann das Gut leihen, und er
soll sein Gewährsmann sein, wenn der Mann
sein Recht durch Zeugen beweist, wie es Lehensrecht
ist.
2. Belehnt ein Herr zwei oder drei Mannen
auf das nächste ledig werdende Gut, so soll derjenige,
der zuerst belehnt wird, die Anwartschaft
auf das erste Gut haben, das dem Herrn ledig
wird.
Kapitel L – Wenn der Herr oder der Mann außer Landes fährt während der Belehnungsfrist. Wie man die Belehnungsfrist verlängert oder verkürzt. Wenn sich der Herr verbirgt. Wenn ein Mann jenseits des Meeres stirbt oder ein Herr ohne Wissen seines Mannes, wann dann die Belehnungsfrist beginnt.
1. Wenn der Herr außer Landes fährt während
der Frist, in welcher der Mann sein Gut empfangen
soll, so schadet das dem Mann an seinem
Recht nicht. Wenn aber der Herr wiederkommt,
dann beginnt die Belehnungsfrist des Mannes.
Sieht aber der Mann den Herrn während der
Belehnungsfrist bei Hofe oder zu Hause oder bei
Gericht, nachdem der Herr zurückgekehrt ist,
und begehrt oder empfängt er sein Lehen nicht
von ihm, so verliert er durch Versäumnis sein
Gut. Fährt aber der Mann innerhalb der Belehnungsfrist
außer Landes, dann verlängert er seine
Belehnungsfrist damit nicht.
2. Wie der Lehensmann seine Belehnungsfrist
verlängert, wenn er die Belehnung begehrt und
sie der Herr ihm zu Unrecht verweigert, ebenso
verkürzt sie ihm der Herr, wenn er ihm das Gut
anbietet.
3. Verbirgt sich der Herr oder schließt er sich
auf einer Burg ein, daß der Mann nicht zu ihm
gelangen kann, so schadet das diesem an seinem
Recht nicht. fedoch muß er Zeugen dafür haben,
daß er seinen Herrn bei Haus und Hof, an der
Einfahrt und Ausfahrt, aufgesucht und ihm die
Mannschaft wegen seines Gutes angeboten oder daß er sein Gut rechtmäßig wieder an sich gezogen habe.
4. Stirbt ein Mann jenseits des Meeres oder
anderswo, so beginnt die Belehnungsfrist der
Kinder, wenn sie von seinem Tode erfahren.
Stirbt der Herr eines Mannes ohne Wissen seiner
Lehensmannen, so beginnt ihre Belehnungsfrist,
sobald sie vom Tode ihres Herrn erfahren.
Kapitel LI - Binnen welcher Frist der Mann gegen Strafgeld Widerspruch erheben kann.
Binnen rechter Jahresfrist kann der Mann wegen aller Strafgelder, die ihm in seiner Abwesenheit auferlegt worden sind, Widerspruch gegen
seinen Herrn erheben durch Eid auf die
Reliquien, es sei denn, daß der Herr die Strafen durch
Zeugenbeweis im Rechtsstreit erringen kann,
wovon schon zuvor die Rede war.
Kapitel LII - In welchen Fällen der Mann für Strafgeld und Buße vor Bestimmung des Gerichtstags Bürgen setzen muss.
Beansprucht der Mann ein Gut zu Lehen, das ihm sein Herr nicht anerkennt und an dem er
keinen Besitz hat, so muß er dem Herrn
Bürgen stellen für das Strafgeld und für die Bußansprüche der Mannen, falls er solche verwirkt hat,
bevor ihm der Herr einen Tag vor dem Lehengericht ansetzt. Er muß dies nicht, wenn er noch ein anderes Gut von dem Herrn zu Lehen hat als
dasjenige, auf das er Ansprüche erhebt, ohne es
zu besitzen. Wenn er aber den Besitz daran hat, so
soll der Besitz haften, wenn er ihn gegenüber
dem Herrn durch Zeugen beweist.
Kapitel LIII - Welches Gut der Herr leihen und gewährleisten kann.
Leiht der Herr das Gut seines Mannes einem
anderen und verspricht er diesem mit Finger und
Zunge dafür Gewährschaft, so soll deswegen jener
den früheren Lehensbesitz nicht verlieren, es
sei denn, der Herr kann durch Zeugen beweisen,
daß er ihm den Besitz durch das Lehengericht
abgesprochen und entzogen habe. Der Herr kann
niemandem ein Gut leihen und ihm dafür Gewährschaft
leisten, wenn er es nicht selber im
Besitz hat.
Kapitel LIV - Wenn der Herr seinen Schild oder das Gut seiner Mannen durch Mannschaft erniedrigt. Wie der Mann seinen Schild nicht erniedrigt, obwohl er der Mann seines Standesgenossen wird.
1. Wenn der Herr seinen Schild durch unstandesgemäße
Mannschaft erniedrigt, so hat er alle
Lehen seiner Mannen verloren, die nicht sein
Eigentum sind. Seine Mannen sollen dann ihr
Gut vom Oberlehensherm empfangen, oder dieser
soll sie an einen Standesgenossen ihres bisherigen
Herrn verweisen. Dasselbe soll der Mann tun,
wenn sein Herr sein Gut erniedrigt, indem
er es von einem niederer stehenden Herrn empfängt,
als er es bisher hatte.
2. Jedoch wird der Heerschild des Mannes
nicht dadurch erniedrigt, daß er wegen eines
Totschlags zur Sühne Lehensmann seines Standesgenossen
wird und sein Gut von diesem zu
Lehen nimmt, wenn nur die Mannschaft nicht
vererbt wird.
Kapitel LV - Wenn dem Mann Gut auf Treue geliehen wird. Um welche Sache und wie der Herr gegen den Mann den Zeugenbeweis erbringen kann. Der Sohn ist nicht verpflichtet, das Rückgabeversprechen seines Vaters zu erfüllen, auch nicht der Mann das seines Herrn. Von der Verpfändung von Lehengut. Was man als Mannschaftslehen verleihen soll.
1. Wird einem Mann Lehengut auf Treue geliehen,
daß er es wieder auflasse, wenn der Herr es
von ihm zu bestimmter Zeit auslöst, so mag der
Herr dieses Gut auslösen, wenn er will, oder
er kann es sein lassen. Stirbt der Mann ohne Lehenserben,
so ist das Gut dem Herrn ledig, und
der Herr ist nicht verpflichtet, dem Erben das
Lösegeld für das Gut zu geben. Wenn derjenige,
dem dieses Gut auf Treuen geliehen ist, dieses
Treuwort brechen oder leugnen will, daß er nämlich
etwas wieder auflassen soll, so muß er einen
Unschuldseid darauf leisten, wenn man nicht
durch Zeugen den Beweis erbringen kann, daß
er sein Versprechen vor dem Lehengericht abgegeben
hat.
2. Jede Beschuldigung, auf die ein Strafgeld
steht und die im Lehengericht erfolgt, kann der
Herr gegen seinen Mann durch das Zeugnis von
zweien seiner Mannen beweisen. Wenn aber der
Mann dadurch sein Lehen verlieren kann, so
muß der Herr den Zeugenbeweis durch sechs
seiner Mannen erbringen.
3. Der Herr bezeugt iedoch mit zweien seiner
Mannen eine gerichtliche Ladung, auf welche
hin sein Mann sein Gut verliert, wenn er die
Belehnung des Gutes verlangt oder es wieder an
sich zieht und wenn er deswegen geladen wird
und nicht erscheint.
4. Der Mann kann Lehengut, das ihm zu Treuen
geliehen ist, nach Lehenrecht seinen Mannen
weiterverleihen. Er vererbt es auch auf seine
Söhne, und diese müssen es dem Herrn nicht wieder
gegen das Lösegeld zurückgeben, wenn sie
nicht selbst auch das Versprechen geleistet haben.
5. Der Mann ist nicht verpflichtet, ein Rückgabeversprechen
seines Herrn, das Kind nicht,
ein solches seines Vaters zu erfüllen.
6. Der Herr kann einem Mann ein Gut ohne
Mannschaftsdienst verpfänden. Es steht dann in
der Treue des Herrn, ob er es dem Mann wirklich
beläßt. Will er ihm das Gut durch einen Unschuldseid
wieder nehmen, so darf er das tun, es
sei denn, daß der Mann durch Zeugen beweisen kann, daß der Herr es ihm vor Gericht versetzt
habe.
7. Wenn aber der Herr etwas mit Mannschaftsdienst
verleiht, dann steht es in der Treue des
Mannes, ob er es nach seinem Versprechen wirklich zurückgibt oder nicht, es sei denn, der Herr
kann,durch Zeugen beweisen, daß er sein Versprechen
im Gericht gegeben hat. Wem ein Gut in dieser Weise geliehen wird, der ist nicht
verpflichtet, das Gut gegen das Lösegeld an den
Sohn des Herm oder sonst jemanden, dem es
nach dem Tode des Herrn gebührt, zurückzugeben,
außer er habe es versprochen.
8. Wer sagt, ein Gut sei als Pfand verliehen,
der drückt sich falsch aus. Denn Verpfändung ist
nicht Belehnung. Will man ein Gut verpfänden,
daß es rechtsgültig ist, so muß dies vor dem
Landrichter geschehen, so daß man dafür die
Dingpflichtigen als Zeugen hat. Soll es aber eine
Belehnung sein, so soll diese rechtsgültig vor den
Mannen des Herrn vorgenommen werden, die
man dann als Zeugen hat. „Geliehenes Pfandrecht“, das ist weder Lehen noch Verpfändung.
9. Was der Herr als Mannschaftslehen leiht,
das ist entweder ein rechtes Lehen oder ein Erblehen oder ein Burglehen oder eine Anwartschaft
am Gute eines bestimmten Mannes oder ein
anderes Wartrecht am Gute eines unbestimmten
Mannes, sobald dem Herrn eines ledig wird.
Kapitel LVI – Warum ein Mann Gut mit einer Frau empfängt, welches Recht der Mann daran hat und was er damit tun kann.
1. Auch kann der Mann ein Gut mit einer Frau
empfangen, so daß er sie an dem Gut vertrete und
auch von einem neuen Herrn Lehenserneuerung verlange, wenn der Herr stirbt. Denn ihr fehlt das
Folgerecht, weil sie keinen Heerschild hat. Der
Mann hat den Heerschild und für die Frau den
Besitz am Lehengut. Deswegen hat er daran das
Recht auf Lehenserneuerung bei Herrenwechsel.
2. Stirbt aber die Frau, für welche er den Besitz
an dem Gut hat, so ist sein Lehenrecht, das er zur
Vormundschaft empfangen hat, damit beendet,
wenn ihm das Gut nicht selbst als rechtes Lehen
oder zu Anwartschaft verliehen wurde.
3. Wer sagt, es gebe an einem mit Mannschaft
geliehenen Gut noch mehr Belehnungsarten, als
die soeben aufgezählten, der hat Unrecht, ob er
nun Herr oder Mann sei.
4. Läßt eine Frau ihr Gut auf oder wird es ihr
am Lehengericht abgesprochen, so hat jener, der
es mit ihr empfing, kein Recht mehr daran. Läßt
er es aber auf oder wird es ihm gerichtlich abgesprochen,
so verliert sie damit nichts, weil
sie das Gut in Besitz hat. Auch weiterverleihen
kann er es nicht ohne Einwilligung der Frau,
außer wenn bereits verliehenes Gut wieder anfällt
oder wenn er durch das Lehengericht gezwungen
wird. Was davon ledig wird, das wird
der Frau ledig und nicht dem Herrn und auch
nicht dem Mann, der es mit ihr empfing.
5. Eine Anwartschaft und lediges sowie ledig
werdendes Gut kann der Mann mit Einwilligung
der Frau verleihen, weil ihnen beiden ein volles
Lehenrecht zusteht an dem Gut, das sie mit
gesamter Hand empfangen haben: Er hat das
Lehenrecht und den Heerschild, sie hat dasselbe
Lehenrecht und den Besitz.
Kapitel LVII - Wenn ein Mann stirbt, dessen Gut zu Anwartschaft verliehen ist. Wenn ein Herr stirbt oder wenn er das Gut innerhalb der Belehnungsfrist auflässt, nachdem dem Mann die Anwartschaft angefallen ist. Wie die Anwartschaft unwirksam wird.
1. Wenn ein Mann einer Frau oder einem Mann eine Anwartschaft am Gut eines Mannes verleiht und danach jener stirbt, der es im Besitz hat, so fällt der Besitz des Gutes an dem, dem die Anwartschaft geliehen worden war. Zunächst war es für ihn Anwartschaftslehen unter der Bedingung, dass der besitzer ohne Lehenserben stirbt. Nachdem dieser starb, wurde es sein Lehen ohne Einschränkung. Wenn der Herr das nicht anerkennt, so soll der Mann binnen seiner rechten
Jahresfrist den Erinnerungsbeweis führen durch
das Zeugnis zweier Mannen, die die Belehnung
sahen und hörten, als ihm das Gut ohne Besitz
verliehen wurde.
2. Wenn derjenige, der das Lehengut in Besitz
hat, ohne Lehenserben stirbt, so darf sich der
Herr des Gutes bemächtigen, wenn er sich dessen
nicht bewußt ist, daß er die Anwartschaft
daran verliehen hat.
3. Bemächtigt sich noch vor dem Herrn jener
des Gutes, dem ein Wartrecht oder eine Anwartschaft
daran geliehen ist, so begeht er kein Unrecht,
wenn er nur das Gut sofort vertritt und
sein Recht daran gegenüber dem Herrn wahrnimmt,
wenn dieser ihn darum anschuldigt oder
vor Gericht lädt. Er soll damit nicht die fahresfrist
abwarten. Denn wie der Mann seine Lehensfrist
durch das Lehensbegehren verlängert, so
verkürzt sie ihm der Herr durch Bieten auf das
Recht.
4. Stirbt ein Herr oder läßt er das Anwartschaftsgut
seines Mannes innerhalb der Belehnungsfrist, nachdem es dem Mann bereits angefallen ist und dieser wegen der Belehnung den
Erinnerungsbeweis führen soll, so verlange der
Mann die Lehenserneuerung für sein Gut nicht
als Anwartschaft, sondern als rechtes Lehen,
wenn er an den Herrn mit Recht verwiesen wird.
Denn ihm ist der Besitz angefallen, und erhat ihn
mit Recht an ihn gebracht. Gegenüber dem ersten
Herrn soll er sich aber erbieten, das Gut mit
Zeugenbeweis gerichtlich zu erringen. Wider spricht dieser dem zu Unrecht, so hat der Mann
das Gut mit Recht errungen, da ihm das Recht
darauf verweigert wird. Auch hat er daran bei
Herrenwechsel das Recht auf Lehenserneuerung.
5. War es aber aufgelassen bei Lebzeiten dessen,
der es im Besitz hatte, und war er redlich und
recht an jenen verwiesen, dem es der Herr verlieh,
oder hatte er es von ihm empfangen, so isr
die ganze Anwartschaft unwirksam, die der erste
Herr an dem Gut verliehen hatte.
Kapitel LVIII - Wie ein Kind einem Kind Gut leihen kann. Vom Nutzungsanfall. Von der Fluchtsal.
1. Ein Kind kann einem Kind Lehengut leihen,
solange sie beide noch unmündig sind, und dazu
kann auch der Nutzungsanfall geliehen werden,
wenn er dem Kind vorher selbst geliehen worden
ist. Am Nutzungsanfall besteht aber kein Recht
auf Lehenserneuerung, wenn der Herr stirbt, der
es geliehen hat. Von seines Mannes Mannen
nimmt der Herr den Nutzungsanfall ebenso wie
an seinem eigenen Gut, solange die Kinder beide
noch unmündig sind.
2. Wer ein Gut zu „Fluchtsal“ weiterverleiht,
der hat seinem Herm gegenüber ein Strafgeld
verwirkt, wenn er sich nicht durch einen Eid
entlasten kann, und er muß binnen sechs Wochen
vor Gericht diese Belehnung wieder zurücknehmen,
oder man spricht ihm selbst das
Gut ab. Als „Fluchtsal“ bezeichnet man den Fall,
daß ein Mann etwas verleiht, weil er während einer Krankheit am Leben verzweifelt oder weil
er das Land zu verlassen beabsichtigt, aber das
Gut wiederhaben will, wenn er gesund wird oder
zurückkommt. Wer auf diese Weise Lehengut
verleiht, handelt gegen Gott und gegen das Recht
und gegen seine Treupflicht, denn er ist verpflichtet,
seinem Herrn getreu und ergeben zu
sein. Er verleiht nicht, was ihm zusteht. Er verleiht,
was seinem Herrn oder einem anderen
nach seinem Tode zusteht, weil er selbst zu
seinen Lebzeiten nicht darauf verzichten will.
Kapitel LIX - Wenn ein Mann Gut zu Lehen trägt und ein anderer es in Besitz hat und wenn sie deswegen beschuldigt werden.
1. Ein Mann verpflichtet sich, sein Gut einem
anderen zu überlassen, der es von ihm jedoch
nicht zu Lehen nehmen will oder den der Herr
damit nicht belehnen möchte, und leiht das Gut
nach dessen Willen dessen Leuten, damit sie es
für diesen zu Lehen tragen, um seinen unrechten
Besitz noch zu festigen. Beschuldigt darauf deswegen
der Lehensherr vor dem Lehengericht den
Mann, weil dieser eine solche Belehnung vorgenommen
hat, und gibt dieser es zu, so hat er das
Gut verloren, dessen Besitz er jenem überlassen
hat, dem daran kein Lehenrecht zusteht. Es verhält
sich damit ebenso, wie wenn er sich wegen
des Gütes vor seinem Herrn und vor seinen Mannen
auf einen andern Herrn berufen hätte.
2. Wird er aber deswegen in seiner Gegenwart dreimal vor dem Lehengericht verklagt, so spricht
man ihm das Gut ab. Wenn er es dann binnen
sechs Wochen nicht wieder an sich zieht und
die dazu erforderlichen rechtlichen Pflichten erfülIt,
so spricht man ihm alle Ansprüche daran
ab, weil er den Besitz nicht hat und diesen niemand
von ihm zu Lehen hat.
3. Diejenigen, denen dieses Gut geliehen ist,
haben kein Recht auf Lehenserneuerung, weil sie
keinen Besitz daran haben, noch diesen jemand
von ihnen zu Lehen hat. Jedem Lehen ohne Besitz
fehlt das Recht auf Lehenserneuerung, und
jeder Besitz ohne Belehnung ist Unrecht. Wenn
ein Mann nicht beides hat, so ist beides Unrecht.
4. Behaupten aber die Mannen, denen das Gut
geliehen ist, den Besitz daran zu haben, so müssen
sie dies vor dem Oberlehensherrn durch das
Mehrheitszeugnis der Nachbarn des Gutes nachweisen,
und zwar nach der Anschuldigung, wenn
ihrem Herrn sein Recht abgesprochen ist. Weist
der Mann, der das Gut in diese Weise weiterverliehen
hat, diese Anschuldigung zurück, so muß
er sich seine Unschuld durch Eid auf die Reliquien bezeugen.
Er muß binnen sechs Wochen seine Mannen
durch das Lehengericht zwingen, daß sie das Gut
wieder in ihren Besitz nehmen und daß sie jenem,
der es ohne Belehnung hat, in Güte oder vor
Gericht den Besitz abnehmen. Kommt er dem
nicht binnen rechtmäßiger Frist nach, so hilft
ihm sein Unschuldseid nichts, den er geleistet
hat. Man spricht ihm das Lehengut ab, es sei
denn, daß ihn unrechte Gewalt gehindert hat
und er dagegen vor Gericht Klage erhebt.
Kapitel LX - Welches Gut niemand zu Zins austun kann. Wer ein rechter Zinsmann ist.
1. Wer unrechten Besitz ohne Belehnung hat
und diesen gerichtlich erringen will, indem er
behauptet, das Gut sei sein Zinsgut, und wenn es
auch jener bestätigt, auf den er sich bezieht, so
wisse man, daß niemand weder Burgen noch
Städtenoch Gericht noch Dienst von Mannlehen
gegen Zins ausleihen kann, vor allem nicht seinem
Standesgenossen oder seinem standeshöheren
Mann, so daß es weder sein Herr von ihm
dulden müsse, noch die Leute und Mannen, die
dem Gericht oder der Dienstpflicht unterstehen.
2. Eine Mühle, eine Münze, allerhand Zoll,
eine Hufe und sonstiges Gut, das gegen Zins oder
andere Leistungen ausgeliehen ist, darf niemand
gegen Zins nochmals austun, daß man es von
Rechts wegen dulden müßte. Wer Zinsgut rechtmäßig
haben will, der soll es selber bearbeiten
oder bearbeiten lassen durch seine Knechte, die
er mit Speise und Lohn unterhält. Leiht er es
anderen Leuten gegen Zins oder Leistung, so ist
er selber ein unrechter Zinsmann des Gutes.
Kapitel LXI - Wer kein Gerichtslehen haben darf. Wann der Richter Gericht halten darf.
1. Ein Gerichtslehen darf weder ein Pfaffenoch
eine Frau noch ein Rechtloser haben.
2. Auch darf niemand Gericht halten, bevor er das Gerichtslehen empfangen hat. Wenn er es aber einmal empfangen hat und dann stirbt sein Herr oder lässt das Lehen auf, so darf er Gericht halten während seiner Belehnungsfrist, innerhalb er das Gericht erneut empfangen soll.
Kapitel LXII - Wie Verwalter Gut ihres Herrn als Lehen behalten, wenn man es ihnen bestreitet.
1. Niemand kann seinem Herrn ein Gut, dessen Verwalter er ist, aufgrund seines Besitzes entziehen, indem er ein Lehenrecht daran behauptet.
Denn sein Herr hat ihm den Besitz all
seines Gutes nur anvertraut.
2. Verleiht ihm aber der Herr ein Gut, anerkennt
dieser es später jedoch nicht, so muß der
Mann den Beweis erbringen wie einer, der keinen
Besitz hat, nämlich durch das Zeugnis von Leuten,
die es hörten und sahen. Auch kann er von
einem neuen Herrn keine Wiederbelehnung verlangen,
noch kann er es auf seinen Sohn vererben.
Kapitel LXIII - Vom Hofrecht, wie man dieses verleiht. Wer Hofrecht haben kann.
1. Ein Gut, das dem Mann ohne Mannschaftspflicht
geliehen wird, bezeichnet man nicht als
„rechtes Lehen“, ebenso das Gut, das der Herr
seinem Dienstmann ohne Mannschaftspflicht
zu Hofrecht verleiht. Nach Hofrecht soll aber
jeder Dienstmann von seiner Geburt her Truchseß,
Schenk, Marschall oder Kämmerer sein.
2. Wegen der mannigfaltigen Verschiedenheiten
des Dienstrechts spreche ich nicht weiter
vom Recht der Dienstleute, denn unter jedem
Bischof, jedem Abt und jeder Abtissin nehmen
die Dienstleute ein besonderes Recht für sich in
Anspruch.
Kapitel LXIV - Der Mann soll jedes Gut mit Mannschaftspflicht zu Lehen begehren. Wie man Mannschaft anerkennen lässt.
1. Der Mann soll jedes Gut mit Mannschaftspflicht
zu Lehen begehren, obwohl er schon des
Herrn Mann ist.
2. Die Mannschaft muß sich der Mann durch
Eid auf die Reliquien gerichtlich anerkennen lassen,
wenn sie ihm der Herr bestreitet. Er selbst
muß aber die Reliquien des Heiligen beibringen.
Kapitel LXV - Wofür, wann , wo, wie ein Herr seinen Mann vor das Lehengericht laden kann. In welchen Fällen der Mann ein Strafgeld verwirkt. Wovon der Herr sein Strafgeld fordern soll. Was der Zinsmann für seinen Herrn dulden muß. Wie der Herr sein Lehengericht beginnen und enden soll. Der Herr kann keine Frist nach seinem Gutdünken geben. Wann der Mann dem Herrn weder Rede und Antwort stehen noch Urteil finden muß. Wie sich der Herr des abgesprochenen Gutes bemächtigen und es behalten soll.
1. Der Herr darf seinen Mann wegen jeder
Schuld vor das Lehengericht laden, wenn die
Schuld ein Strafgeld wert ist.
2. Der Herr darf das Gericht vor Mittag und
außerhalb der Friedenstage beginnen, und er
kann es an allen Orten halten außer in Kirchen
und auf Kirchhöfen. 3. Wenn der Herr den Gerichtstag eröffnen
will, so frage er einen seiner Mannen, so daß es
zwei andere oder mehr Mannen hören, ob er
seinen Mann wegen der Beschuldigung vor das
Gericht laden darf. Wenn dann das Urteil gefunden
und beschlossen ist, so soll der Herr den
Beschuldigten durch Urteil laden, binnen vierzehn
Nächten, von demselben Tag an oder sechs
Tage danach gerechnet, in einem bestimmten
Dorf oder Hof zu erscheinen, der dem Herrn ledig
oder geliehen ist. Fragt der Mann den Herrn, wo
das Dorf gelegen sei, dahin er ihn geladen hat, so
muß der Herr es ihm mitteilen. Denn viele Dörfer
haben oft den gleichen Namen und liegen
doch weit auseinander.
4. Hat der Mann Reichsgut von einem Herm,
so soll dieser ihn auf Reichsgut laden. Hat er aber
dessen Eigengut zu Lehen, so soll ihn der Herr auf
sein Eigengut laden. Hat aber der Mann ein Gut
von einem Herrn, das dessen Lehen ist, obwohl
es Eigengut ist, so darf der Herr ihn auf jedes
seiner rechten Lehen laden.
5. Wenn der Herr seinen Mann so lädt, so darf
er seinen Mannen, die dabei gegenwärtig sind,
mit Urteil gebieten, daß sie auch zu seinem
Lehengericht kommen sollen. Wer von ihnen
nicht dazukommt, den verurteilt man zu einem
Strafgeld an den Herrn, wenn ihn nicht echte Not
am Erscheinen hindert. Der Mann hat sein Strafgeld
auch dann nicht verwirkt, wenn er noch vor
Mittag zum Lehengericht des Herrn kommt, obwohl
es schon vorher begonnen hat.
6. Dem Herm ist das Strafgeld des Mannes auch verfallen, wenn dieser in seiner Gegenwart
mit Urteil geladen ist und zu dem Gerichtstag
nicht kommt, er sei denn durch echte Not verhindert.
7. Der Herr soll sein Strafgeld vom Gut des
Mannes fordern, das dieser von ihm zu Lehen
hat. Der Zinspflichtige braucht eine Pfändung
seines Herm nur in dem Betrag zu dulden, den er
dem Herrn jährlich bezahlen muß und soweit er
den Zins noch nicht entrichtet hat.
8. Wenn der Herr sein Strafgeld an dem Gut,
das der Mann von ihm hat, nicht auspfänden
kann, so bemächtige er sich für das Strafgeld des
Gutes. Legt dann aber der Mann nicht binnen
fahr und Tag Widerspruch gegen das Strafgeld
ein, so spricht man ihm sein Gut darum ab.
9. Ist der Mann dort anwesend, wohin ihn sein
Herr lädt, und in solcher Nähe, daß er seine
Ladung hören kann, will er sie aber nicht hören
und hält er sich die Ohren zu, so kann er damit
nicht verhindern, daß er am Gerichtstag seines
Herrn erscheinen muß. Ist aber der Mann dort,
wo man ihn lädt, nicht anwesend, so soll ihm der
Herr oder sein Bote den Gerichtstag so verkünden,
daß es zwei Mannen hören. Die Kundgabe
ergeht an ihn selbst oder in seinem Hofe, dort wo
seine Einfahrt und seine Ausfahrt ist. Findet man
ihn selbst aber nicht und hat er auch keinen
solchen Hof, dann soll man ihm den Gerichtstag
auf einem Gut, das er von dem Herrn hat, vierzehn
Nächte vor dem angesetzten Tag verkünden.
Der Herr soll mindestens sechs seiner Mannen
zu dem Gerichtstag bringen und dazu einen
Boten, der den geladenen Mann vor Gericht fordert.
10. Sobald der Herr das Gericht eröffnet, frage
er zuerst, ob es Gerichtszeit sei. Wenn das bejaht
wird, so frage er ob er einen von seinen Mannen
nehmen darf, der ihm als Vorsprecher das Wort
spreche. Wenn das Urteil gefunden ist, so frage
er immer seine Mannen, ob sie sich dem anschließen.
11. Können die Mannen das Urteil nicht sofort
finden, so haben sie vierzehn Nächte Frist,
wenn alle Befragten nacheinander ihr Unvermögen
durch einen Eid darlegen. Geschieht dies, so
ist das Lehengericht um vierzehn Nächte vertagt.
Bis dahin soll man das Urteil finden.
12. Der Herr kann keine Frist geben nach
seinem Gutdünken und ohne Zustimmung des
Klägers und dessen, gegen den die Klage erhoben
ist.
13. Will auch der Herr den Mann noch wegen
einer anderen Sache als der vertagten Sache anschuldigen,
so soll ihm der Mann vor Gericht
darauf nicht Rede und Antwort stehen, solange
die erste Beschuldigung noch nicht zu Ende gebracht
ist.
14. Wenn die Sonne untergeht und der Tag ein
Ende nimmt, so ist der Mann nicht mehr verpflichtet,
sich seinem Herrn im Lehengericht zu
stellen, und die Mannen sind nicht mehr verpflichtet,
Urteil zu finden. Ist aber die Beschuldigung
des Herrn noch nicht zu Ende gebracht, so
muß er denjenigen, der da beschuldigt wird, mit
Urteil auf vierzehn Nächte später laden.
15. Vor Mittag muß der Herr sein Gericht
beginnen. Sobald ihm die Gerichtszeit erteilt ist
und er einen Vorsprecher genommen hat, frage
er, ob er einen seiner Mannen vor das Lehengericht
fordem darf, den er beschuldigt und darum
vor Gericht geladen hat. Wenn das für Recht
erkannt wird, so frage eg wer ihn fordern soll.
Darauf erkennt man zu Recht, daß es einer seiner
Boten tue, so daß es zwei Mannen hören bis zum
Ende des Hofes, wo der Herr Gericht hält. Der
Bote spreche so: -Ich fordere vor meinen Herm
den N. (Konrad oder Heinrich) einmal, zweimal
und dreimal wegen einer solchen Beschuldigung,
derentwegen er hier vorgeladen ist.- Ist der Beschuldigte
dann nicht dort, so komme der Bote
wieder zum Herrn und spreche: „Herr, er war
nicht da, noch jemand, der seine Not dartat.“
Wenn dies der Bote erklärt, so frage der Herr
weiter, was nun Rechtens sei. Dann erkennt man
für Recht, daß man ihn zum zweiten Male fordem
soll, und dann zum dritten Male. Dies darf
man mit einem Boten tun, wer es auch sei. Man
muß aber jedesmal andere Mannen als Zeugen
dabei haben, sooft man den Mann vor Gericht
fordert.
16. Wenn er zum dritten Mal vor Gericht gefordert wird und nicht erscheint, so frage der
Herr weiter, was nun Rechtens sei. Dann erkennt
man für Recht, daß er auf ihn warten solle,
bis die Sonne niedergeht, das heißt bis Mittag.
Danach frage der Herr, der auf ihn gewartet hat,
wie es das Lehenrecht verlangt. Wenn es dann
für Recht erkannt wird, so lade ihn der Herr zu
einem weiteren Gerichtstag und warte auf ihn,
wie er es das erste Mal getan hat. Dasselbe tue er
zum dritten Male. Wenn der Herr einen von
diesen Gerichtstagen versäumt und den Mann
nicht belangt, wie es das Lehenrecht erfordert, so
hat er alle seine Gerichtstage verloren. Den ersten
Gerichtstag soll man dem Mann verkünden,
dann aber keinen mehr.
17. In geschlossenem Hofe, unter Dach und
in einer Burg darf der Herr kein Lehengericht
halten.
18. Wenn der Herr beim dritten Gerichtstag
auf seinen Mann wartet, bis die Sonne sich neigt,
so frage er was nun Rechtens sei. Dann erkennt
man für Recht, daß er seine Ladungen durch
Zeugen beweisen solle, die erste, die zweite und
die dritte, jede mit jeweils zwei anderen Mannen.
Das Zeugnis dieser Leute soll so lauten: „Herr,
ich bezeuge pflichtgemäß bei meinem Euch geleisteten
Treueid, daß Ihr den N. (Konrad oder
Heinrich) an diesen Ort geladen und auf ihn gewartet
habt, wie es das Lehenrecht verlangt; das
sah ich und hörte es und bin dafür Euer Zeuge.“
Nach jedes Mannes Zeugnis soll der Herr fragen,
ob der Beweis erbracht sei, so daß er zu seinem
Recht komme.
19. Wenn derZetge bei seinem dem Herrn geleisteten
Treueid sagt, daß er um die Rechtssache
weiß, um die er gefragt wird, oder bei seinem
Treueid pflichtgemäß sagt, daß er darum nichts
weiß, dann soll man ihn nicht weiter fragen. Der
Herr darf so viele seiner Mannen fragen, wie er
will, bis er seinen Zeugenbeweis erbracht hat.
Lehenrecht
20. Wenn der Herr in dieser Weise seine drei
Ladungen bewiesen hat, so frage er, was nun
Rechtens sei, da der beschuldigte Mann nicht vor
Gericht erschienen ist. Dann erkennt man für
Recht, daß man diesem sein Gut absprechen
solle, das er von dem Herrn zu Lehen hat. Darauf
frage der Herr, ob er es selbst tun solle oder einer
seiner Mannen. Dann erkennt man für Recht,
daß es einer seiner Mannen tun solle. Di.eser soll
dann so sprechen: -Wie meinem Herrn fur Recht
erkannt wurde, so spreche ich dem N. (Konrad
oder Heinrich) das Gut ab, das er von meinem
Herrn bisher gehabt hat.-
21. Dann frage der Herr, was er mit dem Gut
tun solle, das seinem Mann abgesprochen ist.
Daran erkennt man für Recht, er selber oder
einer seiner Boten soll sich im Beisein zweier
seiner Mannen des Gutes bemächtigen und er
soll es ohne Nutzung und Ertrag Jahr und Tag
behalten. Zieht der Mann das Gut indessen nicht
wieder an sich, so spricht man ihm alle Rechte an
dem Gut ab, sobald die Frist verstrichen ist.
22.Der Herr soll sich des Gutes bemächtigen,
das dem Mann abgesprochen ist, wo es jeweils
liegen mag. Sind da aber Dörfer oder Hufen, die
zu einem Burgbezirk oder zu einem Hof gehören,
und bemächtigt sich der Herr des Hofes, so hat er
sich damit auch aller Hufen bemächtigt, die zu
dem Hofe gehören, und der gesamten Burgwehr.
Kapitel LXVI - Wie ein Mann sein Gut wieder an sich ziehen soll. In welchem Fall man dem Mann alle Rechte abspricht. Wann der Mann nicht verpflichtet ist, sich dem Herrn im Lehengericht zu stellen.
1. Kommt der Mann binnen seiner Frist zu seinem Herrn und will das Gut wieder an sich ziehen, verbirgt sich aber der Herr oder verschließt er sich vor ihm auf der Burg, auf der er sich aufhält, und hat der Mann seine Mitvasallen
dafür zu Zeugen, daß er geme vor den Herrn
käme, wenn es dieser zuließe, so zieht er sein
Gut vor seinen Lehensgenossen wieder an sich,
wie er es vor dem Herm sollte.
2. Kommt der Mann aber vor den Herrn, so
bitte er zuerst um einen Vorsprecher, dann um
die Reliquien und den Eidvorsprecher, damit er
sein Gut wieder an sich ziehen kann. Verweigert
ihm das der Herr, so nehme er eine eigene Reliquie
und schwöre ohne Eidvorsprecher, daß ihm
sein Gut nie so abgesprochen worden ist, daß es
ihm von Rechts wegen nicht mehr zustehen soll,
so wahr ihm Gott und die Heiligen helfen. Das
soll der Mann aber nur tun, wenn ihm der Herr
das Recht verweigert.
3.Zieht der Mann sein Gut ohne Urteil wieder
an sich, so darf ihn der Herr ohne Urteil vor
Gericht laden. Tut er es aber mit Urteil, soll ihn
der Herr mit Urteil laden. Kommt der Mann
nicht zum Gerichtstag, so spricht man ihm alle
Rechte an seinem Gut ab.
4. Wenn der Herr dem Mann oder der Mann
dem Herrn im Lehengericht am ersten, zweiten
und dritten Gerichtstag beginnt, Rede und Antwort
zrL stehen, und wenn das Lehengericht
durch Urteil vertagt wird, wer von ihnen dann
nicht kommt, gegen den ist die Klage gewonnen
oder der hat das Gut verloren, und jener, der
kommt, hat es errungen.
5. An einem Tag, an dem der Mann seinem
Herrn den Steigbügel hält oder Urteil findet oder
ihm durch Gaben oder mit anderen Dingen den Dienst erweist, an dem Tag ist er nicht verpflichtet, sich seinem Herrn im Lehengericht zu stellen. Doch darf der Herr über die Ansprüche zweier seiner Männer auf ein Gut entscheiden, obwohl einer oder beide in seinem Dienst sind.
Kapitel LXVII – Wie der Mann in das Lehengericht seines Herrn kommen soll, dass er ohne Nachteil bleibt. Wofür sich weder der Herr dem Mann noch der Mann dem Herrn vor dem Lehengericht verantworten muß. Wie der Herr den Mann beschuldigen soll, wie der Mann antworten soll. Wenn sich der Vorsprecher verspricht. Wie man Urteil erfragen soll. Wem man zuerst das Urteil finden soll. Was der Mann im Lehengericht sprechen darf. Wieviele Leute der Herr dem Mann zur Beratung geben soll und welche.
1. Wenn der Herr einem Mann ein Gut abspricht und dieser sein Gut wieder an sich zieht und zu dem Gerichtstag kommt, zu dem er geladen ist, so darf er niemanden mitbringen, der nicht zu den Männern des Herrn gehört. Bringt er aber Leute mit, die keine Mannen des Herrn sind, so muss er für jeden einzelnen ein Strafgeld zahlen. Bevor er vor den Herrn tritt, soll er Schwert, Messer,
Sporen, Hut, Haube, Handschuhe, Kappe und
alle Waffen ablegen, wenn der Mann von diesen
Dingen etwas vergißt, so muß er dafür Strafgeld
bezahlen; ablegen soll er nach der Meinung törichter
Leute auch Fingerring, Brustspange und
alle eisernen Ringe, Gürtel und Spangen. 2. Diese
erniedrigende Behandlung soll niemand anders
erleiden als derjenige, den der Herr wegen seiner
Anschuldigung geladen hat. Wenn aber der Mann
gegen den Herrn Ansprüche geltend macht und er
darum geladen wird, so ist er dem Herrn wie jeder andere seiner Mannen zu keiner Erniedrigung verpflichtet. 3. Der Mann ist weder dem
Herrn noch der Herr dem Mann gegenüber verpflichtet,
sich vor dem Lehensgericht wegen eines
Schadens zu verantworten, den der eine dem andern
zugefügt hat, bevor er sein Mann wurde. 4. Sobald
der Herr sein Lehensgericht eröffnet und einen
Vorsprecher genommen hat, so frage der
Herr den Mann, der vorgeladen ist, ob er gekommen
sei, um sich seinem Herrn vor dem Lehensgericht
zu stellen. Darauf darf sich der Mann Rat
holen und die Einlassung von Rechts wegen verweigern,
wenn er kann. Kann er sich mit Grund
nicht weigern, so komme er wieder und spreche:
"Herr, ich bin gekommen, Recht zu tun und
Recht zu nehmen, soweit ich es von Rechts wegen
soll." 5. Darauf beschuldige ihn der Herr einzeln
wegen jeder Sache und fordere ihn zu rechter
Antwort auf; dann bitte der Mann um einen Vorsprecher
und um Beratung. Einen Vorsprecher
versagt man aber demjenigen, der auf die Anschuldigung
des Herrn schon antwortet, bevor
er einen Vorsprecher nimmt. Der Mann hat aber
seinem Herrn noch nicht geantwortet, auch wenn
er ohne Vorsprecher spricht, solange er sich dagegen
wehrt, daß er ihm Rede und Antwort stehen
müsse. 6. Bei jeder Rede frage man den Mann, ob er
dem Wort seines Vorsprechers zustimme; verspricht
sich der Vorsprecher und heißt der Mann
dessen Rede nicht gut, so schadet dies dem
Mann nicht. 7. Zwischen zweier Mannen Rede soll
der Herr fragen, was nun Recht sei; fragt er nach
seinem eigenen Gutdünken und nicht gemäß dem
Recht, so schadet das dem Mann nicht. Wer aber
vor dem andern um ein Urteil bittet, dem soll das Urteil zuerst gefunden werden. 8. Der
Mann darf im Lehensgericht nicht öffentlich sprechen,
sondern nur leise mit seinem Vorsprecher
flüstern; fragt ihn aber der Herr, ob er das Wort
seines Vorsprechers gutheiße, dann darf er öffentlich
ja oder nein sagen oder um eine Beratung bitten
oder das Urteil schelten. 9. Wenn der Mann zur
Beratung hinausgeht und wiederkommt, soll er
wiederkommen, der um die Beratung bat, und
Antwort bringen auf die Rede, derentwegen er
eine Beratung erbat und er soll anerkennen oder
bestreiten. 10. Bittet der Mann seine Lehensgenossen
um Beratung, so soll ihm der Herr alle dazu geben
bis auf drei, damit er sie, wenn sie zu lange
beraten, wieder mit Urteil laden kann; von den
dreien muß einer das Urteil finden, und die zwei
anderen müssen sich dem anschließen; es steht
aber nicht in des Herrn Willen, welche drei er im
Gericht zurückbehalten darf. Der Mann nimmt
als Vorsprecher und als Berater, wen er will, wenn
er nur seinem Herrn drei Leute, wer immer sie
sind, zurückläßt, dazu auch den, der des Herrn
Wort als Vorsprecher spricht.
Kapitel LXVIII - Wofür ein Mann seinem Herrn Strafgeld schuldig wird. Wann der Herr dem Mann vor dem Oberlehensherrn Rede und Antwort stehen soll. Wieviel der Mann als Strafgeld zu zahlen hat. Von Bußen. Wer keine Buße haben soll. Wann und wo man Buße und Strafgeld zu leisten hat. Wenn der Mann im Lehengericht nicht stehen kann. Wie oft man am Tag ein Strafgeld verwirken kann. Wie oft, wo und wie lange der Mann Rat einholen kann.
1. Der Mann zahlt
seinem Herrn Strafgeld für jede Schuld, die ein
Strafgeld wert ist, wenn er sich nicht durch Eid auf
die Reliquien entlasten kann. Jedoch kann der
Herr seinen Mann auch einer Schuld bezichtigen,
derentwegen er weder einen Eid zu leisten noch
Strafgeld zu zahlen hat. Beschuldigt ihn aber der
Herr, daß er ihm zur Schande oder zum Schaden
gesprochen oder gehandelt habe, so muß er sich
dafür durch einen Unschuldseid entlasten oder
Strafgeld bezahlen. 2. Nimmt man einem Mann Gut
weg, das er von seinem Herrn zu Lehen hat, und
teilt er das seinem Herrn nicht mit und verfolgt es
nicht mit rechter Klage, so muß er seinem Herrn
Strafgeld bezahlen. 3. Verpfändet ein Mann sein Lehen
ohne Erlaubnis seines Herrn, von dem er es
hat, so darf der Herr ihn durch Urteil auffordern,
daß er es binnen sechs Wochen wieder auslöse;
tut er dies nicht, so hat er dafür Strafgeld zu bezahlen.
4. Bemächtigt sich ein Mann zu Unrecht des
Lehens seines Mitvasallen oder tut er diesem
Schmach an mit Worten oder Taten, wissend,
daß der Mann in den Diensten des Herrn steht, oder
fügt er jenen Unrecht zu, die durch Geburt Hörige
des Gutes sind, oder demjenigen, dem er
das Gut, das er vom Herrn hat, unterverliehen
hat, so muß er dafür dem Herrn Strafgeld bezahlen
oder sich durch Eid auf die Reliquien entlasten.
5. Jedoch ist der Herr nicht verpflichtet, seinem
Mann vor dem Oberlehensherrn Rede und Antwort
zu stehen, außer wenn er ihm vor seinen
Mannen das Recht verweigert hat; auch seinem
Zinsmann nicht, außer wenn er ihm vor seinen
Zinsgenossen das Recht verweigert hat. 6. Der
Mann verwirkt ferner kein Strafgeld, wenn er mit
dem Gut an einen anderen Herrn folgt und
seine Folge zurückgewiesen wird, es sei denn, es
mißlingt ihm der Beweis, daß sein Gut Lehensgut
ist. 7. Wenn der Mann sich im Lehensgericht die
Nase wischt oder sich schneuzt oder ausspuckt
oder gähnt oder hustet oder niest oder auf der
anderen Seite seines Vorsprechers steht, als er zunächst
stand, oder wenn er sich schicklich umschaut
oder Fliegen, Mücken oder Bremsen von sich scheucht, so hat er deswegen
kein Strafgeld verwirkt, obwohl dies einige
dumme Leute glauben. 8. Zehn Pfund zahlt der
Mann seinem Herrn als Strafgeld. Wenn ein Fürst
aber ein Fahnenlehen hat, so zahlt er dem König
als Strafgeld hundert Pfund Pfennige in der
Münze, die dort gang und gäbe ist, wo das Strafgeld
zugesprochen worden ist, das Pfund zu
zwanzig Schillingen. 9. Der Mann jedes Herrn hat
seine Buße nach seinem Geburtsstand, was aber
jedes Mannes Buße ist, das findet man in dem
Buch, welches das Landrecht behandelt; hat er
aber sein Recht verwirkt, so verliert er auch die
Buße, die ihm nach seinem Stand angeboren ist.
10. Buße und Strafgeld soll man beide nach Lehenrecht
binnen vierzehn Nächten leisten in dem
nächsten Haus des Herrn das dem Ort am nächsten
liegt, wo darauf erkannt wurde. 11. Der Mann
darf im Lehensgericht nicht niedersitzen ohne Erlaubnis
des Herrn; kann er aber nicht länger stehen,
so soll er sich hinlegen; beschuldigt ihn aber
der Herr deswegen, so muß er auf die Reliquien
schwören, daß er nicht mehr länger stehen
konnte. 12. Der Mann kann seinem Herrn gegenüber
nicht öfters als dreimal am Tag ein Strafgeld verwirken.
13. Wegen jeder Rede vor Gericht darf der
Mann dreimal Rat einholen, und bei jeder Beratung
darf er so lange ausbleiben, bis er mit Urteil
dreimal wieder geladen wird. Die Ladungen soll
er aber hören; er muß auch für seine Beratung in
dem Hofe bleiben, in den er geladen ist.
Kapitel LXIX. – Wer Urteil schelten und Zeuge sein kann. Von der Zustimmung zum Urteil. Wie man Urteil schelten soll. Wenn ein Urteil gescholten wird, wohin man es ziehen soll. Wann man es wieder bringen soll. Wenn derjenige, der es gescholten hat, keinen Erfolg hat. Wie man wegen einer Sache zwei Strafgelder zu zahlen hat.
1. Wer keinen Heerschild hat, der
kann auch nicht das Urteil von jemandem schelten,
der den Heerschild hat. 2. Wer eine halbe Hufe
oder fünf Schillinge jährliche Einnahmen von seinem
Herrn hat, der kann ein Urteil schelten und
Zeuge sein; schilt einer ein Urteil, der dies nicht
hat, so muß er Bürgen dafür setzen, daß er, falls
er vor Gericht nicht durchdringt, von dem Urteil
unter Leistung von Strafgeld und Buße abläßt.
Sein Bürge darf nur jemand sein, der von dem
Herrn belehnt ist. 3. Wenn ein Mann seinem Herrn
ein Urteil findet und ein anderer stimmt dem
nicht zu, so soll dieser ein anderes Urteil finden,
wenn es ihm der Herr gebietet. Wem von beiden
die Mehrheit folgt, der behält recht; jener aber,
der unterliegt, hat dadurch weder Strafgeld noch
Buße verwirkt, außer wenn er dann das Urteil erfolglos
gescholten hat. 4. Wenn jemand ein Urteil
schilt und man beschuldigt ihn, daß er dies nicht
um des Rechtes willen, sondern zur Prozeßverschleppung
tut, so muß er sich durch Eid auf die
Reliquien entlasten, oder er muß deswegen Strafgeld
bezahlen. 5. Wenn der Mann ein Urteil schilt,
so spreche er jeden Mann folgendermaßen beim
Namen an: "Heißt du N. und bist du N., so hast
du meinem Herrn und deinem Herrn, dir und mir
im Lehensgericht ein unrechtes Urteil gefunden;
das schelte ich und ziehe es dorthin, wohin ich es
von Rechts wegen ziehen soll; und ich bitte daher
um ein Urteil, wohin ich es von Rechts wegen ziehen
soll." 6. Darauf erkennt man für Recht: "Vor
den Oberlehensherrn des Gutes". Dazu bitten sie
beide um Boten; diese soll ihnen der Herr geben,
zwei von seinen Mannen nach seiner Wahl, damit
sie Zeugen sind, wer mit seinem Urteil recht behalten
und wer verloren hat. Diese Boten soll der Herr beköstigen; man soll
ihnen genug Bier und Brot geben und drei Gerichte
zu jeder Mahlzeit und einen Becher Wein,
zwei Gerichte den Knechten; ihre Pferde soll man
vorne beschlagen, nicht aber hinten; fünf Garben
soll man jedem Pferd geben bei Tag und bei
Nacht oder ebensoviel gedroschenes Futter, als
dem entspricht. Acht Pferde sollen es sein, sechs
Knechte, vier Berittene und zwei zu Fuß; man
darf zwar weniger mitnehmen, aber nicht mehr.
Binnen drei Tagen sollen die Boten, der Urteilsfinder
und der Urteilsschelter aufbrechen, und
binnen sechs Wochen sollen sie das Urteil wiederbringen.
7. Ist aber der Herr, an den man das Urteil
zieht, außer Landes, so soll man, sobald er wiederkommt
in deutsches Land, das dem römischen
Reich Untertan ist, und man von seiner Ankunft
erfährt, binnen sechs Wochen von diesem Tag
an das Urteil wiederbringen. Darauf soll der
Mann, der beschuldigt war, vor Gericht kommen,
um sich zu verantworten, wie er es am ersten
Gerichtstag tat, wenn ihm der Gerichtstag durch
Urteil verkündet wird, und zwar, wie schon vorher
gesagt ist, ihm selbst zu Hofe oder zu Hause
oder auf einem Gut, das er von dem Herrn hat.
8. Wird ein Urteil wegen eines Lehens gescholten,
das des Herrn Eigentum ist, so soll man damit zuletzt
vor das Reich ziehen, denn der König ist
zum Richter gewählt über jedes Mannes Hals,
über Eigentum und Lehen; alles Landrecht und Lehenrecht nimmt darum von ihm seinen Anfang,
weil die Heerschildordnung bei ihm beginnt. Der
Mann ist seinem Herrn zu gleichem Dienst verpflichtet,
wenn er dessen Eigentum zu Lehen hat,
wie er ihn bei Reichsgut zu leisten verpflichtet ist.
Würde man vor dem König nicht über ein Lehen
an Eigengut entscheiden, so dürfte derjenige, der
mit Eigengut belehnt ist, auch kein Urteil finden
über denjenigen, der Reichsgut zu Lehen hat,
noch jener über diesen. 9. Wird ein Urteil gescholten
in der Rechtssache eines Mannes, der vor das
Lehensgericht geladen ist, und hat dieser zweier
oder dreier Herren Gut, so soll man das gescholtene
Urteil vor dem Oberlehensherrn entscheiden
lassen, auf den der größte Teil des Gutes entfällt.
10. Verhindern die gebundenen Tage, daß über das
Urteil rechtzeitig entschieden werden kann, so
sollen zuerst die gebundenen Tage enden, danach
soll man binnen sechs Wochen das Urteil wiederbringen.
11. Schilt ein Mann ein Urteil nach dem Urteilsbeschluß
und dringt er damit beim Gericht
nicht durch, so muß er demjenigen Buße leisten,
der das Urteil gefunden hat, und allen denen, die
ihm zugestimmt haben, wenn er nicht vor dem Beschluß
um Beratung gebeten hat; der Herr gewinnt
aber dadurch nur ein Strafgeld, denn es ist
nicht recht, daß man jemandem wegen einer Sache
zwei- oder dreimal Genugtuung leistet. 12. Wer
aber einem Mann den Frieden und die Feiertagsruhe
bricht, der muß wegen der einen Sache
zweimal Strafgeld bezahlen, eines dem weltlichen
und eines dem geistlichen Gericht; jener aber, an
dem der Friede gebrochen wurde, erhält nur eine Buße, denn dieser muß, bevor man
ihm die Buße gelobt, eine rechte Gewährschaft
geloben, daß er die Sache nicht mehr geltend
macht.
Kapitel LXX - Wenn zwei Dörfer um eine Markgrenze streiten.
Wenn zwei Dörfer um
eine Markgrenze streiten, so sollen die nächstgelegenen
Dörfer durch Zeugenvernehmung entscheiden;
wer die meisten Zeugen für sich hat, der
bekommt Recht. Ist man aber unter den Zeugen
so uneinig, daß man keine Entscheidung treffen
kann, so entscheidet man darüber, wie es hiervor
im Landrecht gesagt ist. Alles, was hier zuvor gesagt
wurde, betrifft das allgemeine Lehenrecht;
nun muß ich euch noch drei Lehensarten erklären
und sagen, worin sie sich vom allgemeinen Lehenrecht
unterscheiden.
Kapitel LXXI - Von den drei Lehensarten, die sich vom allgemeinen Lehenrecht unterscheiden, und welche das sind. Das erste ist das Gerichtslehen, wer nicht Gericht halten kann. Das zweite ist das Lehen an Eigengut. Das dritte ist das Burglehen. Wenn ein Herr das Lehen seiner Mannen als Burglehen empfängt. Wenn der Mann sein Burglehen weiterverleiht. Von der Anwartschaft. Wozu der Burgmann seinem Herrn vom Burglehen verpflichtet ist. Wer über den andern Urteil finden und nicht finden sowie Zeuge sein kann, und wo. Warum die Fürsten Fürsten heißen. Wer keinen Laien außer den König zum Herrn haben soll. Was ein Mann im Lehengericht nicht verweigern kann.
1. Alles, was bisher gesagt wurde, betrifft das allgemeine Lehensrecht. Nun muss ich aber noch 3 Lehensarten erklären und darüber sprechen, wie sie sich vom normalen Lehensrecht unterscheiden. 2. Wer ein
Gericht zu Lehen hat, das, vom König an abwärts,
nicht an die vierte Lehenshand gelangen darf, ausgenommen
allein das Schultheißentum, weil kein
Graf ohne den belehnten Schultheißen Gericht
halten kann. 3. Es kann auch niemand ein Gericht,
das ihm geliehen ist, weiterverleihen, es sei denn
ein ausgesondertes Gericht, das zu seiner Gerichtsbarkeit
gehört, wie eine Grafschaft zur
Markgrafschaft oder zu einem anderen Fahnenlehen;
das darf er weiterverleihen und darf es von
Rechts wegen sogar nicht über ein Jahr ledig behalten.
4. Zwei Mannen können an einem Gericht
kein gemeinsames Lehenrecht haben, das Anwartschaft
kann man jedoch daran verleihen wie an einem
anderen Lehen. 5. Wen der König in die Acht getan
hat, der kann von Rechts wegen kein Gericht halten,
ebensowenig derjenige, dem sein Gericht abgesprochen
ist, solange er es nicht wieder an sich
gezogen hat. Auch derjenige kann es nicht, dem
das Gericht durch Tod angefallen ist, solange er es noch nicht empfangen hat, außer
wenn ihn echte Not daran hinderte, es zu empfangen,
wenn er zu seinen Jahren gekommen ist. 6. An Eigengut, das zu Lehen ausgegeben ist, gibt es kein Recht auf Lehenserneuerung. Jedoch geht das Lehenrecht daran auch bis in die siebente Hand wie bei einem anderen Lehen, das Reichsgut ist. Von diesem kann keiner dem anderen die Neubelehnung versagen oder das Lehenrecht verweigern mit Ausnahme des obersten Lehensherrn, dessen Eigentum das Lehengut ist. Derselbe Herr, der das Lehengut verleiht, darf es bei Bedarf auch wieder an sich nehmen, wenn er es nur dem Mann in gleichem Wert umtauscht und mit Reichsgut ersetzt. 7. Wenn Eigengut Reichsgut wird, indem es an das Reich fällt, oder wenn man es an ein Gotteshaus gibt, so kann man dem Mann, der es zu Lehen hat, daran das Recht der Lehenserneuerung nicht versagen. 8. Bei einen Burglehen gibt es Anwartschaft und Strafgeld wie bei anderen Lehen. 9. Ein Burglehen kann der Burglehensmann nicht weiterverleihen. Leiht es aber der Burgmann weiter und erfährt der Herr das, so kann er ihm durch Urteil gebieten, dass er sein Burglehen binnen 6 Wochen wieder freimache und wieder an sich nehme. Tut er das nicht, so kann ihm der Herr das Burglehen absprechen. Stirbt der Burgmann, bevor das geschieht, und hat der unterbelehnte Mann vor dem Gut ohne Widerspruch Lehensbesitz ergriffen, so kann er von dem oberen Herrn innerhalb seiner Belehnungsfrist Lehenserneuerung verlangen, wenn er es nur nach Lehenrecht durch Zeugen beweusen kann. Denn der Mann soll von Rechts wegen sein Recht and dem Gut und nicht das Recht des Herrn durch Zeugen beweisen. Der Mann darf auch schwören, dass der, als er die Burg empfing, vom Burglehen des Herrn keine Kenntnis hatte. 10. Der Herr kann auch Lehengut seiner Mannen nicht auflassen und als Burglehen wieder empfangen. Tut er es aber zu Unrecht, so verlangen die Männer Belehnung vom Oberlehensherrn oder Verweisung an dessen Mann, der ihnen Lehenrecht an dem Gut gewähren kann. 11. Stirbt ein Mann, während seine Frau schwanger ist, und ist die Anwartschaft an seinem Gut an jemanden verliehen, so soll dieser das Gut besitzen bis zu der Zeit, wenn die Frau einen Sohn gebärt. Der Sohn entzieht nur dann jemanden eine Anwartschaft, wenn er lebend geboren ist und nach des Vaters Tode lebt. 12. Verleiht ein Herr eine ganze Burg oder belehnt er damit einen Standestieferen, so sind die Burgmannen nicht verpflichtet, bei diesem um Neubelehnung ihres Burglehens nachzusuchen, sondern sollen es als rechtes Lehen von jenem weiter behalten, von dem sie es bisher gehabt haben. Sie können aber auch von dem Erwerber die Lehenserneuerung und Anerkennung als rechtes Lehen verlangen. Wenn sie auf der Burg nicht bleiben wollen, soll man ihnen ihr dort errichtetes Gebäude ersetzen. 13. Bei einem Burglehen gibt es den Nutzungsanfall und das Strafgeld des Herrn sowie die Anwartschaft wie bei einem anderen Lehen. 14. Verleiht ein Burgmann sein Burglehen an einen Mann weiter, so kann er ihm das Lehen nicht durch das Lehengericht entziehen. Dieser Mann kann aber keine Lehenerneuerung verlangen, ausgenommen in den oben genannten Fällen. 15. Der Mann kann bei Herrenwechsel für das Burglehen Lehenserneuerung verlangen, und er verebt es auch auf seinen Sohn, auch wenn Burg und Burglehen oder eines von beiden Eigentum des Herrn sind, der es ihm geliehen hat. 16. Stirbt aber jemand, der eine Burg und Burgmannen hat, so sind ihm die Burgmannen verpflichtet, allen seinen Kindern oder sonstigen Erben, solange diese die Burg nicht nach Landrecht oder Lehenrecht geteilt haben, zu schwören, treu und hold zu sein, wie ein Burglehensmann seinem Herrn sein soll, er sei Mann oder Frau, und ihre Burg gegen jedermann zu halten nach Burgmannenrecht, Dies soll jeder tun, wenn er ihr Burgmann sein will. Sein Burglehen braucht er aber nur von einem von ihnen zu empfangen. 17. Vom Reichsgut darf man ein Burglehen verleihen, auch wenn die Burg selbst Eigengut ist. 18. Das Burglehen verpflichtet den Mann nicht, seinem Herrn durch Hoffahrt oder Heerfahrt zu dienen. Der Mann muss aber auf der Burg wohnen und diese verteidigen, wenn es erforderlich ist, und er muss seinem Herrn Urteil finden im Burggericht. 19. Das Burggericht kann der Herr nur auf seiner Burg abhalten. Urteilsfinder und Zeuge kann auch nur derjenige sein, der ein Burglehen vor dem Herrn hat. Auch kann man aufgrund des Burglehens weder Urteil finden noch Zeuge sein gegenüber dem, der ein rechtes Lehen hat. Ebensoweinig kann es dieser über jenen. 20. Von jedem anderen Lehen außer Burglehen muss ein Mann, der den vollkommenen Heerschild hat, Urteil finden über den anderen und Zeugnis geben, ausgenommen über ein Fahnenlehen eines Fürsten. Der Fürst kann aber Urteil finden und Zeuge sein gegenüber jedem Mann des Reiches. 21. Ein Fürst heißt dadurch Fürst des Reiches, weil sein Fahnenlehen, von dem er die Fürstenwürde ableitet, niemand vor ihm empfangen darf. Wenn er es aber von einem anderen empfängt, so ist er nicht der Vorderste bei der Belehnung und kann darum von diesem Lehen nicht Fürst sein. Wer Fahnenlehen hat und Fürst ist, der soll keinen Laien zum Herrn haben außer den König. 22. Gegenüber jedem Fürstenlehen, ausgenommen das Fahnenlehen, muss jedermann, der von seinem Herrn belehnt ist, Zeuge sein und Urteil sprechen, wenn er den vollkommenen Heerschild hat. 23. Niemand kann sich weigern, im Lehengericht Urteil zu finden. Zeuge und Vorsprecher zu sein, weder der Herr gegen den Mann noch der Mann gegen den Herrn, noch der Verwandte gegen den Verwandten.
Kapitel LXXII - Wo, wann und wie der König vor das Lehengericht laden kann. Wie man vor das Burggericht laden soll. Wegen wievieler und welcher Fälle der Herr seinen Burgmann laden kann. Binnen welcher Zeit man Burglehen wieder an sich ziehen kann. Wenn der Herr dem Burgmann gebietet, auf die Burg zu ziehen. Wenn eine Burg gebrochen wird. Wenn Burg und Burglehen nicht derselben Gewalt unterstehen und ledig werden. Wenn der Herr seinem Burgmann aufkündigt. An welchem Burglehen kein Mann ein rechtes Lehen beanspruchen kann.
1. Der König darf einen Fürsten mit Brief und Siegel vor das Lehengericht laden über sechs Wochen an einen bestimmten Ort. Er braucht in seiner Ladung den Gerichtsplatz nicht genau zu bezeichnen, denn wo auch immer der König öffentlich Gericht hält, da ist der Hoftag. Der König darf sein Lehengericht auch innerhalb der Firedenstage und an allen Orten abhalten außer in Kirchen und auf Kirchhöfen. Die Burgtore sollen offen sein, wenn der Herr drinnen Burggericht hält. Hinter verschlossenen Wänden und unter Dach darf niemand ein Urteil finden. 2. Der Herr kann seine Burgmannen nur in drei Fällen vor das Gericht laden: wenn dieser ihm die Treue bricht, wenn er die Burg, deren Burgmann er ist, im Stich lässt und wenn ein Burgmann gegen einen anderen Burgmann wegen eines Lehens klagt. 3. Wenn der Herr seinen Burgmann wegen einer dieser Klagen vor das Burggericht lädt, so soll er selber oder sein Bote ihm den Gerichtstag verkünden, und zwar ihm selbst oder in seinem Hofe, sodass es zwei seiner Burgmannen hören. Dann soll er ihn mit seinem Burggericht belangen, ohne ihn, wie schon hiervor das Lehenrecht lehrt, an einen bestimmten Ort zu laden. 4. Spricht aber der Herr seinem Burgmann dessen Burglehen ab, so soll dieser es binnen sechs Wochen wieder an sich ziehen, oder man spricht ihm alle Rechte daran ab. 5. Ist ein Burgmann mit seinem Hausgesinde von der Burg weggezogen und gebietet ihm der Herr, wieder einzuziehen, wird ihm das selbst oder in seinen Höfen verkündet, sodass es zwei seiner Burgmannen hören, und ziehet er dann nicht binnen sechs Wochen wieder ein, so spricht man ihm sein Burglehen ab, wenn ihn nicht echte Not hindert. Kommt aber der Burgmann binnen sechs Wochen wieder in die Burg und bleibt dort eine Nacht, so kann man ihm sein Burglehen nicht absprechen. Bringt ihn aber der Herr durch Urteil dazu, wieder in die Burg einzuziehen, so darf er sie mit seinem Gesinde ohne die Erlaubnis des Herrn nicht mehr verlassen. 6. Ein Mann kann in einer Belehnung ein rechtes Lehen und ein Burglehen empfangen, wenn er nur für beide Belehnungen besondere Zeugen hat. 7. Wird eine Burg mit Gewalt gebrochen oder lässt der Herr sie verfallen oder wird sie wegen einer Missetat gebrochen, an welcher der Burgherr keine Schuld hat, so soll er deswegen sein Burglehen nicht verlieren. Sein Burglehen steht ihm dann so lange als rechtes Lehen zu, bis die Burg mit Mauern und Pfählen wieder soweit aufgebaut ist, dass man sie mit einem Tor verschließen kann. Doch darf man keine Burg wieder aufbauen, die durch Urteil gebrochen wird. 8. Wenn die Burg und das Burglehen nicht derselben Gewalt unterstehen und nach dem Tode seines Herrn verschiedenen Oberherren ledig werden und das Burglehen von der Burg abgesondert wird, so folgen die Burgmannen ihrem Burglehen, wo es hinfällt. Denn es ist nun ihr rechtes Lehen, nachdem sie dort der Burgsassenpflicht entledigt sind. 9. Wenn der Herr seinem Burgmann aufkündigt, so sei dessen Burglehen mit Ausnahme seines Hofes auf der Burg sein rechtes Lehen, und er verlange Lehenserneuerung vom Oberlehensherrn, wie bereits gesagt ist. Für sein Gebäude soll man ihm Ersatz leisten. 10. Niemand mann ein rechtes Lehen an einer Burg beanspruchen, an welcher der Herr Torwächter und Wächter in Kost hält.
Kapitel LXXIII - Vom Zinsgut.
1. Verleiht der Herr ein Gut, zu dem Zinsleute durch ihre Geburt oder durch Einkauf gehören, und sind diese zu einem Dienst darauf verpflichtet, so kann sich der Herr diesen Dienst vorbehalten, wenn er ihn bei der Belehnung des Gutes ausnimmt. 2. Ist es aber ein freies Gut,
an dem niemand Zinsrecht hat oder dazu geboren
ist, und verpachtet er das Gut einem Fremden
und fordert von diesem dann jemand Dienste, Abgaben
oder Herberge, so geschieht das zu Unrecht,
denn er ist als Pächter nur zu leisten verpflichtet,
was er mit seinem Herrn vereinbart hat;
weltliche Gerichte und Sendgerichte muß er als
Pächter aber besuchen.
Kapitel LXXIV - Wenn ein Mann Gut in Besitz hat, ohne belehnt zu sein, und Lehenrecht daran beansprucht. Wie man Lehenbesitz und gewöhnlichen Besitz beweisen soll.
1. Hat ein
Mann als Vormund seiner Frau oder seines Kindes
Lehensgut ohne Belehnung in Besitzn oder
überläßt ein Mann seinem Bruder die Besitz an
einem Gut ohne Wissen und Willen des Herrn,
stirbt dann der belehnte Mann und beansprucht
jener, der die Besitz daran hat, das Lehenrecht,
so kann er es durch einen Eid auf die Reliquien
allein nicht erhalten, sondern er muß den Zeugenbeweis
erbringen, wenn jener, der das Anwartschaft
daran hatte, oder der Herr, dem das Gut ledig
wird, sich zum Zeugenbeweis erbietet, daß sein
Mann das Gut bis zu seinem Tode in seinen LehensBesitzn
hatte. 2. Einen Lehensbesitz muß man
mit sechs Mannen des Herrn beweisen, einen einfachen
Besitz beweist ein Mann zu siebt mit an ihrem Rechte unbescholtenen
Leuten, wer immer sie auch seien.
Kapitel LXXV - Wenn ein Mann mit einer Frau Gut empfängt, welches Recht er daran hat. Wenn der Herr das Gut der Frau infolge des Todes des Mannes für ledig erklärt und wenn sich die Frau auf einen anderen Mann beruft.
1. Es ist ratsam, daß ein Mann als Verwandter
der Frau ihr Gut mit ihr zusammen
empfängt, damit der Mann, wenn ihr Herr stirbt
und die Frau damit nicht folgen kann, weil sie keinen
Heerschild hat, mit seinem Gut nach seinem
Recht folgen kann, da er den Heerschild hat. Wer
von diesen beiden den anderen überlebt, der hat
das Lehenrecht an dem Gut gegenüber dem
Herrn, der es ihnen geliehen hat; hatte es aber der
Mann nur zu Händen der Frau empfangen, so hat
er nach dem Tode der Frau kein Recht daran.
2. Wenn dieses Gut an einen anderen Herrn gelangt
und dieser es ihnen dann beiden leiht, wie er es
von Rechts wegen tun soll, da sie beide ein Lehenrecht
daran haben, so haben sie es von ihm in
gleicher Weise, wie sie es von dem ersten Herrn
hatten. Weist aber der Herr das Folgerecht der
Frau zurück und belehnt er nur den Mann, so hat
dieser ein volles Lehenrecht an dem Gut, nämlich
es weiterzuverleihen und aufzulassen, jedoch
nur mit Einwilligung der Frau, weil sie es in
Besitz hat; er kann es auch auf seine Kinder
vererben. 3. Beansprucht ein Herr als Oberlehensherr
das Gut einer Frau, das sie oder sonst jemand,
der keinen Heerschild hat, in Besitz hat,
und erklärt es der Herr infolge des Todes seines
Mannes für ledig, beruft sich aber die Frau auf einen
anderen Mann, der noch lebt, und leistet
dieser dem Lehenrecht gemäß als Unterlehensherr
für das Gut Gewährschaft, so behält die Frau
das Gut.
Kapitel LXXVI - Weswegen und wie der Mann seinen Herrn verklagen darf. Wenn der Mann seinem Herrn aufkündigt oder der Herr seinem Mann. Wie der eine dem andern aufkündigen soll. Welche Aufkündigung der Mann bestreiten kann. Vom Wiederansichtziehen des Gutes. Von der Anwartschaft.
1. Der Lehensmann darf
seinen Herrn pfänden und vor Gericht verklagen
wegen einer Schuld, derentwegen dieser ihm das
Recht vor seinen Mannen verweigert hat, wenn er dafür Zeugen hat. 2. Beraubt aber der Herr den
Mann, so darf dieser ihn darum und wegen jeder
anderen Missetat vor seinem Landrichter verklagen
und darf sich gegen ihn wehren, und er
braucht ihm deswegen sein Gut nicht zu überlassen,
wenn er die Klage gegen den Herrn vor dessen
Mannen soweit geführt hat, daß dieser ihm
das Recht verweigert hat. 3. Kündigt der Mann dem
Herrn auf, ist das Gut, das er von ihm hatte, dem
Herrn ledig; kündigt ferner der Herr dem Manne
auf, so hat er das Gut verloren, das der Mann von
ihm zu Lehen hatte, wenn es nicht Eigengut des
Herrn ist, und der Mann folge damit an den
Oberlehensherrn. Ist es aber Eigengut eines
Herrn oder gehört es zu einem Gotteshaus, wo es
nicht herauskommen und womit man auch nicht
weiter folgen kann, so soll der Mann das Gut
ohne Dienstpflicht auf Lebenszeit behalten, und er
vererbt es auch auf seine Kinder und übt damit
Lehenrecht aus, wenn der Herr dem Mann, nicht
aber der Mann dem Herrn aufkündigt. 4. Wer seinem
Herrn Gut aufläßt oder ihm aufkündigt oder
wem ein Gut, das er von dem Herrn hat, abgesprochen
wird, der soll mitsamt dem Gut, das er
von ihm hatte, auch alles Anwartschaft verlieren. 5. Der
Mann darf dem Herrn und der Herr dem Mann
von Rechts wegen nicht anders aufkündigen als
selber ihm selbst, und danach darf keiner dem anderen
binnen einem Tag und einer Nacht Schaden
zufügen. 6. Bietet aber der Herr sein Heer gegen
den Mann auf oder der Mann gegen den Herrn,
ehe er ihm aufkündigt, und kündigt er ihm dann
auf, sobald er sich dazu gerüstet hat, jenem Schaden zuzufügen, und greift er ihn dann mit
dem Heer an, so handelt er treuwidrig, denn der
Herr soll nicht seinem Mann und der Mann nicht
seinem Herrn mit Rat und Tat Schaden zufügen,
wenn nicht der eine dem anderen vorher aufkündigt;
Herrn und Mannes falscher Rat gleichen
wohl ungetreuer Tat. 7. Bittet der Mann den Herrn
um Geleit, damit er zu ihm kommen und von ihm
gehen kann, wenn er ihm aufkündigen will, so soll
es ihm der Herr geben; verweigert er es zu Unrecht,
so darf ihm der Mann in seinem nächsten
Haus oder in seinem nächsten Hof aufkündigen,
so daß es die hören, die darinnen sind; er kann
ihm auch dort aufkündigen, wo die Richter und
Herren des Landes Gericht halten, und er soll seinem
Herrn sein Lehensgut am gleichen Ort auflassen.
Für diese Aufkündigung soll der Mann
zwei Mannen des Herrn als Zeugen haben, wenn
er ihrer bedarf, und er soll dem Herrn binnen
sechs Wochen keinen Schaden zufügen; ebenso
handle auch der Herr, wenn er dem Mann in dieser
Weise aufkündigt. Will aber der Mann später
bestreiten, daß er seinem Herrn in dieser Weise
aufgekündigt habe, so darf der Mann mit mehr
Recht den Unschuldseid leisten, als daß ihn der
Herr mit Zeugen überführen kann, es sei denn,
daß der Mann dem Herrn in dessen Gegenwart
aufgekündigt hat und der Herr dann sein Gut
wieder verliehen hat, während der Mann zugegen
war. 8. Zieht ein Mann sein Gut, das ihm abgesprochen
war, gegenüber seinem Herrn wieder an
sich, so hat er damit auch alle Anwartschaft, die ihm
geliehen waren, wieder an sich gezogen. Leiht ihm
aber der Herr wiederum das Gut, das er zu Recht
verloren hatte, so erhält er damit nicht das Anwartschaft,
das der Herr ihm zuvor geliehen hatte,
wenn er dieses nicht auch wieder nach Anwartschaftrecht
empfängt.
Kapitel LXXVII - Vom Lehen auf ein Bauermeisteramt.
Ein Lehen auf ein Bauermeisteramt
vererbt der Bauermeister auf den Sohn,
obwohl er keinen Heerschild hat, und er kann damit
auch an einen anderen Herrn folgen, er kann
es aber nicht weiterverleihen; man kann ihn damit
auch an einen anderen Herrn weiterverweisen; bei
der Lehensfolge kann er keinen Herrn, es sei Frau
oder Mann, ablehnen. Aufgrund dieses Lehens
kann er auch nicht Zeuge sein oder Urteil finden
gegenüber einem Mann mit vollkommenem Heerschild.
Kapitel LXXVIII - Man soll kein Lehen auf bestimmte Zeit verleihen. Wer die sind, die das Recht brechen.
1. Das ganze Lehenrecht
habe ich nun zu Ende gebracht. Doch sagen einige
Leute, daß es noch weitere Arten von Belehnungen
gebe, die zu einer bestimmten Zeit ein
Ende nehmen, wie das Schildlehen, das mit dem
Schild ende und das Gebäudelehen, das ende,
wenn der Mann nicht mehr darin wohnt. Das ist
alles unrichtig, denn jede Belehnung, die der Herr
dem Mann gewährt, soll von lebenszeitlicher
Dauer sein, es sei denn, daß der Mann das Gut
aufläßt oder daß es ihm durch das Lehensgericht
abgesprochen wird. 2. Über das Recht könnte man
leicht Bescheid geben, wären da nicht so viele, die
auf Unrecht trachten und unrecht handeln zu ihrem
Eigennutz und das dann noch für Recht ausgeben;
täte man das ihnen an, es würde sie wohl
Unrecht dünken, denn es ist niemand so ungerecht,
daß es ihn nicht unbillig dünkt, wenn man
ihm Unrecht tut. Darum bedarf es mannigfaltiger
Rede, bis man den Leuten beibringt, wie man
Recht tut, und bis man sie lehrt, wie sie Unrecht
durch Recht vermeiden und wieder zum Rechten
wenden. 3. Wer zu allen Dingen gerne das Rechte
sagt, zieht dadurch manchen Haß auf sich; damit
soll sich der rechtschaffene Mann trösten um
Gott und seiner Ehre willen. Dieses Buch wird manchen Feind gewinnen, denn
alle, die sich wider Gott und wider das Recht stellen,
die werden diesem Buche gram sein, weil es
ihnen zuwider ist, daß das Recht immer offenbar
wird, da ihr Unrecht dadurch sichtbar wird.
Kapitel LXXIX - Wenn den Mann einer seiner Herren vor das Lehengericht lädt, wozu er seinem anderen Herrn und dem Reiche dann verpflichtet ist. Vom Landgericht kann man durch Reichsdienst nicht befreit werden.
1. Wenn ein Herr seinen Mann vor das
Lehensgericht lädt und seinen Mannen mit Urteil
gebietet, dahin zu kommen, so kann er während
dieses Verfahrens keinen anderen Gerichtstag
ansetzen, den zu besuchen er ihnen gebieten
kann; auch kann sie kein anderer ihrer Herren
während des Verfahrens laden, da sie Reichsdienst
leisten, solange sie für ihren Herrn am Lehensgericht
von Reichs wegen aufgrund ihres Gutes
tätig sein müssen; dies müssen aber sie selbst
oder ihre Boten auf die Reliquien beschwören.
2. Wird aber des Reiches Heerfahrt oder Hoffahrt
durch Urteil angeordnet und wird sie demjenigen,
den sein Herr vor das Lehensgericht geladen hat,
zu rechter Zeit durch Urteil geboten, so ist er vom
Lehensgericht befreit, weil ihn des Reiches Not
hindert, sofern diese Not vor dem Lehensgericht
gemäß dem Recht bewiesen wird. 3. Vom Landgericht
aber kann ein Mann durch den Reichsdienst
nicht befreit werden, denn das Landgericht hat
er über sich zu dulden, auch wenn er im Reichsdienst
ist.
Kapitel LXXX - Wenn man an einen standesniedrigeren Herrn verwiesen wird.
1. Wer vom Oberlehensherrn
Belehnung oder Verweisung mit seinem
Gut verlangt und von diesem dann an einen
standestieferen Ungenossen seiner Herren verwiesen
wird, so soll der Mann, sobald er binnen
der Belehnungsfrist erfährt, daß er folgen soll, der
Verweisung vor dem Oberlehensherrn widersprechen.
Verlangt es der Herr, so muß der Mann
sofort sagen, warum er nicht folgen will. Will es aber der Herr, so kann er ihn
vor sein Mannengericht laden, nur einmal und
nicht mehrere Male, es sei denn, es werde dort ein
Urteil gescholten oder rechtmäßig eine Vertagung
des Urteils erzielt; dann muß der Mann sagen, ob
er der Verweisung widerspricht wegen der
schlechteren Geburt oder wegen der Mannschaft,
durch die sich jener, an den man ihn oder dessen
Vater und Großvater verweist, erniedrigt hat.
2. Dann erfrage der Herr ein Urteil, ob der Mann irgend
etwas vorgebracht hat, das ihm zum Recht
verhilft. Erkennt man darauf für Recht, daß er
nichts dergleichen vorgetragen hat, so muß er an
jenen angewiesenen Herrn folgen oder er muß
das Urteil schelten. Erkennt man für Recht, daß
sein Vortrag richtig sei, wenn er den Zeugenbeweis
erbringe, so muß er, wenn er der Verweisung
wegen der schlechteren Geburt widersprochen
hat, dafür den Zeugenbeweis selbsiebent erbringen
mit an ihrem Recht unbescholtenen Leuten,
wer immer sie sonst seien. Hat er der Verweisung
widersprochen wegen der Mannschaft, durch die
sich jener, an den man ihn verweist, oder dessen
Vater oder Großvater, erniedrigt habe, so hat er
dafür den Zeugenbeweis selbdritt mit solchen
Leuten zu erbringen, die zum Heerschild geboren
sind, gleich ob sie Mannen des Herrn sind oder
nicht. Sind sie Mannen des Herrn, so soll sie der
Herr bei ihrem Treueid auf ihr Zeugnis verpflichten;
sind sie jedoch nicht seine Mannen, so müssen
sie sich jenem mit ihrem Eid als Zeugen dafür
stellen, daß der Herr, an den man ihn verweist,
nicht Heerschildgenosse seines ersten Herrn ist.
3. Tritt jener angewiesene Herr vor, gegen den
sich das Zeugnis richtet, und bietet er dafür seinen
Unschuldseid an, so kann er mit seinem Unschuldseid
das Zeugnis des Mannes nicht brechen.
Bietet er sogar seinen Zeugenbeweis dafür
an, daß er nach Geburt und Heerschild Standesgenosse
des früheren Herrn sei, so kann er durch
seinen Zeugenbeweis das Zeugnis jenes Mannes
nicht widerlegen, denn der Mann darf mit mehr Recht sich selbst
und sein Gut dem Herrn durch Zeugenbeweis
entziehen, als daß der Herr ihn und sein Gut
durch seinen Zeugenbeweis unter sich bringen
darf. 4. Wer durch Urteil ohne Zeugenbeweis den
Zeugenbeweis seines Herrn verhindert, den darf
der Herr ein zweites Mal verweisen. Wer aber die
Verweisung durch Zeugenbeweis verhindert, den
darf er nirgendhin verweisen, sondern er muß ihn
selbst belehnen, denn der Mann ist nicht verpflichtet,
öfter als einmal gegen seinen Herrn wegen
eines Gutes, das er von ihm hat, den Zeugenbeweis zu führen.