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Recht der Stadt Prag
Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit. Die Gnade des heiligen Geistes ist mit uns! Der Stadt Prag sei in ihrer Gänze dieses neue Stadtrecht gegeben im Jahre MCCCLV unseres Herrn durch Karl den Vierten, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser und König von Böhmen.
Erstes Buch Allgemeines über die Stadt
- Erstens besitzen die Bürger von Prag eine freie Stadt, die der böhmischen Krone untergeordnet ist. Sodann soll für ihre Stadt das hier niedergeschreibene Recht gelten.
- Die Bürger der Stadt Prag sollen ihre Stadt selbst verwalten.
- Es sollen die Altstadt, die Neustadt und die Kleinseite von Prag in einer einzigen Stadt mit einer Stadtverwaltung zusammengelegt sein.
- Ferner soll das Altstädter Rathaus als Rathaus für Prag fungieren.
- Hradschin bleibt von diesen Veränderungen ausgenommen, es untersteht weiterhin dem Oberstburggrafen, der nicht nach diesem Stadtrecht herrschen und urteilen soll.
- Fürderhin soll Vyehrad nicht als Teil der Stadt Prag gelten und weiterhin seinem Burggrafen unterstehen.
- Das Judenviertel in der Altstadt soll sich selber einen Ältestenrat wählen, und direkt unter der königlichen Gerichtsbarkeit stehen.
- Die Universität soll der kirchlichen Rechtssprechung des Kanzlers unterstellt sein.
- Der Deutsche Orden und auch seine Mitglieder unterstehen nicht der Stadt.
- Fürderhin erstreckt sich die Macht der Stadt nicht auf den Dom und die erzbischöfliche Pfalz, wo das Kirchenrecht gilt.
- Fürderhin gilt für alle Personen des ersten Standes im Strafrecht nur das kirchliche Recht.
- Ferner soll in der Stadt Prag kein Mann anders als der Oberstburggraf, der Kaiser oder die Stadt selber in Prag Mannen rekrutieren ohne die Erlaubnis des Stadtrates. Andersweitige Rekrutierungen sind nichtig.
- Bei den Teilen des Rechtes, die nicht im Prager Stadtrecht inkludiert sind, namentlich Erbrecht, Erbgüterrecht, Landrecht, Bürgschaftsrecht, Vormundschaftsrecht, und andere, soll der Sachsenspiegel gelten.
- Im Falle von Unsicherheiten in diesem Gesetz sollen die Provisionen im Stadtrecht zusammen mit den relevanten Kapiteln des Sachsenspiegels gelesen werden.
- Alle Angehörigen des zweiten Standes unterliegen in der Jurisdiktion der Stadt Prag dem Stadtrecht. Davon ausgenommen sind der rechtmäßige Kaiser oder König von Rom, sowie alle Mitglieder des Hauses Luxemburg, welche nur dem Hofgericht unterstehen.
Zweites Buch - Bürgerrecht
- Prager Bürger ist ein jeder, der als Sohn oder Tochter zweier Prager Bürger geboren wird.
- Auch ist jede Frau, die einen Prager Bürger heiratet, Prager Bürgerin.
- Außerdem wird jeder Bürger in Prag, sowie er hier sesshaft wird und einen Gulden beim Stadtkämmerer hinterlegt. Dabei verliert er das etwaige Bürgerrecht einer anderen Stadt.
- Bürger müssen von ehelicher Geburt, nicht leibeigen oder fremder Herrschaft untertan, sowie rechtschaffen gläubig sein und einem ehrlichen Gewerbe nachgehen.
- Die Rechte aller Bürger, ob männlich oder weiblich, sind Folgende: Sie dürfen frei in der Stadt ihre Dienste und ihre Waren feil bieten, sie dürfen uneingeschränkt heiraten und in der Stadt leben, sie dürfen ohne Einschränkung vor Gericht klagen und Zeuge sein, sie sind frei von nichtstädtischer Heerfahrt, sie sind frei von stadtfremder Gerichtsbarkeit, haben das volle Bodenrecht und dürfen Waffen führen. Männliche Bürger von Prag haben zudem das volle aktive Wahlrecht für städtische Ämter.
- Die Pflichten aller Bürger, ob männlich oder weiblich, sind Folgende: Treuepflicht der Stadt gegenüber, Bereitschaft zu Löschdiensten, pünktliches Entrichten städtischer Steuern und Abgaben; sowie bei männlichen Bürgern die Bereithaltung eigener Waffen und Waffendienst zur Stadtverteidigung.
- Will ein Bürger wegziehen, so muss er den Stadtrat verständigen und nachweisen, dass er in Prag keine Schulden hat.
- Das Bürgerrecht soll im Falle von Verrat an der Stadt, Aufruhr und Kapitalverbrechen entzogen werden.
- Ferner soll für diese Stadt gelten, dass Leibeigene, nachdem sie auf Jahr und Tag in der Stadt gelebt haben, ohne dass ihr herr sie zurückgerufen hat, frei sein sollen.
- Freie, die in Prag leben und keine Bürger sind, sind Gemeine, ihnen stehen nicht die Bürgerrechte zu. Dennoch stehen auch sie unter dem Schutz der Stadt Prag.
- Weder Geistliche noch Adelige können Bürger von Prag sein.
Drittes Buch - Patriziatsrecht
- Prager Patrizier sind Bürger von Prag und haben alle Rechte und Pflichten von Prager Bürgern.
- Ihre Privilegien sind, dass es ihnen erlaubt ist, Familienwappen zu führen, und dass es nur ihnen von allen Bürgern Prags erlaubt ist, in den Stadtrat einzutreten.
- Patriziat von anderen Städten wird bei einer Einbürgerung nicht anerkannt; alle auswärtigen Patrizier, die sich einbürgern lassen, erhalten bloß das Bürgerrecht.
- Der Stadtrat kann sich dazu entschließen, ein verdientes Bürgergeschlecht in das Patriziat aufzunehmen. Dazu muss eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stadträte zustimmen.
- Eine Familie muss, wenn sie ins Patriziat aufgenommen wird, beim Stadtkämmerer 10 Gulden einzahlen.
- Eine Patrizierfamilie kann auch durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit aus dem Patriziat ausgeschlossen werden.
- Es ist die Pflicht einer Prager Patrizierfamilie, standesgemäß zu leben und sich aktiv in der Politik von Prag zu engagieren.
- Der Stadtrat muss stets darauf achten, dass sich die Anzahl der deutschen und tschechischen Patriziergeschlechter in der Waage halten. Wird ein Patriziergeschlecht aus dem einem Volke ausgeschlossen, oder stirbt es aus, so muss es mit einem anderen Geschlecht ersetzt werden oder aber auch das andere Volk ein Patriziergeschlecht verlieren.
- Wer zu einer patrizischen Familie von Prag gehört, aber nicht die Bürgerschaft von Prag besitzt, ist als Teil jener Familie als Prager Patrizier anzuerkennen, sofern der Stadt Prag zum Zweck der Einbürgerung einen Betrag von 5 Gulden entrichtet wird.
Viertes Buch - Stadtrat
- Der Stadtrat besteht aus 60 Personen.
- Der Stadtrat soll zur Hälfte aus Deutschen und zur Hälfte aus Tschechen zusammengesetzt sein. Andere Völker können nicht in den Stadtrat eintreten.
- Der Stadtrat nimmt Mitglieder durch Kooptation auf. Eine einfache Mehrheit genügt, um einen Stadtrat aufzunehmen.
- Auch genügt eine einfache Mehrheit, um Stadträte aus dem Rat zu entlassen.
- Der Stadtrat kann das Stadtrecht durch eine Zweidrittelmehrheit abändern. Es steht dem König jedoch zu, Änderungen rückgängig zu machen.
- Jeder im Alter von oder über 16 kann im Stadtrat sitzen.
- Zudem sollen die Ratsassistenten das Beisitzrecht haben.
- Auch der Waffenmeister der Stadt hat ein Beisitzrecht im Stadtrat.
Fünftes Buch - Städtische Ämter
- Der Bürgermeister soll abwechselnd Tscheche und Deutscher sein.
- Zuerst muss ein Stadtrat entweder Zollmeister, Pachtmeister oder Baumeister gewesen sein, bevor er sich zum Stadtkämmerer wählen lassen kann. Ein Bürgermeister muss ein gewesener Stadtkämmerer sein.
- Der Bürgermeister besitzt die höchste Exekutivgewalt in der Stadt. Er steht dem Stadtrat vor und kontrolliert die anderen gewählten Amtsinhaber. Ihm obliegt es, Ratsassistenten, Stadtschreiber und den Waffenmeister einzustellen oder aber zu entlassen.
- Der Stadtkämmerer ist der Stellvertreter des Bürgermeisters. An ihm können Aufgaben des Bürgermeisters delegiert werden. Auch untersteht ihm direkt die Schatzkasse der Stadt.
- Der Zollmeister ist dafür verantwortlich, dass Zölle und sonstige Steuern an die Stadt gezahlt werden.
- Der Pachtmeister ist dafür verantwortlich, dass Zahlungen für die Pacht von Land, Gegenständen, Materialien, Tiere, Pflanzen und sonstigem Eigentum der Stadt an die Stadt gezahlt werden.
- Der Baumeister ist verantwortlich für den Bau von öffentlichen Gebäuden sowie die Kontrollierung und Schadensfeststellung von öffentlichen Gebäuden, sowie deren Reparatur.
- Fürderhin ist das Stadtrichteramt ein städtisches Amt. Es soll immer 6 Stadtrichter geben, 3 Böhmen und 3 Deutsche. Stadtrichter verlieren ihr Amt nur, indem sie für ein städtisches Amt kandidieren, oder aber durch Absetzung durch eine Mehrheit des Stadtrates.
- Stadtrichter dürfen bei Fällen bis zu 11 Schöffen aus der Bürgerschaft heranziehen.
- Der Stadtrat kann das Stadtrecht durch eine Zweidrittelmehrheit abändern. Es steht dem König jedoch zu, Änderungen rückgängig zu machen.
- Jeder Beamte der Stadt kann aus seinem Amt zurücktreten, oder aber durch einen Misstrauensantrag mittels einer einfachen Mehrheit enthoben werden. Sollte dies passieren, ist die Amtszeit als nicht abgeleistet zu betrachten.
- Wahlen sollen jedes Jahr stattfinden.
- Wahlen sollen stets 4 Wochen vorab vom amtierenden Bürgermeister angekündigt werden.
- Kundgebungen zur Kandidatur müssen zumindest am Tag vor der Wahl beim Bürgermeister eintreffen.
- Jeder Stadtrat im Alter von oder über 18 kann für ein städtisches Amt kandidieren.
Sechstes Buch - Vertrags- und Handelsrecht
- Ein Vertrag ist nichtig, wenn er illegal oder unvollständig ist, oder nur durch das Vorgeben falscher Sachverhalte zustande gekommen ist.
- Ein Handel kann nur existieren, wenn bei beiden Parteien der objektive Wille besteht, einen Handel einzugehen.
- Ein Handel muss immer entgeltlich sein.
- Es muss von der einen Partei ein Angebot, und von der anderen eine Zustimmung kommen, damit ein Handel existieren kann.
- Ein Handel kann nur existieren, wenn beide Parteien objektiv gesehen die Absicht haben, davon gebunden zu sein. Niemand kann ohne seine Zustimmung einen Vertrag abschließen.
- Verträge sind einzuhalten; wenn nicht, hat der Vertragsbrüchige Bußgeld an die andere Partei zu zahlen, welches so groß ist wie der entgangene Profit.
- Nichtig sei ein Vertrag, wenn Waren, bevor sie geliefert werden, verschwinden, nur, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass dieses Verschwinden nicht im Geringsten seine Schuld war.
- Niemand kann geben, woran er kein Eigentum hat.
- Dritte Parteien sollen von einem Vertrag nie betroffen sein, es sei denn mit ihrer Zustimmung.
- Waren müssen mit ihrer Beschreibung übereinstimmen und zufriedenstellend sein, wenn nicht, ist es Vertragsbruch.
- Sollte eine Partei einen Vertrag nicht erfüllen, muss jene an die andere ein Bußgeld zahlen, welches so groß ist wie der entgangene Profit der geprellten Partei.
- Sollte der Zustand eines Produktes wider den Vertrag laufen, so ist eine Mängelrüge an das Gericht abzugeben, sodass der Verkäufer und das Gericht weiß, welches der Fehler war.
- Ein jeder Käufer hat das Recht, Lieferungen innerhalb einer vernünftigen Zeit abzulehnen, zurückzusenden und das Geld zurückerstattet zu bekommen, so ein Vertragsbruch vorliegt und eine Mängelrüge abgegeben wurde.
- Ein Verkäufer hat das Recht, Waren gegenüber dem Käufer einzubehalten, bis alle Vertragsbedingungen auf Seiten des Käufers erfüllt sind. Zudem darf er Waren, wenn abgelehnt vom Käufer, frei weiterverkaufen.
- Leute unter 14 Jahren dürfen kein Gewerbe und keinen substantiellen Handel betreiben.
- Wer bankrott geht, muss ins Gefängnis geworfen werden, bis Verwandte oder Freunde seine Schulden bezahlen.
Siebtes Buch Markt- und Kaufmannsrecht
- Es soll die Stadt Prag das Stapelrecht über die Moldau über 3 Tage hinweg besitzen bei jeglichem Schiff, welches im privaten Besitz ist.
- Ferner sollen die Markttage in jeder Woche allen freies Geleit bieten in der Art, dass sie nicht gehalten sind, sich gegen ihre Gläubiger gerichtlich zu verantworten, noch auf andere Ansprüche hin Rede zu stehen, sofern sie nicht verbannt oder geächtet sein sollten, es sei denn, jemand verübte an diesem Ort ungewöhnliche Verbrechen, für die er dort bestraft werden muss. Ansonsten gilt der Marktfrieden.
- Ebenso sind auch alle Sonntag mit der gleichen Freiheit versehen.
- Ebenso ist gestattet, dass die Jahrmärkte zwei Tage vor- und zwei Tage nachher unter gleicher Förderung abgehalten werden.
- Kaufleute haben folgende Rechte: sie stehen unter Königsschutz; sind zollfrei; sie dürfen Waffen führen; sie sind vom Waffendienst befreit; sie haben das freie Bodenrecht; sie haben Anspruch auf Gerichtsverfahren innerhalb von 3 Tagen; und sind vom Gottesurteil befreit.
- Kaufleute haben die Pflicht, ordnungsgemäß Buch zu führen und ihre Buchführung jederzeit vorzulegen bereit sein.
- Waren von außerhalb der Stadt dürfen nur am Viehmarkt angeboten werden.
- Jeder Handwerksmeister, jeder Händler und jeder, der am Viehmarkt Waren feilbietet, muss stets bereit sein, eine Warenschau über sich ergehen zu lassen.
Achtes Buch - Strafrecht
- Es soll keine Sippenhaft geben, und wer ein Verbrechen begeht, dem soll nichts beschlagnahmt werden, außer, das Stadtrecht bestimmt es anders.
- Es muss stets der Geschädigte klagen, oder aber seine nächsten Verwandten.
- Wenn ein Beklagter zu einem Gerichtstermin, wo er erscheinen muss, auch nach dreimaligem Auffordern ohne Grund nicht erscheint, so soll dem Kläger das Recht zugesprochen werden.
- Mord geschieht, wenn jemand einen anderen vorsätzlich umbringt. Das Strafmaß dazu ist der Tod durch das Rädern.
- Giftmord geschieht, wenn jemand einen anderen vorsätzlich durch Gift umbringt. Giftmörder müssen gevierteilt werden.
- Kindermord geschieht, wenn jemand ein Kind, egal ob geboren oder ungeboren, vorsätzlich umbringt. Das Strafmaß dazu ist die lebendige Begrabung.
- Absichtlicher Totschlag entsteht, wenn jemand einen anderen vorsätzlich umbringt, jedoch dafür eine Teilverteidigung vorbringen kann. Das Strafmaß dazu ist der Tod durch Köpfung.
- Unabsichtlicher Totschlag entsteht, wenn jemand einen anderen durch Fahrlässigkeit umbringt. Zudem ist es unabsichtlicher Totschlag, wenn jemand durch die Tätlichkeit eines Täters stirbt, sowie voraussehbar war, dass es ein Risiko von schwerer Verletzung in sich birgt. Das Strafmaß dazu ist der Tod durch Köpfung.
- Leichte Körperverletzung geschieht, wenn jemand einen anderen vorsätzlich leicht verletzt. Das Strafmaß dazu ist ein Bußgeld im Ermessen des Richters.
- Schwere Körperverletzung geschieht, wenn jemand einen anderen vorsätzlich schwer verletzt. Das Strafmaß dazu ist ein Bußgeld im Ermessen des Richters und ein Eselsritt oder aber Auspeitschen durch Ruten.
- Reine Fahrlässigkeit oder aber eine Teilverteidigung soll das Strafmaß für Körperverletzung reduzieren.
- Vergewaltigung geschieht, wenn jemand mit Absicht in jemand anderem in unanständiger Weise ohne deren Einverständnis eindringt. Ein Vergewaltiger ist ans Rad zu spannen und dergestalt umzubringen. Wer zudem eine Schwangerschaft herbeiführt, muss vorher noch ein Gewette auszahlen.
- Diebstahl geschieht, wenn jemand einem anderen Ware, die ihm nicht zusteht, entwendet, mit der Absicht, sie unrechtmäßig zu entziehen. Einem Dieb von Wertsachen unter 8 Pfennigen ist 7 Tage lang an den Pranger zu stellen, einem Dieb von Wertsachen darüber sind die Hände abzuhauen.
- Wer vorsätzlich Brandstiftung begeht, ist mit dem Tode durch Schleifen zu bestrafen.
- Wer aus Fahrlässigkeit Brandstiftung begeht, ist durch Köpfung zu bestrafen.
- Wer sich in Wahlfälschung oder Nötigung von Wählern übt, dessen Wahl sei für nichtig zu erklären und er selbst soll nie wieder das aktive oder passive Wahlrecht haben. Zudem soll er auf 3 Tage in die Schandtonne gesteckt werden.
- Wer gegen Gott lästert, ist zu verbrennen.
- Wer auf ein Gerüfte ohne Grund nicht antwortet, soll einen Eselsritt vollziehen und ein Strafgeld an die Stadt zahlen.
- Wer Waffen trägt, aber weder Bürger noch Kaufmann ist, muss die Waffe abgeben und ein Strafgeld an die Stadt zahlen.
- Nichtbeachtung der Bau-, Feuer- und Verkehrsordnung sind mit einem Strafgeld an die Stadt zu bestrafen.
- Wer Meineid durch Absicht leistet, der soll am Pranger 3 Tage stehen. Wer dies wiederholt, verliert seine Finger, und wer dies nochmals wiederholt, sein Leben am Galgen.
- Wer Zauberei oder Hexerei begeht, ist am lebendigem Leibe zu verbrennen.
- Wer andere schriftlich schmäht und somit ihren guten Ruf herunterzieht, ist mit einem angemessenen Gewette zu bestrafen. Bei mehrmaligem Vergehen ist ein Eselsritt zu vollziehen.
- Wer Münzen mit Vorsatz fälscht, ist zu blenden. Sollte dies trotz Blindheit noch einmal passieren, ist die angemessene Strafe die Vierteilung.
- Wer Siegel, Briefe, Renten und Zinsen vorsätzlich fälscht, ist mit Halsgeige oder Lästerstein drei Tage zu belasten. Bei Wiederholungstaten muss der zu Bestrafende am Nacken gebrandmarkt werden.
- Wer kaufmännisch an Waag und Maß fälscht, muss 3 Tage im Schandkorb hausen. Wer dies wiederholt tut, ist zudem anschliessend öffentlich auszupeitschen.
- Sodomie geschieht entweder, wenn zwei Männer oder aber zwei Frauen miteinander Unzucht treiben im Einverständnis. In diesem Fall sollen sie lebendig verbrannt werden. Wer aber jemand anderen sodomistisch vergewaltigt, soll dafür gepfählt werden.
- Wer Inzucht betreibt, treibt mit engen Familienangehörigen Unzucht. Sollte dies im Einverständnis geschehen, sind alle Beteiligten am Galgen zu henken. Sollte in Unzucht vergewaltigt werden, so ist dies mit Pfählen zu bestrafen.
- Wer Ehefrauen oder Jungfrauen entführt, mit der Absicht, sie ihren Nächsten zu entziehen, ist dafür durch Rädern zu Tode zu bringen.
- Die Ehe bricht der, der heimlich mit anderen Unzucht betreibt. Ein Ehebrecher ist eine Woche lang an den Pranger zu stellen, und bei besonderer Schwere des Vergehens zu Tode zu schleifen.
- Wer sich mit zwei vom anderen Geschlecht vermählt, ist ein Bigamist. Bigamie ist durch Henken zu bestrafen.
- Wer seine Frau oder seine Kinder verkauft, ist zu Ertränken.
- Kuppelei ist die vorsätzliche Vermittelung und Beförderung von Unzucht. Wer dies betreibt, ist mit Ruten ausgepeitscht zu werden.
- Wer Raub begeht, erzwingt den Wechsel von Besitztum durch die Androhung von Gewalt. Räuber sind zu pfählen.
- Wer zu Aufruhr anstiftet, durch Worte, Taten oder sonstwie, und zwar mit Absicht, ist zu vierteilen.
- Wenn ein Arzt fahrlässig pfuscht und somit Qualen eines Patienten verursacht, hat jener an den Patienten ein Bußgeld zu zahlen, dessen Höhe dem Richter vorbehalten ist.
- Wenn ein Arzt fahrlässig pfuscht und somit den Tod eines Patienten verursacht, muss er ein Bußgeld zahlen und am Nacken gebrandmarkt werden.
- Wer sich selbst ermordet, darf nicht in geweihter Erde begraben werden. Wer es versucht, aber scheitert, sei 7 Tage lang an den Pranger zu stellen.
- Wer ein gefährliches Tier mit Vorsatz oder fahrlässig auf andere loslässt, ist so zu bestrafen, als würde er den Schaden, den das Tier verursacht, selber verursacht haben.
- Wer Sachen absichtlich beschädigt, muss ihren vierfachen Wert als Bußgeld an den Geschädigten zahlen und 3 Tage die Schandmaske tragen.
- Wer Sachen fahrlässig beschädigt, muss ihren dreifachen Wert als Bußgeld an den Geschädigten zahlen und einen Tag die Schandmaske tragen.
- Wer Leichen schändet, dem sollen dafür die Hände abgehauen werden.
- Wer jemanden mit Absicht mit Mord oder Verletzung droht, oder aber droht, der Familie Mord oder Verletzung anzutun, der soll 3 Tagen an den Schandpfahl gestellt werden. Wer durch diese Drohung jemanden zu einem Verbrechen nötigt, soll gehenkt werden.
- Wer jemandem absichtlich weniger als 2 Wochen die Freiheit entzieht, soll doppelt so lange am Pranger stehen, wie er die Freiheit entzogen hat. Wer jemandem mehr als 2 Wochen die Freiheit entzieht, so ist der Täter ans Rad zu spannen.
- Wer in der Stadt bettelt, ist einen Tag lang in die Schandtonne zu stecken.
- Wer ein Grundstück absichtlich betritt, wo er nicht hindarf, muss einen Tag lang mit der Schandmaske einhergehen.
- Wer jemanden direkt in Wort oder Schrift beleidigt, hat ein Bußgeld im Ermessen des Richters zu zahlen.
- Wer absichtlich zu bestechen versucht, hat einen Eselsritt zu machen.
- Wer eine Gruppe bildet, dessen Motive kriminell sind, und dies auch beabsichtigt, ist entweder vierzuteilen oder aber zu Tode zu schleifen.
- Wenn jemand ein Strafgeld, welches er zahlen muss, nicht in der vom Richter festgesetzten Frist zahlt, so wird es ihm mit Gewalt abgenommen und er muss einen Tag lang am Pranger stehen.
- Wer Waren, ohne sie zu verzollen, mit Vorsatz in die Stadt bringt, ist ein Schmuggler und muss 7 Tage lang an den Pranger gestellt werden, sowie das Geschmuggelte weniger wert ist als 10 Goldgulden. Liegt der Wert darüber, so muss der Schmuggler gehenkt werden. Dasselbe gilt für diejenigen, die ausstehende Pacht oder aber Steuern der Stadt vorenthalten.
- Wer das Stapelrecht mit Vorsatz zu umgehen versucht, dessen Ware ist zu konfiszieren.
- Wer öffentliches Eigentum veruntreut, soll gehenkt werden.
- Wer einen Betrieb, ein Handelshaus oder eine sonstige Gewerkstätte, in welcher eine Domäne betrieben wird, auf die eine Zunft oder eine Gilde einen alleinigen Anspruch in Prag hat, ohne Genehmigung der jeweiligen Zunft oder Gilde seines Berufes in Prag aufmacht, muss ein Strafgeld zahlen und hat einen Eselsritt zu machen. Zudem wird sein Betrieb aufgelassen.
- Wer ohne Genehmigung der jeweiligen Zunft seines Berufes einen Betrieb in Prag aufmacht, muss ein Strafgeld zahlen und hat einen Eselsritt zu machen. Zudem wird sein Betrieb aufgelassen.
- Wer erpresst, soll gehenkt werden.
- Majestätsbeleidigung wird durch das Vierteilen bestraft.
- Bestechung und Bestechlichkeit ist mit einem Eselsritt und einem Bußgeld an die Stadt in der Höhe der geflossenen Schmiergelder zu bestrafen.
- Ganzverteidigungen sind Stafunmündigkeit, Einverständnis, Notwehr, Nötigung durch Drohung und Notwendigkeit. Sie nehmen den Täter aus der Verantwortlichkeit.
- Teilverteidigungen, welche das Strafmaß verringern, sind geistige Anomalitäten des Täters oder Provokation durch das Opfer, sowie begrenzte Starfunmündigkeit. Auch soll es als Teilverteidigung für einen Verbrecher dienen, wenn er von Stand ist.
- Komplizentum und gescheiterte Verbrechen sollen so hart zu bestrafen sein wie das eigentliche Verbrechen.
Neuntes Buch - Bau-, Feuer-, Wach- und Verkehrsordnung
- Kein Haus soll geschindelt oder mit einem Strohdack bedeckt sein, oder mehr als 4 Stöcke haben.
- Die Straßen sollen gepflastert sein und mindestens 16 Fuß breit. Zudem sollen sie Abwasserrinnen haben und regelmäßig gesäubert werden.
- Der Fußgänger muss dem Reiter weichen, der Reiter dem leeren Wagen, der leere Wagen dem beladenen.
- Vieh darf nur am Abend durch die Stadt getrieben werden.
- Jedes Haus soll einen Schornstein besitzen.
- Feuerträchtige Werkstätten und Gewerbe wie Schmieden und Bäckereien sollen zinnengekrönte Brandmauern besitzen.
- Löschtruppen soll immer Platz gemacht werden.
- Jeder Bürger hat die Pflicht, beim Brandlöschen zu helfen und dazu Gerät, namentlich Kessel, Eimer, Leiter und Äxte bereitzuhalten.
- Die Stadtwache ist zuständig für die Bewahrung des städtischen Friedens. Sie soll Leute auf Verdacht auf ein Verbrechen hin festnehmen, Streite schlichten und die Leute von Verbrechen abhalten. Sie soll auch ständige Feuerwacht halten, und sie muss in strafrechtlichen Fällen ermitteln. Ihr steht der Waffenmeister vor.
Zehntes Buch - Steuern, Abgaben und Zölle
- Wer Handelsgüter in die Stadt einführt, muss einen Zoll dafür bezahlen, welcher 5 Hundertstel des Standardwertes der Handelsgüter beträgt. Mitglieder von Handelsgilden, egal welcher Stadt, sind davon jedoch ausgenommen. Für Juden hingegen ist der zu entrichtende Betrag doppelt so hoch.
- Der Standardwert von Handelsgütern muss vom Zollmeister festgelegt werden.
- Bei einer Erbschaft sind der Wert von 10 Hundertstel derselben an die Stadt zu entrichten.
- Bei jedem Verdienst, sei es durch die Stadt oder durch private Arbeitgeber, sind 5 Hundertstel an die Stadt zu entrichten.
- Ferner soll, wenn ein Besitzwechsel von der Art geschieht, dass einer dem anderen ein Haus verkauft, der Käufer, nicht der Verkäufer, dem Stadtkämmerer 5 Groschen geben.
- Ferner soll man wissen, dass für von der Stadt gepachtete Ländereien ein jährlicher Erbzins, welcher den Wert von 5 Hundertstel der Länderei beträgt, gezahlt werden müssen.
- Zudem muss jährlich jeder bürgerliche oder patrizische Haushalt in Prag eine jährliche Herdsteuer einzahlen, welche 5 Hundertstel des Wertes des jeweiligen Hauses entspricht.
- Der Wert von Häusern ist vom Pachtmeister festzulegen.
- Ferner soll jeder von außerhalb der Stadt, der einen Stand am Viehmarkt aufzumachen trachtet, ein Marktgeld von einem Groschen zahlen.
- Bei Zahlungsunpünktlichkeit kann die Abgabe nach dem Gutdünken des Eintreibers erhöht werden.
Elftes Buch - Zünfte
- Alle Handwerkersgruppen sollen sich in Zünften versammeln.
- Alle Handerwerkersgruppen haben ihre Arbeit in den dafür vorgesehenen Zünften zu verrichten.
- Erstens sollen die Barbiere, die Bader und die Wundärzte eine Zunft bilden.
- Ferner sollen sich die Bäcker, die Brauer, die Schlächter und die Müller in einer Zunft zusammenschließen.
- Ferner sollen die Gerber, die Färber und die Weber eine Zunft bilden.
- Ferner sollen die Feinschmiede, die Spengler, die Waffen- und Kupferschmiede eine Zunft bilden.
- Ferner sollen die Kürschner, die Sattler, die Schuster und die Schneider eine Zunft bilden.
- Ferner sollen Maler, die Steinmetze und die Töpfer eine Zunft bilden.
- Fürderhin sollen die Böttcher, die Wagner und die Tischler sich in einer Zunft zusammenfinden.
- Auch sollen die Händler und Kaufleute sich zusammenschließen in einer Gilde, für welche dieses Buch auch gelten soll.
- Jede Zunft hat zünftige Regeln aufzustellen, die nur für sie gelten sollen, nicht für andere.
- Diese Regeln sollen vom Stadtrat in einer einfachen Abstimmung genehmigt werden.
- Regeländerungen kann es nur geben, sowie der Stadtrat sie genehmigt.
- Ferner sollen alle Zünfte ein Anrecht auf ihr eigenes Zunfthaus haben.
- Ferner soll jede Zunft einen Obmann haben, der sie nach außen hin vertritt.
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